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    Ihre Rechte:

    Die Fluggesellschaft, bei der Sie die Tickets gekauft haben, ist Ihr erster Ansprechpartner für alle Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit Ihrer Reise.

    Bei Änderungen oder Flugunregelmäßigkeiten (z. B. Verspätung, Annullierung) muss die Airline Sie aktiv informieren.

     

    Wichtig zu wissen: Auch wenn Sie Ihr Ticket direkt bei einer bestimmten Fluggesellschaft gekauft haben, kann der Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden. In diesem Fall ist bei Flugunregelmäßigkeiten die ausführende Airline verantwortlich und muss auch kontaktiert werden.

     

    EU-Fluggastrechte:

    • Für Flüge aus der Europäischen Union gelten die EU-Fluggastrechte immer.
    • Für Flüge in die EU gelten die EU-Fluggastrechte nur, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat (auch wenn der Hinflug durch EU-Recht abgedeckt war).

     

    Achten Sie bei der Buchung darauf:

    • Stimmen vorgeschlagene Fluggesellschaft, Flugdaten und Reiseziel mit Ihren Wünschen überein?
    • Sind Name und Vorname korrekt eingetragen?
    • Haben Sie eine gültige E-Mail-Adresse angegeben (für den Erhalt von Tickets und Informationen)?


    Wichtig:

    Bei Tippfehlern gibt es in der Regel kein kostenloses Recht auf Berichtigung und kein Widerrufsrecht. Prüfen Sie Ihre Angaben daher sorgfältig, bevor Sie die Zahlung abschließen.


    Achtung:

    Die Fluggesellschaft ist grundsätzlich nur für ihre eigene Leistung verantwortlich. Falls Sie z. B. Unterkunft oder Mietwagen separat gebucht haben, besteht bei Flugproblemen kein pauschaler Anspruch auf Erstattung dieser Zusatzleistungen durch die Fluggesellschaft.

     

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:

    Bei Änderungen oder Rückerstattungen Ihrer Tickets ist grundsätzlich die Plattform oder der Reisevermittler Ihr erster Ansprechpartner.

     

    Wichtig:

    • Die Vermittler haften nicht für Flugausfälle oder Verspätungen.
    • In solchen Fällen ist die Fluggesellschaft dafür zuständig, Ihnen eine Umbuchung oder Rückerstattung des Ticketpreises anzubieten.
    • Die Buchungsplattform ist nicht verpflichtet, die Versäumnisse der Airline auszugleichen, sondern unterstützt lediglich bei der Kommunikation.

    Wenn die Plattform sogenannte Kombitickets verkauft (Flüge verschiedener Airlines mit unterschiedlichen Buchungsnummern), sind die Flüge nicht automatisch miteinander verknüpft. Ein Problem bei einem Flug hat dann keinen Einfluss auf die weiteren Flüge.

    In vielen Fällen ist bei solchen Buchungen jedoch eine Versicherung enthalten, die — je nach Fall — eine Fortsetzung der Reise oder eine Rückerstattung ermöglicht.

     

    Unser Tipps:

    • Überprüfen Sie bei günstigen Angeboten, ob die Flugkombination für Sie geeignet ist (ob die Flüge unter einer einheitlichen Buchungsnummer durchgeführt werden oder nicht).
    • Bei „separaten“ Flügen müssen Sie Ihr Aufgabegepäck in der Regel zwischen den Flügen abholen und für den nächsten Flug neu einchecken. Vergewissern Sie sich daher, dass die Umsteigezeit ausreichend ist.
    • Informieren Sie sich über mögliche Versicherungen oder Garantien für Anschlussflüge (an wen Sie sich im Problemfall wenden müssen und welche Kosten übernommen werden).
    • Überprüfen Sie vor der Zahlung noch einmal Ihren Namen, Ihre Vornamen, die Reisedaten und das Reiseziel. Bei Fehlern besteht kein Anspruch auf kostenlose Korrektur oder Widerruf.

     

    Bedenken Sie:

    Haben Sie zusätzliche Leistungen (z. B. Unterkunft, Mietwagen) separat gebucht, können Sie im Fall von Flugproblemen keine Erstattung dieser Kosten von der Plattform oder dem (Online-) Reisevermittler verlangen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Wenn Sie alle Reiseleistungen im Rahmen eines Reisepakets bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, ist der Veranstalter für alle Zwischenfälle und deren Auswirkungen auf weitere gebuchte Leistungen verantwortlich.

     

    Konkret:

    Wird Ihr Flug annulliert oder verspätet, und Sie können dadurch vor Ort gebuchte Leistungen (z. B. Hotelübernachtung, Ausflüge) nicht in Anspruch nehmen, müssen Sie sich bezüglich Ersatz oder Erstattung dieser Leistungen an den Reiseveranstalter wenden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Pauschalreise

     

    Zusätzlich wichtig:

    Bei Flugannullierung oder Verspätung stehen Ihnen möglicherweise Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft zu (z. B. Entschädigung oder Betreuungsleistungen wie Unterkunft und Verpflegung während der Wartezeit). Diese Ansprüche müssen Sie direkt bei der Airline geltend machen.

    Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Abschnitt über Flugannullierungen und -verspätungen.

     

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Preise für Flugtickets sind dynamisch und ändern sich je nach Jahreszeit, Auslastung des Flugzeugs und Buchungszeitpunkt. In der Regel ist es günstiger, möglichst früh zu buchen.
    Wenn Sie sich bei Ihrem Abreisedatum noch unsicher sind, lohnt es sich, ein umbuchbares oder stornierbares Ticket zu wählen. Dieses ist zwar teurer, bietet Ihnen aber die Möglichkeit, den Ticketpreis ganz oder teilweise zurückzuerhalten oder den Flug ohne zusätzliche Kosten umzubuchen. Nachträglich gebuchte Optionen (z. B. Aufgabegepäck, Sitzplatzwahl) sind meist teurer, als wenn sie direkt bei der Buchung hinzugefügt werden.

    Beim Kauf über eine Plattform fällt in der Regel zusätzlich eine Vermittlungsgebühr auf den Ticketpreis an.

     

    Unsere Tipps:

    • Vergleichen Sie die Preise auf verschiedenen Plattformen und direkt auf der Website der Fluggesellschaft.
    • Prüfen Sie, welche Optionen (Handgepäck, Aufgabegepäck, Sitzplatzwahl usw.) im Ticketpreis enthalten sind.
    • Achten Sie auf Sonderangebote oder Rabatte (z. B. durch Jahresabonnements), um günstigere Preise zu erhalten.

     

    Gut zu wissen:

    In allen Flugtickets sind Steuern und Flughafengebühren enthalten. Wenn Sie die Reise nicht antreten, müssen diese immer erstattet werden. Sie machen in der Regel 10 bis 25 % des Ticketpreises aus.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Sitzplatzwahl ist bei den meisten Fluggesellschaften kostenpflichtig. Wenn Sie keinen Sitzplatz reservieren, wird Ihnen beim Check-in automatisch ein Platz nach dem Zufallsprinzip zugewiesen.

     

    Gut zu wissen:
    Auch wenn Sie mit minderjährigen Kindern reisen, ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, Ihnen automatisch nebeneinanderliegende Plätze zuzuweisen.

    Wenn bereits viele Passagiere eingecheckt und Sitzplätze reserviert haben, kann nicht garantiert werden, dass zu Beginn der kostenlosen Check-in-Phase noch gemeinsame Sitzplätze verfügbar sind.
    Die sicherste Möglichkeit, um zusammenzusitzen, bleibt daher nach wie vor, die Sitzplätze im Voraus zu reservieren.

     

    Wichtig:
    Für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, die auf eine Begleitperson angewiesen sind, stellt die Fluggesellschaft sicher, dass beide kostenlos nebeneinander sitzen können.

     

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Es gibt keine einheitlichen europäischen Vorschriften für diesen Fall.
    Wenn Sie einen Flug verpassen oder einen Teilflug stornieren, kann es passieren, dass manche Fluggesellschaften automatisch alle folgenden Flüge Ihrer Buchung stornieren – und sind dabei nicht verpflichtet, den Ticketpreis zu erstatten. Andere Fluggesellschaften bieten die Möglichkeit, die weiteren Flüge beizubehalten – allerdings meist nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr und eines Aufpreises, der sich am aktuellen Ticketpreis orientiert und entsprechend hoch ausfallen kann.

     

    Unsere Tipps:

    • Fragen Sie frühzeitig bei der ausführenden Fluggesellschaft nach, wenn Sie wissen, dass Sie einen Teil der gebuchten Flüge nicht antreten können. So können Sie die möglichen Kosten abschätzen.
    • Wenn Sie absehen, dass Sie einen Flug nicht rechtzeitig erreichen, gehen Sie sofort zum Schalter der Fluggesellschaft, um eine Umbuchung zu klären.
    • In manchen Fällen kann es günstiger sein, bei einer anderen Fluggesellschaft neu zu buchen, anstatt hohe Umbuchungsgebühren und Aufpreise zu zahlen. Prüfen Sie daher diese Möglichkeit.

     

    Bedenken Sie:
    Wenn Sie einen Flug verpassen – selbst aus Gründen, die Sie nicht verschuldet haben – haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises (ausgenommen Steuern und Flughafengebühren).

    Eine Rückerstattung kann möglich sein, wenn Sie beim Kauf eine entsprechende Umbuchungs- oder Erstattungsoption gewählt haben.
    Wenn Sie Ihren Flug aus außergewöhnlichen Gründen (z. B. gesundheitliche Probleme) verpassen, prüfen Sie, ob Ihre Reiseversicherung, Kreditkartenversicherung oder eine andere Versicherung diesen Fall abdeckt.

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    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben das Recht, ohne Diskriminierung und mit notwendiger Unterstützung zu fliegen.
    • Für die Beförderung und Unterstützung entstehen keine zusätzlichen Kosten, weder für den Transport von Hilfsmitteln (z. B. Rollstühle) noch für die am Flughafen angeforderte Hilfe.
    • Die Unterstützung muss mindestens 48 Stunden vor Abflug beim Flugunternehmen angemeldet werden.

    Unsere Tipps:
    • Achten Sie darauf, dass die Umsteigezeiten für Anschlussflüge ausreichend sind.
    • An manchen Flughäfen müssen Sie das Terminal wechseln; die Abläufe zum Aus- und Einsteigen unterscheiden sich von Flughafen zu Flughafen.

    Gut zu wissen:
    Eine Fluggesellschaft kann eine Buchung einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nur in begründeten Fällen ablehnen, beispielsweise wenn:
    • eine Gefahr für die Sicherheit der betroffenen Person oder anderer Passagiere besteht,
    • technische Einschränkungen am Flugzeug das Einsteigen unmöglich machen.

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    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Sie am Flughafen Hilfe beim Einsteigen, Aussteigen oder Umsteigen benötigen, müssen Sie diese spätestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft anmelden.

    Unsere Empfehlung:
    • Gehen Sie am Reisetag rechtzeitig zum angegebenen Empfangs- oder Treffpunkt für Personen mit eingeschränkter Mobilität.
    • Je nach Flughafen kann der Einsteigevorgang einige Zeit dauern.
    • Wenn Sie mehrere Anschlussflüge mit verschiedenen Fluggesellschaften haben, stellen Sie sicher, dass in Ihrem Antrag für jede Fluggesellschaft und jeden Flug die Unterstützung berücksichtigt wird. Manche Fluggesellschaften verlangen für jeden Flug einen eigenen Antrag.

    Gut zu wissen:
    Wenn ein Teil Ihrer Reise per Zug erfolgt, informieren Sie bitte die Bahnunternehmen über Ihre Bedürfnisse – sowohl am Abfahrts- und Ankunftsbahnhof als auch am Umsteigebahnhof.

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    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft kann von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität in bestimmten Fällen verlangen, dass sie mit einer Begleitperson reisen. Dies ist notwendig, wenn die Sicherheit der betroffenen Person an Bord ohne Unterstützung nicht gewährleistet ist. Beispiele hierfür sind:
    • Die Person kann den Sicherheitsgurt nicht selbst anlegen.
    • Die Person kann ohne Hilfe nicht aufstehen oder sich zu einem Notausgang bewegen.
    • Die Person versteht die Sicherheitshinweise nicht.
    • Die Person benötigt Hilfe beim Essen, der Einnahme von Medikamenten oder der Benutzung der Toilette.

    Wichtig:
    Begleitpersonen müssen ihre Tickets in der Regel selbst bezahlen. Die Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet, Begleitpersonen kostenlos zu befördern.

    Gut zu wissen:
    Wenn die Fluggesellschaft den Verkauf eines Tickets oder die Beförderung einer Person verweigert, weil keine Begleitperson vorhanden ist, muss sie dies schriftlich begründen und die Gründe genau angeben.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

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    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft darf die Mitnahme eines Assistenzhundes an Bord nicht verweigern. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die Fluggesellschaft im Voraus über den Hund informieren, er ein anerkannter Begleithund ist und einen gültigen EU-Heimtierausweis besitzt.

    Gut zu wissen:
    Die Anforderungen und Anerkennungskriterien für Assistenzhunde sowie die erforderlichen Dokumente können je nach Land unterschiedlich sein. Informieren Sie sich deshalb vor Ihrer Reise über die Bestimmungen Ihres Reiseziels und Ihrer Anschlussflüge, um alle notwendigen Dokumente rechtzeitig zu besorgen.

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    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Regelungen zu Umbuchung, Entschädigung und Betreuungsleistungen gelten für alle Passagiere gleichermaßen. Fluggesellschaften sind jedoch dazu angehalten, Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung zu bieten.

    Unser Tipp:
    Informieren Sie bei Flugunregelmäßigkeiten sofort das Personal der Fluggesellschaft und weisen Sie auf Ihre besonderen Bedürfnisse hin, damit Ihnen die notwendige Hilfe gewährt wird. Führen Sie Ihren Behindertenausweis mit, um Zugang zu speziellen Plätzen und Dienstleistungen am Flughafen zu erhalten.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft darf Rollstühle oder andere Hilfsmittel für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nicht ablehnen. Bei Verlust oder Beschädigung Ihrer Ausrüstung gibt es grundsätzlich keine Entschädigungsgrenze. Allerdings müssen Sie je nach Fall eine Reparaturrechnung oder den Kaufbeleg vorlegen.

    Unser Tipp:
    Geben Sie bei der Beantragung der Unterstützung am Flughafen und bei der Fluggesellschaft genau an, welche Art von Ausrüstung Sie benötigen (z. B. Rollstuhl, Sauerstoff, Batterien) und teilen Sie die Abmessungen sowie das Gewicht mit. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen vor dem Abflug und können alles optimal vorbereiten (z. B. müssen Batterien eventuell entfernt oder Ausrüstungsgegenstände speziell verpackt werden). Weitere Informationen beim Luftfahrt-Bundesamt.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Es gibt keine harmonisierten Regeln für die Beförderung von allein reisenden Minderjährigen. Fluggesellschaften sind nicht verpflichtet, Minderjährige zu befördern, die ohne Erwachsene reisen. Einige Fluggesellschaften stufen jedoch Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren als Erwachsene ein und erlauben ihnen, allein zu reisen.

    Je nach Abflug-, Transit- und Zielland benötigt Ihr Kind mehrere Pflichtdokumente. Diese sind unter anderem die Folgenden:
    • einen gültigen Personalausweis für Reisen in Deutschland oder im Schengen-Raum (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn). Ein deutscher Personalausweis ist für Minderjährige sechs Jahre gültig.
    • ein gültiger eigener Reisepass für Reisen außerhalb der Europäischen Union. Der Reisepass ist für Minderjährige sechs Jahre gültig.
    • ein Visum (oder ETA für Großbritannien bzw. ESTA für Kanada und die USA).
    • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, dass ihr Kind alleine reisen darf.

    Unsere Tipps:

    • Überprüfen Sie vor dem Kauf eines Tickets, sei es auf der Website der Fluggesellschaft oder über eine Verkaufsplattform, ob die Fluggesellschaft das alleinige Reisen von Minderjährigen erlaubt und unter welchen Bedingungen. Zur Erinnerung: Ein Widerrufsrecht für Flugtickets besteht nicht, wenn Sie einen Fehler gemacht haben.
    • Überprüfen Sie, ob Sie einen Betreuungsservice bei der Fluggesellschaft buchen müssen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    • Es gibt keine einheitlichen europäischen Vorschriften für Reisen mit Minderjährigen. Welche Regelungen gelten, hängt von der Staatsangehörigkeit des Kindes, seinem Wohnsitz sowie dem Abflug-, Ankunfts- und Transitland ab.
    • Kinder, auch Babys, müssen stets einen eigenen Ausweis (Reisepass oder Personalausweis) mitführen.
    • Viele Fluggesellschaften erlauben, dass Kinder unter 2 Jahren kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis auf dem Schoß ihrer Eltern mitfliegen. Dies ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

    Unsere Tipps:
    • Überprüfen Sie vor dem Ticketkauf die Einreisebestimmungen für das Zielland und alle Transitländer – für alle Familienmitglieder, auch für Babys. Zur Erinnerung: Für Flugtickets besteht kein Widerrufsrecht bei Fehlern.
    • Reisen Sie mit einem Baby auf Langstrecken, erkundigen Sie sich bei der Fluggesellschaft, ob ein „Babybettchen“ an Bord verfügbar ist.
    • Haben Sie Tickets vor der Geburt des Babys gekauft, fragen Sie bei der Fluggesellschaft nach, ob das Baby nachträglich hinzugefügt werden kann. Beachten Sie dabei, dass das Kind auch dann alle Einreiseanforderungen bezüglich Ausweispapieren, Visa und sonstiger Dokumente erfüllen muss.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

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    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Für die Beförderung von Gepäck für Babys oder Kinder gibt es keine besonderen Vorschriften.
    Bei Verlust, Verspätung, Annullierung oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck gelten für Kinder dieselben Rechte wie für Erwachsene (siehe Abschnitt „Gepäck“).

    Babynahrung und Babydrinks dürfen in der Kabine mitgeführt werden und unterliegen nicht den üblichen Flüssigkeitsbeschränkungen. Sie müssen jedoch auf Verlangen des Sicherheitspersonals zur Prüfung vorgelegt werden.
    Das Gleiche gilt für Medikamente, für die gegebenenfalls ein Rezept vorgezeigt werden muss.

    Unsere Tipps:
    • Prüfen Sie vor dem Kauf der Tickets die Gepäckbestimmungen für Ihre Kinder, sowohl für Handgepäck als auch für aufgegebenes Gepäck.
    • Für Kinder, die kostenlos auf dem Schoß der Eltern reisen, ist häufig ein Handgepäckstück, ein aufgegebenes Gepäckstück sowie Ausrüstung wie Kinderwagen oder Kindersitz zulässig. Überprüfen Sie die Regelungen der jeweiligen Fluggesellschaft(en), um unangenehme Überraschungen oder zusätzliche Kosten beim Einsteigen zu vermeiden.

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    Ihre Rechte:
    • Um mit Ihrem Haustier reisen zu können, müssen Sie dieses zusätzlich zu Ihrer Hauptbuchung anmelden. Die Anzahl der verfügbaren Plätze für Tiere ist oft begrenzt, und eine Reservierung garantiert nicht automatisch einen Platz für Ihr Haustier.
    • Die Einreise von Haustieren in andere Länder ist gesetzlich geregelt. Sie müssen bestimmte Dokumente vorlegen, wie tierärztliche Bescheinigungen, Impfungen oder gegebenenfalls Nachweise über Quarantäne.
    • Jede Fluggesellschaft hat eigene Vorschriften für die Beförderung von Tieren in der Kabine oder im Frachtraum (z. B. zulässiges Gewicht, Anzahl der Tiere, Reisebedingungen). Fluggesellschaften sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Haustiere zu befördern – ausgenommen sind Begleithunde.

    Unsere Tipps:
    • Informieren Sie sich vor dem Ticketkauf genau bei der Fluggesellschaft über deren Bedingungen zur Beförderung von Tieren. Berücksichtigen Sie auch die Einreisebestimmungen des Ziellandes und eventueller Transitländer.
    • Fragen Sie bei der Fluggesellschaft rechtzeitig nach, ob an Bord noch Plätze für Tiere verfügbar sind.

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    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft darf die Mitnahme eines Assistenzhundes an Bord nicht verweigern. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die Fluggesellschaft im Voraus über den Hund informieren, er ein anerkannter Begleithund ist und einen gültigen EU-Heimtierausweis besitzt.

    Gut zu wissen:
    Die Anforderungen und Anerkennungskriterien für Assistenzhunde sowie die erforderlichen Dokumente können je nach Land unterschiedlich sein. Informieren Sie sich deshalb vor Ihrer Reise über die Bestimmungen Ihres Reiseziels und Ihrer Anschlussflüge, um alle notwendigen Dokumente rechtzeitig zu besorgen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
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    Ihre Rechte
    Derzeit gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Anzahl und Größe von Gepäckstücken, die in einem Flugticket enthalten sind oder optional hinzugebucht werden können. Jede Fluggesellschaft hat daher eigene Gepäckbestimmungen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck.

    Unsere Tipps:
    • Prüfen Sie bei der Buchung sorgfältig, ob Ihr Ticket ein Gepäckstück beinhaltet und welche maximalen Abmessungen (Größe und Gewicht) von der jeweiligen Fluggesellschaft zugelassen sind.
    • Achten Sie darauf, ob es sich um Handgepäck, Kabinengepäck oder aufgegebenes Gepäck handelt.
    • Fliegen Sie mit mehreren Fluggesellschaften, sollten Sie die Gepäckbestimmungen jeder einzelnen genau überprüfen, da Gewicht und Maße variieren können.
    • Wenn Sie ein Ticket ohne Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck gebucht haben, aber mehr Gepäck mitnehmen möchten, buchen Sie diese Option möglichst schon bei der Online-Registrierung, da der Kauf am Flughafen deutlich teurer ist.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    • Jede Fluggesellschaft hat eigene Vorschriften für Gewicht und Größe des Handgepäcks. Überschreitet Ihr Gepäck diese Vorgaben, kann die Fluggesellschaft am Flughafen eine zusätzliche Gebühr verlangen oder Ihr Gepäck ablehnen. Achtung: Bei den Abmessungen werden Rollen und Griffe mit einbezogen.
    • Bestimmte Gegenstände sind in der Kabine verboten und können bei der Sicherheitskontrolle ohne Entschädigung beschlagnahmt werden. Prüfen Sie vorab, ob Ihr Produkt verboten ist. Näheres beim Luftfahrt-Bundesamt.
    • Die Mitnahme von Flüssigkeiten ist auf Flaschen mit maximal 100 ml Fassungsvermögen beschränkt. Alle Flüssigkeiten müssen zusammen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Beutel mit maximal 1 Liter Fassungsvermögen verstaut werden.
    • Medikamente sind in der Kabine erlaubt, wenn sie sich in der Originalverpackung befinden und ein Rezept vorliegt.
    • Babynahrung und -getränke sind von der 100-ml-Beschränkung ausgenommen. Halten Sie diese an der Sicherheitskontrolle bereit, da diese gesondert überprüft werden.

    Unsere Tipps
    • Planen Sie Ihre Ankunft am Flughafen rechtzeitig, da auch bei nur Handgepäck die Sicherheitskontrollen Zeit in Anspruch nehmen können.
    • Wenn Sie Ihr Handgepäck doch aufgeben müssen, nehmen Sie zerbrechliche oder wertvolle Gegenstände (z. B. Laptop, Schmuck) heraus. Diese werden bei Verlust oder Beschädigung nicht ersetzt.
    • Testen Sie Ihr Handgepäck am Flughafen in der Gepäckschablone der Fluggesellschaft und machen Sie ein Foto davon. So können Sie im Streitfall Ihre Einhaltung der Vorschriften belegen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    • Jede Fluggesellschaft hat eigene Vorschriften für Gewicht und Größe des aufgegebenen Gepäcks. Überschreitet Ihr Gepäck diese Vorgaben, kann die Fluggesellschaft am Flughafen eine zusätzliche Gebühr verlangen oder das Gepäck ablehnen. Achtung: Bei den Abmessungen werden Rollen und Griffe mitgerechnet.
    • Bestimmte Gegenstände sind im Frachtraum verboten und können beschlagnahmt oder vernichtet werden, ohne Anspruch auf Entschädigung. Prüfen Sie vorab, ob Ihr Gepäck Gegenstände enthält, die verboten sind. Näheres beim Luftfahrt-Bundesamt.
    • E-Zigaretten sind im aufgegebenen Gepäck verboten. Sie können jedoch in die Flugzeugkabine mitgenommen werden, sofern sie nicht benutzt oder geladen werden.
    • Fluggesellschaften können die Haftung für zerbrechliche oder wertvolle Gegenstände (z. B. Computer, Schmuck) ausschließen. Verlieren oder beschädigen sie diese im aufgegebenen Gepäck, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

    Unsere Tipps
    • Packen Sie vorsichtig und bewahren Sie zerbrechliche, wertvolle oder unverzichtbare Gegenstände (elektronische Geräte, Brillen, Haushaltsgegenstände etc.) im Handgepäck auf.
    • Reisen Sie mit mehreren Personen, verteilen Sie Ihr Gepäck auf verschiedene Koffer. So vermeiden Sie, dass bei Verlust oder Verspätung eines Gepäckstücks alle Ihre Sachen fehlen. Eine Wechselgarnitur im Handgepäck ist ebenfalls ratsam.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Ihr Gepäck bei der Ankunft am Zielflughafen nicht ausgeliefert wird, sondern verspätet ankommt, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Kosten für notwendige Ersatzeinkäufe. Diese Erstattung kann bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Passagier (nicht pro Gepäckstück) betragen.

    Achtung:
    Reichen Sie Ihre Entschädigungsforderung innerhalb von 21 Tagen nach Auslieferung des Gepäcks bei der Fluggesellschaft ein, die den letzten Flug durchgeführt hat. Nutzen Sie möglichst das Online-Formular der Airline, meist gibt es ein spezielles Formular für Gepäckansprüche. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen gut auf.

    Unsere Tipps:
    • Verlassen Sie den Flughafen nicht, ohne das Fehlen Ihres Gepäcks am Schalter für verlorenes Gepäck oder an den entsprechenden Terminals gemeldet zu haben. Sie erhalten eine PIR-Nummer (Priority Irregularity Report), die die Suchakte bestätigt und für Ihre Ansprüche wichtig ist.
    • Bewahren Sie alle Reisedokumente (z. B. Bordkarte, Check-in-Beleg) sorgfältig auf.
    • Die Entschädigung richtet sich nach den Kassenbelegen Ihrer Ersatzeinkäufe. Kreditkartenabrechnungen werden nicht anerkannt, deshalb unbedingt alle Quittungen aufheben.
    • Kaufen Sie bei Ihren Ersatzeinkäufen nur notwendige Dinge und bleiben Sie konsistent – die Fluggesellschaft prüft alle Belege im Zusammenhang mit der Abwesenheitsdauer Ihres Gepäcks und dem Reiseziel.

    Gut zu wissen:
    • Die Entschädigung ist auf maximal 1.900 Euro begrenzt – auch wenn Ihr tatsächlicher Schaden höher ist, erhalten Sie nicht mehr.
    • Sie sind verpflichtet, den Schaden nachzuweisen.
    • Die Verjährungsfrist für gerichtliche Ansprüche beträgt zwei Jahre ab dem Vorfall. Die Einschaltung eines Schlichters verlängert diese Frist nicht.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Ihr Gepäck bei der Ankunft am Zielflughafen nicht ausgeliefert wird und die Fluggesellschaft es Ihnen innerhalb von 21 Tagen nicht zustellt, gilt es als verloren.
    In diesem Fall muss die Fluggesellschaft Ihnen eine Entschädigung zahlen – für notwendige Anschaffungen aufgrund des fehlenden Gepäcks und/oder für verlorene Gegenstände. Die Entschädigung ist auf maximal 1.900 Euro pro Passagier (nicht pro Gepäckstück) begrenzt.
    Wenden Sie sich zur Entschädigungsbeantragung an die Fluggesellschaft, die den letzten Flug Ihrer Reise durchgeführt hat. Nutzen Sie möglichst die Online-Formulare der Airline – in der Regel gibt es ein spezielles Formular für Gepäckansprüche – und bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf.

    Unsere Tipps:
    • Verlassen Sie den Flughafen nicht, ohne das Fehlen Ihres Gepäcks am Schalter für verlorenes Gepäck oder an den entsprechenden Terminals zu melden.
    • Fordern Sie eine PIR-Nummer (Priority Irregularity Report) an. Diese bestätigt die Eröffnung der Suchakte und ist für Ihre spätere Anspruchstellung unerlässlich.
    • Bewahren Sie alle Reisedokumente (Bordkarte, Check-in-Beleg etc.) sorgfältig auf.
    • Die Entschädigung bemisst sich anhand der Kaufbelege für neu angeschaffte und verlorene Gegenstände. Kreditkartenabrechnungen werden nicht anerkannt – bewahren Sie daher alle Kassenbelege auf.
    • Fehlen Ihnen Belege, kann die Bewertung der Entschädigung alternativ auf Basis des Gepäckgewichts erfolgen (ca. 20 Euro pro Kilogramm).
    • Seien Sie bei Ihren Einkäufen und Rechnungen konsequent – die Fluggesellschaft prüft alle Nachweise. Die Entschädigung entspricht nicht immer dem Neuwert, häufig werden Abschläge vorgenommen.
    • Achtung: Einige wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände (z. B. Computer, Brillen, Schmuck) sind im aufgegebenen Gepäck oft von der Haftung ausgeschlossen. Packen Sie deshalb sorgfältig (siehe Abschnitt „Gepäck vorbereiten“).

    Gut zu wissen:
    • Die maximale Entschädigung beträgt 1.900 Euro, auch wenn Ihr tatsächlicher Schaden höher ist.
    • Sie sind verpflichtet, den Schaden nachzuweisen.
    • Die Frist für gerichtliche Schritte beträgt zwei Jahre ab dem Vorfall. Die Einschaltung eines Schlichters verlängert diese Frist nicht.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Sie bei Erhalt Ihres Gepäcks feststellen, dass es beschädigt ist oder beschädigte Gegenstände enthält, können Sie eine Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Passagier (nicht pro Gepäckstück) verlangen.
    Wenden Sie sich innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Gepäcks an die Fluggesellschaft, die den letzten Flug durchgeführt hat, um eine Entschädigung zu beantragen. Nutzen Sie vorzugsweise die Online-Formulare der Airline – in der Regel gibt es ein spezielles Formular für Gepäckschäden. Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf.

    Unsere Tipps:
    • Verlassen Sie den Flughafen nicht, ohne den Schaden am Schalter für verlorenes Gepäck oder an den dafür vorgesehenen Terminals zu melden.
    • Fordern Sie eine PIR-Nummer (Priority Irregularity Report) an. Diese bestätigt die Aufnahme des Schadensfalls und ist für Ihre spätere Anspruchstellung unerlässlich.
    • Bewahren Sie alle Reisedokumente (Bordkarte, Check-in-Beleg usw.) gut auf.
    • Die Entschädigung bemisst sich anhand der Kaufbelege für beschädigte Gegenstände. Kreditkartenabrechnungen werden nicht akzeptiert.
    • Manche Airlines verlangen eine Bescheinigung über die Nichtreparierbarkeit des Gepäcks, die Sie bei einem Fachgeschäft oder Gepäckhändler erhalten können.
    • Achtung: Wertvolle Gegenstände wie Computer, Brillen, Schmuck etc. sind bei Verlust oder Beschädigung im aufgegebenen Gepäck häufig von der Haftung ausgeschlossen. Packen Sie deshalb vorsichtig (siehe Abschnitt „Gepäck vorbereiten“).

    Gut zu wissen:
    • Die maximale Entschädigung beträgt 1.900 Euro, auch wenn Ihr tatsächlicher Schaden höher ist.
    • Sie sind verpflichtet, den Schaden nachzuweisen.
    • Die Frist für gerichtliche Schritte beträgt zwei Jahre ab dem Vorfall. Die Einschaltung eines Schlichters verlängert diese Frist nicht.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte

    Beim Online-Kauf von Flugtickets besteht kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ob und in welchem Umfang Sie Ihr Ticket stornieren oder ändern können, hängt von den jeweiligen Buchungsbedingungen ab. Wenden Sie sich dafür an die Fluggesellschaft, bei der Sie das Ticket gebucht haben.


    Gut zu wissen:

    Alle Flugtickets enthalten Steuern und Flughafengebühren, die erstattet werden müssen, wenn Sie die Reise nicht antreten. Diese betragen meist 10–25 % des Ticketpreises.


    Unsere Tipps

    Wenn Sie aus persönlichen Gründen (z. B. ein Trauerfall) oder medizinischen Gründen nicht reisen können, wenden Sie sich direkt an die Airline. Viele Fluggesellschaften zeigen sich in solchen Fällen kulant und bieten eine Gutschrift oder Umbuchung an, meist mit begrenzter Gültigkeit.
    Prüfen Sie Ihre Versicherungen: Möglicherweise sind Sie durch eine Reiseversicherung oder eine Kreditkarte mit Reiserücktrittsversicherung abgesichert.
    Achten Sie auf die Umbuchungsgebühren und einen möglichen Aufpreis, den Sie zahlen müssen, falls das nach der Umbuchung gewählte Ticket teurer ist.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Für online gekaufte Flugtickets besteht kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ihre Möglichkeiten zur Änderung oder Stornierung richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des gebuchten Tarifs.
    Wenden Sie sich an die Fluggesellschaft oder die Plattform, über die Sie das Ticket gebucht haben, um die geltenden Konditionen zu prüfen.

    Unsere Tipps

    Bei persönlichen Gründen (z. B. ein Todesfall in der Familie) oder medizinischen Notfällen können Sie eine Stornierung oder Umbuchung beantragen. Viele Fluggesellschaften und Reisebüros zeigen sich kulant und bieten Gutschriften an, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verwendet werden können.

     

    Prüfen Sie bestehende Versicherungen:

    • Haben Sie eine Reiseversicherung abgeschlossen?
    • Deckt Ihre Kreditkarte Reiserücktrittskosten?
    • Bietet die Buchungsplattform ggf. eine Stornoversicherung an?
    Achten Sie auf Zusatzkosten:
    Bei einer Änderung kann nicht nur eine Gebühr anfallen – auch ein Aufpreis ist möglich, wenn das neu gewählte Ticket teurer ist als das ursprüngliche.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.

    Lesen Sie bitte den Abschnitt „Flugausfall, Verspätung oder verweigerte Beförderung“.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte

    Vergewissern Sie sich vor Reiseantritt, dass Sie alle erforderlichen Reisedokumente dabeihaben:

    • Flugticket oder Bordkarte
    • Personalausweis oder Reisepass, je nach Reiseziel (Achtung: Ein Führerschein gilt nicht als Reisedokument!)
    • Visum oder Aufenthaltstitel, falls für das Reiseziel erforderlich (Informationen dazu erhalten Sie beim Auswärtigen Amt oder bei der Botschaft des Ziellandes)
    • Kreditkarte, mit der das Flugticket bezahlt wurde (einige Airlines verlangen diese beim Boarding)
    • Für minderjährige Reisende: Kinder benötigen immer einen eigenen Reisepass oder Personalausweis (siehe Abschnitt „Reisen mit Kindern“).

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Um Ihre Bordkarte zu erhalten, müssen Sie sich für den Flug registrieren (Check-in).
    Alle Fluggesellschaften bieten den Online-Check-in kostenlos an. Alternativ können Sie auch erst am Flughafen einchecken – manche Fluggesellschaften berechnen dafür jedoch zusätzliche Gebühren.

    Unser Rat
    Viele Airlines verlangen heute einen Online-Check-in und erheben Gebühren für den Ausdruck der Bordkarte am Flughafen.
    Achten Sie deshalb darauf:
    • Den Check-in rechtzeitig online durchzuführen
    • Die Bordkarte auszudrucken oder in der App der Airline zu speichern

    Gut zu wissen
    • Zahlung bestätigen: Prüfen Sie, ob Ihre Ticketzahlung von der Fluggesellschaft bestätigt und abgebucht wurde. Bei einem Zahlungsfehler können Sie nicht einchecken und Ihnen kann das Boarding verweigert werden.
    • Aufgabegepäck hinzufügen: Falls Sie ein aufgegebenes Gepäckstück mitnehmen möchten, das ursprünglich nicht im Ticket enthalten war, können Sie diese Option meist beim Online-Check-in günstiger hinzufügen als am Flughafen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Sitzplatzwahl ist bei den meisten Fluggesellschaften kostenpflichtig. Wenn Sie keinen Sitzplatz reservieren, wird Ihnen beim Check-in automatisch ein Platz nach dem Zufallsprinzip zugewiesen.


    Gut zu wissen

    Auch wenn Sie mit minderjährigen Kindern reisen, ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, Ihnen automatisch nebeneinanderliegende Plätze zuzuweisen.
    Wenn bereits viele Passagiere eingecheckt und Sitzplätze reserviert haben, kann nicht garantiert werden, dass zu Beginn der kostenlosen Check-in-Phase noch gemeinsame Sitzplätze verfügbar sind.
    Die sicherste Möglichkeit, um zusammenzusitzen, bleibt daher nach wie vor, die Sitzplätze im Voraus zu reservieren.


    Wichtig
    Für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, die auf eine Begleitperson angewiesen sind, stellt die Fluggesellschaft sicher, dass beide kostenlos nebeneinander sitzen können.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Derzeit gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Anzahl und Größe von Gepäckstücken, die in einem Flugticket enthalten sind oder optional hinzugebucht werden können. Jede Fluggesellschaft hat daher eigene Gepäckbestimmungen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck.

    Unsere Tipps:
    • Prüfen Sie bei der Buchung sorgfältig, ob Ihr Ticket ein Gepäckstück beinhaltet und welche maximalen Abmessungen (Größe und Gewicht) von der jeweiligen Fluggesellschaft zugelassen sind.
    • Achten Sie darauf, ob es sich um Handgepäck, Kabinengepäck oder aufgegebenes Gepäck handelt.
    • Fliegen Sie mit mehreren Fluggesellschaften, sollten Sie die Gepäckbestimmungen jeder einzelnen genau überprüfen, da Gewicht und Maße variieren können.
    • Wenn Sie ein Ticket ohne Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck gebucht haben, aber mehr Gepäck mitnehmen möchten, buchen Sie diese Option möglichst schon bei der Online-Registrierung, da der Kauf am Flughafen deutlich teurer ist.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    • Jede Fluggesellschaft hat eigene Vorschriften für Gewicht und Größe des Handgepäcks. Überschreitet Ihr Gepäck diese Vorgaben, kann die Fluggesellschaft am Flughafen eine zusätzliche Gebühr verlangen oder Ihr Gepäck ablehnen. Achtung: Bei den Abmessungen werden Rollen und Griffe mit einbezogen.
    • Bestimmte Gegenstände sind in der Kabine verboten und können bei der Sicherheitskontrolle ohne Entschädigung beschlagnahmt werden. Prüfen Sie vorab, ob Ihr Produkt verboten ist. Näheres beim Luftfahrt-Bundesamt.
    • Die Mitnahme von Flüssigkeiten ist auf Flaschen mit maximal 100 ml Fassungsvermögen beschränkt. Alle Flüssigkeiten müssen zusammen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Beutel mit maximal 1 Liter Fassungsvermögen verstaut werden.
    • Medikamente sind in der Kabine erlaubt, wenn sie sich in der Originalverpackung befinden und ein Rezept vorliegt.
    • Babynahrung und -getränke sind von der 100-ml-Beschränkung ausgenommen. Halten Sie diese an der Sicherheitskontrolle bereit, da diese gesondert überprüft werden.

    Unsere Tipps
    • Planen Sie Ihre Ankunft am Flughafen rechtzeitig, da auch bei nur Handgepäck die Sicherheitskontrollen Zeit in Anspruch nehmen können.
    • Wenn Sie Ihr Handgepäck doch aufgeben müssen, nehmen Sie zerbrechliche oder wertvolle Gegenstände (z. B. Laptop, Schmuck) heraus. Diese werden bei Verlust oder Beschädigung nicht ersetzt.
    • Testen Sie Ihr Handgepäck am Flughafen in der Gepäckschablone der Fluggesellschaft und machen Sie ein Foto davon. So können Sie im Streitfall Ihre Einhaltung der Vorschriften belegen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    • Jede Fluggesellschaft hat eigene Vorschriften für Gewicht und Größe des aufgegebenen Gepäcks. Überschreitet Ihr Gepäck diese Vorgaben, kann die Fluggesellschaft am Flughafen eine zusätzliche Gebühr verlangen oder das Gepäck ablehnen. Achtung: Bei den Abmessungen werden Rollen und Griffe mitgerechnet.
    • Bestimmte Gegenstände sind im Frachtraum verboten und können beschlagnahmt oder vernichtet werden, ohne Anspruch auf Entschädigung. Prüfen Sie vorab, ob Ihr Gepäck Gegenstände enthält, die verboten sind. Näheres beim Luftfahrt-Bundesamt.
    • E-Zigaretten sind im aufgegebenen Gepäck verboten. Sie können jedoch in die Flugzeugkabine mitgenommen werden, sofern sie nicht benutzt oder geladen werden.
    • Fluggesellschaften können die Haftung für zerbrechliche oder wertvolle Gegenstände (z. B. Computer, Schmuck) ausschließen. Verlieren oder beschädigen sie diese im aufgegebenen Gepäck, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

    Unsere Tipps
    • Packen Sie vorsichtig und bewahren Sie zerbrechliche, wertvolle oder unverzichtbare Gegenstände (elektronische Geräte, Brillen, Haushaltsgegenstände etc.) im Handgepäck auf.
    • Reisen Sie mit mehreren Personen, verteilen Sie Ihr Gepäck auf verschiedene Koffer. So vermeiden Sie, dass bei Verlust oder Verspätung eines Gepäckstücks alle Ihre Sachen fehlen. Eine Wechselgarnitur im Handgepäck ist ebenfalls ratsam.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Ihr Gepäck bei der Ankunft am Zielflughafen nicht ausgeliefert wird, sondern verspätet ankommt, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Kosten für notwendige Ersatzeinkäufe. Diese Erstattung kann bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Passagier (nicht pro Gepäckstück) betragen.
    Achtung:
    Reichen Sie Ihre Entschädigungsforderung innerhalb von 21 Tagen nach Auslieferung des Gepäcks bei der Fluggesellschaft ein, die den letzten Flug durchgeführt hat. Nutzen Sie möglichst das Online-Formular der Airline, meist gibt es ein spezielles Formular für Gepäckansprüche. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen gut auf.

    Unsere Tipps:
    • Verlassen Sie den Flughafen nicht, ohne das Fehlen Ihres Gepäcks am Schalter für verlorenes Gepäck oder an den entsprechenden Terminals gemeldet zu haben. Sie erhalten eine PIR-Nummer (Priority Irregularity Report), die die Suchakte bestätigt und für Ihre Ansprüche wichtig ist.
    • Bewahren Sie alle Reisedokumente (z. B. Bordkarte, Check-in-Beleg) sorgfältig auf.
    • Die Entschädigung richtet sich nach den Kassenbelegen Ihrer Ersatzeinkäufe. Kreditkartenabrechnungen werden nicht anerkannt, deshalb unbedingt alle Quittungen aufheben.
    • Kaufen Sie bei Ihren Ersatzeinkäufen nur notwendige Dinge und bleiben Sie konsistent – die Fluggesellschaft prüft alle Belege im Zusammenhang mit der Abwesenheitsdauer Ihres Gepäcks und dem Reiseziel.

    Gut zu wissen:
    • Die Entschädigung ist auf maximal 1.900 Euro begrenzt – auch wenn Ihr tatsächlicher Schaden höher ist, erhalten Sie nicht mehr.
    • Sie sind verpflichtet, den Schaden nachzuweisen.
    • Die Verjährungsfrist für gerichtliche Ansprüche beträgt zwei Jahre ab dem Vorfall. Die Einschaltung eines Schlichters verlängert diese Frist nicht.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Ihr Gepäck bei der Ankunft am Zielflughafen nicht ausgeliefert wird und die Fluggesellschaft es Ihnen innerhalb von 21 Tagen nicht zustellt, gilt es als verloren.
    In diesem Fall muss die Fluggesellschaft Ihnen eine Entschädigung zahlen – für notwendige Anschaffungen aufgrund des fehlenden Gepäcks und/oder für verlorene Gegenstände. Die Entschädigung ist auf maximal 1.900 Euro pro Passagier (nicht pro Gepäckstück) begrenzt.
    Wenden Sie sich zur Entschädigungsbeantragung an die Fluggesellschaft, die den letzten Flug Ihrer Reise durchgeführt hat. Nutzen Sie möglichst die Online-Formulare der Airline – in der Regel gibt es ein spezielles Formular für Gepäckansprüche – und bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf.

    Unsere Tipps:
    • Verlassen Sie den Flughafen nicht, ohne das Fehlen Ihres Gepäcks am Schalter für verlorenes Gepäck oder an den entsprechenden Terminals zu melden.
    • Fordern Sie eine PIR-Nummer (Priority Irregularity Report) an. Diese bestätigt die Eröffnung der Suchakte und ist für Ihre spätere Anspruchstellung unerlässlich.
    • Bewahren Sie alle Reisedokumente (Bordkarte, Check-in-Beleg etc.) sorgfältig auf.
    • Die Entschädigung bemisst sich anhand der Kaufbelege für neu angeschaffte und verlorene Gegenstände. Kreditkartenabrechnungen werden nicht anerkannt – bewahren Sie daher alle Kassenbelege auf.
    • Fehlen Ihnen Belege, kann die Bewertung der Entschädigung alternativ auf Basis des Gepäckgewichts erfolgen (ca. 20 Euro pro Kilogramm).
    • Seien Sie bei Ihren Einkäufen und Rechnungen konsequent – die Fluggesellschaft prüft alle Nachweise. Die Entschädigung entspricht nicht immer dem Neuwert, häufig werden Abschläge vorgenommen.
    • Achtung: Einige wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände (z. B. Computer, Brillen, Schmuck) sind im aufgegebenen Gepäck oft von der Haftung ausgeschlossen. Packen Sie deshalb sorgfältig (siehe Abschnitt „Gepäck vorbereiten“).

    Gut zu wissen:
    • Die maximale Entschädigung beträgt 1.900 Euro, auch wenn Ihr tatsächlicher Schaden höher ist.
    • Sie sind verpflichtet, den Schaden nachzuweisen.
    • Die Frist für gerichtliche Schritte beträgt zwei Jahre ab dem Vorfall. Die Einschaltung eines Schlichters verlängert diese Frist nicht.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Sie bei Erhalt Ihres Gepäcks feststellen, dass es beschädigt ist oder beschädigte Gegenstände enthält, können Sie eine Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Passagier (nicht pro Gepäckstück) verlangen.
    Wenden Sie sich innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Gepäcks an die Fluggesellschaft, die den letzten Flug durchgeführt hat, um eine Entschädigung zu beantragen. Nutzen Sie vorzugsweise die Online-Formulare der Airline – in der Regel gibt es ein spezielles Formular für Gepäckschäden. Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf.

    Unsere Tipps:
    • Verlassen Sie den Flughafen nicht, ohne den Schaden am Schalter für verlorenes Gepäck oder an den dafür vorgesehenen Terminals zu melden.
    • Fordern Sie eine PIR-Nummer (Priority Irregularity Report) an. Diese bestätigt die Aufnahme des Schadensfalls und ist für Ihre spätere Anspruchstellung unerlässlich.
    • Bewahren Sie alle Reisedokumente (Bordkarte, Check-in-Beleg usw.) gut auf.
    • Die Entschädigung bemisst sich anhand der Kaufbelege für beschädigte Gegenstände. Kreditkartenabrechnungen werden nicht akzeptiert.
    • Manche Airlines verlangen eine Bescheinigung über die Nichtreparierbarkeit des Gepäcks, die Sie bei einem Fachgeschäft oder Gepäckhändler erhalten können.
    • Achtung: Wertvolle Gegenstände wie Computer, Brillen, Schmuck etc. sind bei Verlust oder Beschädigung im aufgegebenen Gepäck häufig von der Haftung ausgeschlossen. Packen Sie deshalb vorsichtig (siehe Abschnitt „Gepäck vorbereiten“).

    Gut zu wissen:
    • Die maximale Entschädigung beträgt 1.900 Euro, auch wenn Ihr tatsächlicher Schaden höher ist.
    • Sie sind verpflichtet, den Schaden nachzuweisen.
    • Die Frist für gerichtliche Schritte beträgt zwei Jahre ab dem Vorfall. Die Einschaltung eines Schlichters verlängert diese Frist nicht.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Für das Boarding-Verfahren gibt es keine besonderen gesetzlichen Vorschriften für Passagiere.
    Beachten Sie aber: Ein Flugzeug muss vor dem Start festgelegte Abläufe einhalten. Flugpläne müssen pünktlich abgewickelt werden.
    Fluggesellschaften sind nicht verpflichtet, auf Passagiere zu warten oder sie im Terminal auszurufen.

    Unsere Tipps
    • Seien Sie rechtzeitig am Flughafen – auch wenn Sie bereits eingecheckt haben oder ohne Gepäck reisen.
    • Falls Sie Gepäck aufgeben möchten, denken Sie daran, dies rechtzeitig am Check-in-Schalter zu erledigen. Ein späteres Aufgeben ist nicht mehr möglich.
    • Sobald Sie Ihre Bordkarte haben, können Sie die Sicherheitskontrollen passieren und zum Boarding-Bereich gehen.
    • Denken Sie daran: Flüssigkeiten im Handgepäck dürfen nur in 100-ml-Behältern mitgeführt werden – verpackt in einem wieder verschließbaren 1-Liter-Beutel.

    Wichtig
    • Sobald das Abfluggate bekannt ist: rechtzeitig zum Gate gehen und sich in die Warteschlange einreihen.
    • Fehlende Passagiere werden in der Regel nicht ausgerufen.
    • Wenn das Boarding beendet ist und keine Passagiere mehr anwesend sind, wird der Zugang zum Flugzeug verweigert – auch wenn es sich noch auf dem Rollfeld befindet.
    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft muss nach Ihrer Wahl entweder die Ticketkosten erstatten oder eine Alternativbeförderung zum Endziel organisieren.
    Wenn die Annullierung während eines Anschlussfluges erfolgt, muss sie Sie ggf. kostenlos an Ihren Abflugort zurückbefördern.

    Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Passagier.

     


    Bedenken Sie
    Wenn Sie selbst die Reise stornieren oder Umbuchungsangebote ablehnen und stattdessen auf eigene Faust umbuchen, muss die Fluggesellschaft keine Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Transport übernehmen (z. B. bei ungeplanter Übernachtung).
    Eine Entschädigung entfällt beispielsweise, wenn:
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden, oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (z. B. Flugsicherungsprobleme, Streiks des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).

    Unser Rat
    Die Ausgleichszahlung wird nicht automatisch geleistet. Sie müssen diese bei der ausführenden Fluggesellschaft aktiv beantragen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft muss nach Ihrer Wahl entweder den Ticketpreis erstatten oder eine Alternativbeförderung zum Endziel organisieren.
    Bei einer Annullierung während eines Anschlussfluges muss sie Sie ggf. kostenlos an Ihren Abflugort zurückbefördern.
    Zusätzlich steht Ihnen eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie
    Wenn Sie selbst die Reise stornieren oder Umbuchungsangebote ablehnen und stattdessen auf eigene Faust umbuchen, muss die Fluggesellschaft keine Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Transport (z. B. bei ungeplanter Übernachtung) übernehmen.
    Ein Anspruch auf Ausgleich entfällt beispielsweise, wenn:
    • Sie mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen)

    Unser Tipp

    Fordern Sie die Ausgleichszahlung aktiv bei der ausführenden Fluggesellschaft an – die Zahlung erfolgt nicht automatisch.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft muss nach Ihrer Wahl entweder die Ticketkosten erstatten oder eine Alternativbeförderung zum Endziel organisieren.
    Wurde der Flug im Rahmen eines Anschlusses annulliert, muss sie Sie ggf. kostenlos an den ursprünglichen Abflugort zurückbringen.
    Zusätzlich steht Ihnen eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie
    Wenn Sie selbst stornieren oder Umbuchungsangebote ablehnen und stattdessen auf eigene Faust umbuchen, entfällt die Pflicht der Fluggesellschaft, Unterkunft, Verpflegung oder Transfer bei einer ungeplanten Übernachtung zu übernehmen.
    Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt beispielweise, wenn:
    • Sie mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurden oder
    • außergewöhnliche Umstände vorlagen (z. B. Streik des Flughafenpersonals, Flugsicherungsprobleme, extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp
    Fordern Sie die Entschädigung aktiv bei der ausführenden Fluggesellschaft an – die Auszahlung erfolgt nicht automatisch.

    Ihre Ansprechpartner bei Problemen

    Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:

     

    Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.

     

    An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.

     

    Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen anbieten, zum Beispiel Verpflegung.

    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 125 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie!
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Verspätung oder Annullierung informiert wurden, oder
    •  die Verspätung/Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Airline nicht zu vertreten hat (z. B. Flugsicherungsprobleme, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp

    Falls die Fluggesellschaft Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen anbietet, bewahren Sie alle Quittungen für Verpflegung und Getränke auf. So können Sie später eine Erstattung beantragen. Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft meistens keine Kosten für alkoholische Getränke übernimmt.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen anbieten, beispielsweise Verpflegung.
    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 250 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird  beispielsweise nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden, oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Airline nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:
    Wenn Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten hat, bewahren Sie bitte die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf. So können Sie später eine Erstattung beantragen. Beachten Sie jedoch, dass meistens keine Kosten für alkoholische Getränke erstattet werden.
    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen, wie zum Beispiel Verpflegung, anbieten.
    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 200 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gewährt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:

    Falls Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten wurden, bewahren Sie die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten gut auf, um später eine Erstattung beantragen zu können. Bitte beachten Sie, dass alkoholische Getränke meistens nicht erstattet werden.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen, beispielsweise Verpflegung, anbieten.
    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 400 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden, oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).


    Unser Tipp:
    Sollte Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten haben, bewahren Sie Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um eine Erstattung zu beantragen. Beachten Sie, dass alkoholische Getränke meistens nicht erstattet werden.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen sie bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen, beispielsweise Verpflegung, anbieten.
    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 300 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird  beispielsweise nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:

    Falls Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten wurden, bewahren Sie die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um später eine Erstattung zu beantragen. Beachten Sie: Alkoholische Getränke werden meistens nicht erstattet.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte.


    Gut zu wissen:
    Für Flüge zwischen der Europäischen Union und den französischen Überseegebieten beträgt die Entschädigung weiterhin 200 Euro, da diese Gebiete zum europäischen Hoheitsgebiet zählen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen, beispielsweise Verpflegung, anbieten.

    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 600 Euro pro Passagier zu.



    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).


    Unser Tipp:
    Falls Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten wurden, bewahren Sie Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um eine Erstattung zu beantragen. Beachten Sie, dass alkoholische Getränke meistens nicht erstattet werden.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte und ihn storniert hat.



    Gut zu wissen:
    Für Flüge zwischen der Europäischen Union und den französischen Überseegebieten beträgt die Entschädigung weiterhin 400 Euro, da diese Gebiete zum europäischen Hoheitsgebiet zählen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:

    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Getränken anbieten.

    Bei einer Verspätung am Zielort von weniger als drei Stunden besteht jedoch kein Anspruch auf pauschale Entschädigung oder Erstattung des Ticketpreises.


    Unser Tipp:
    Sollte Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistung angeboten werden, bewahren Sie unbedingt die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf. So können Sie später eine Erstattung beantragen.
    Bitte beachten Sie, dass alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen, beispielsweise in Form von Verpflegung, anbieten.
    Zudem haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 250 Euro pro Passagier.


    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gezahlt, wenn Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden oder wenn diese auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:
    Falls Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Unterstützung angeboten hat, bewahren Sie die Quittungen für Ihre Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um später eine Erstattung beantragen zu können. Bitte beachten Sie, dass alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.
    Die Zahlung der Entschädigung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte und ihn annulliert hat.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Getränken anbieten.

    Bei Verspätungen am Zielort von weniger als drei Stunden besteht kein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung oder Erstattung des Ticketpreises.


    Unser Tipp:
    Falls die Fluggesellschaft Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten hat, bewahren Sie die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um eine Erstattung beantragen zu können. Bitte beachten Sie, dass Kosten für alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Fluggesellschaft muss Ihnen ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden Betreuungsleistungen anbieten, dazu gehören Verpflegung sowie gegebenenfalls Unterkunft, wenn eine Übernachtung notwendig wird.

    Außerdem steht Ihnen eine Entschädigung von 400 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie!

    Eine Entschädigung wird  beispielsweise nicht gezahlt, wenn Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Verspätung informiert wurden oder wenn diese auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).


    Unser Tipp:
    Wenn Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten wurden, bewahren Sie die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um diese erstattet zu bekommen. Bitte beachten Sie, dass Kosten für alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.
    Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte und ihn annulliert hat.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Getränken anbieten.
    Bei Verspätungen von weniger als drei Stunden am Zielort besteht jedoch kein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung oder Erstattung des Ticketpreises.

    Unser Tipp:

    Falls die Fluggesellschaft Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten hat, bewahren Sie die Quittungen für Ihre Verpflegungs- und Getränkekosten gut auf. So können Sie eine Erstattung beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen anbieten, also Verpflegung und gegebenenfalls Unterkunft bei erforderlicher Übernachtung.
    Außerdem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 300 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung entfällt beispielsweise, wenn Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Verspätung informiert wurden oder wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:
    Wenn Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten hat, bewahren Sie bitte die Quittungen für Ihre Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um eine Erstattung zu beantragen. Beachten Sie, dass Kosten für alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.

    Gut zu wissen:
    Für Flüge zwischen der Europäischen Union und den französischen Überseegebieten gilt weiterhin eine Entschädigungshöhe von 200 Euro, da es sich um europäisches Hoheitsgebiet handelt.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen anbieten, zum Beispiel Verpflegung. Zusätzlich steht Ihnen eine Entschädigung von 600 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gezahlt, wenn Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden oder wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:

    Wenn Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Unterstützung angeboten hat, bewahren Sie alle Quittungen für Verpflegung und Getränke auf, um eine Erstattung beantragen zu können. Beachten Sie, dass alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgezahlt – Sie müssen sie bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchgeführt hätte und diesen storniert hat.

    Gut zu wissen:
    Für Flüge zwischen der Europäischen Union und den französischen Überseegebieten gilt weiterhin eine Entschädigungshöhe von 400 Euro, da diese Gebiete zum europäischen Hoheitsgebiet zählen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Verspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Getränken anbieten.

    Eine Erstattung des Ticketpreises ist nur vorgesehen, wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden beträgt und Sie den Flug nicht mehr antreten oder keine alternative Umbuchung durch die Fluggesellschaft akzeptieren möchten. In diesem Fall erhalten Sie neben der Rückerstattung des Flugpreises keine weitere Entschädigung.

    Unsere Tipps:
    Falls Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Betreuungsleistungen anbietet, bewahren Sie alle Quittungen für Verpflegung und Getränke auf, um eine Erstattung beantragen zu können. Beachten Sie, dass alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.
    Die Erstattung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die die Verspätung verursacht hat.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:

    Wenn Sie aufgrund der Annullierung eines früheren Flugs Ihren Anschlussflug verpassen, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine Alternativbeförderung zu Ihrem im Ticket vorgesehenen Endziel anbieten.

    Auch bei einem verpassten Anschlussflug durch Verspätung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihnen eine Umbuchung zum Endziel anzubieten.

    Informationen zu Ihren Ansprüchen auf Betreuungsleistungen und Entschädigung finden Sie in den Abschnitten „Mein Flug wurde annulliert“ und „Ich hatte eine erhebliche Flugverspätung“. Diese Ansprüche richten sich nach der Gesamtentfernung Ihrer Reise (Abflugort bis Endziel) sowie der Gesamtverspätung bei Ankunft.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Fluggesellschaft, die die Verspätung oder Annullierung verursacht hat, wodurch Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben, ist nicht automatisch verpflichtet, Ihnen eine Alternativbeförderung anzubieten. Sie muss Ihre Rechte nur bis zum jeweiligen Endziel der Buchungsnummer wahren.
    Flüge, die unter einer anderen Buchungsnummer gebucht sind und deshalb nicht erreicht werden, gelten als „No-Show“. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Umbuchung durch die Airline, außer auf Rückerstattung der Steuern und Flughafengebühren.


    Unsere Tipps:
    • Prüfen Sie vor dem Kauf eines neuen Tickets, ob Ihre Buchung eine Versicherung für Anschlussflüge enthält. Falls ja, informieren Sie zuerst die Versicherung oder das Reisebüro über den verpassten Anschlussflug, damit diese Ihre Weiterreise organisieren können.
    • Um Ihre Rechte gegenüber der verantwortlichen Fluggesellschaft zu prüfen, lesen Sie die Abschnitte „Mein Flug wurde annulliert“ und „Mein Flug hatte eine erhebliche Verspätung“. Beachten Sie dabei, dass nur das Endziel unter der jeweiligen Buchungsnummer relevant ist, nicht das Endziel der gesamten Reise.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Das Unternehmen, das die Verspätung oder Annullierung verursacht hat, wodurch Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben, ist nicht verpflichtet, Ihnen eine Umbuchung anzubieten.
    Die Fluggesellschaft ist lediglich verpflichtet, Ihre Rechte bis zum Endziel unter der jeweiligen Buchungsnummer zu wahren.
    Flüge, die unter einer anderen Buchungsnummer gebucht sind und deshalb verpasst werden, gelten als „No-Show“ und berechtigen nicht zu einer Rückerstattung oder Umbuchung durch die Airline (ausgenommen ist die Rückerstattung der Steuern und Flughafengebühren).


    Unsere Empfehlung
    Überprüfen Sie vor dem Kauf eines neuen Tickets, ob Ihre Buchung eine Versicherung für Anschlussflüge enthält. Falls ja, informieren Sie zuerst die Versicherungsgesellschaft oder das Reisebüro über den verpassten Anschlussflug. So ermöglichen Sie ihnen, Ihre weitere Reise zu organisieren.
    Um Ihre Rechte gegenüber dem für die Annullierung oder Verspätung verantwortlichen Unternehmen zu prüfen, lesen Sie bitte die Abschnitte „Annullierung eines oder mehrerer Flüge“ und „Verspätung eines Fluges“. Beachten Sie dabei, dass in beiden Fällen nicht das Endziel der gesamten Buchung, sondern das Endziel unter der Buchungsnummer des jeweiligen Beförderungsunternehmens relevant ist.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung durch eine Überbuchung verursacht wird und Sie eingecheckt haben, aber kein Sitzplatz mehr verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst fragen, ob Freiwillige bereit sind, ihren Platz abzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss die Fluggesellschaft Ihnen den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie sich freiwillig bereit erklären, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen angeboten werden. Die Bedingungen hierfür sind zwischen Ihnen und dem Flugunternehmen zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten.

    Bedenken Sie!
    Wenn die Beförderung beispielsweise aufgrund eines Versäumnisses des Passagiers abgelehnt wird (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, den gesamten Flugpreis zu erstatten oder eine Ausgleichszahlung zu leisten. In diesem Fall werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sammeln. Machen Sie Fotos oder bewahren Sie Dokumente auf, die Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding belegen oder übermitteln Sie die Vorgabe der Konsulate zu Reisedokumenten, wenn dies der Grund für die Ablehnung durch die Fluggesellschaft war.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Ursachen haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Sitzplatz mehr verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst freiwillige Passagiere suchen, die bereit sind, auf ihren Platz zu verzichten.
    Egal, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht: Verzichten Sie auf die Reise, muss Ihnen die Fluggesellschaft den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, muss Ihnen das Flugunternehmen hierfür eine Gegenleistung erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und dem Flugunternehmen zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten.

    Bedenken Sie:

    Erfolgt die Ablehnung der Beförderung beispielsweise aufgrund eines Versäumnisses des Passagiers (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder auf Entschädigung. In diesem Fall werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweismittel sammeln: Machen Sie Fotos, notieren Sie Uhrzeiten oder bewahren Sie Dokumente auf, die Ihre rechtzeitige Anwesenheit am Gate belegen. Haben fehlende Reisedokumente zur Ablehnung geführt, können auch Hinweise oder Bestätigungen des Konsulats weiterhelfen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung aufgrund einer Überbuchung erfolgt und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst freiwillige Passagiere suchen, die bereit sind, auf ihren Platz zu verzichten.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss sie Ihnen den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie sich freiwillig bereit erklären, nicht mitzufliegen, muss Ihnen das Flugunternehmen hierfür eine Gegenleistung erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten. Bei innergemeinschaftlichen Flügen beträgt die Ausgleichsleistung maximal 400 Euro.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Ablehnung der Beförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder auf Entschädigung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweismittel sichern:
    Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder protokollieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding oder übermitteln Sie die Vorgabe der Konsulate zu Reisedokumenten, wenn dies der Grund für die Ablehnung durch die Fluggesellschaft war.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob sich freiwillige Passagiere finden, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, gilt: Die Fluggesellschaft muss Ihnen eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 250 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen am Gate oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Falls Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding oder übermitteln Sie die Vorgabe der Konsulate zu Reisedokumenten, wenn dies der Grund für die Ablehnung durch die Fluggesellschaft war.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.

    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer Ankunft mit einer Verspätung von mehr als zwei Stunden führt, steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 250 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen zum Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Falls Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente der Grund waren, können Sie die entsprechenden Anweisungen des Konsulats oder andere Nachweise einreichen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen hierfür sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wenn Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 400 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen zum Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Falls Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern: Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente der Grund für die Ablehnung waren, können Sie die entsprechenden Anweisungen des Konsulats oder andere Nachweise einreichen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, ist die Fluggesellschaft verpflichtet Ihnen eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten.
    Entscheiden Sie sich freiwillig, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen erbracht werden. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wenn Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer Ankunft mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden führt, steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 400 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – etwa bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten – besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In solchen Fällen werden lediglich die Flughafengebühren erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • Machen Sie Fotos,
    • bewahren Sie Unterlagen auf,
    • oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Wenn fehlende Reisedokumente der Grund für die Ablehnung waren, können Sie Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen, um Ihre Position zu untermauern.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die ihren Platz aufgeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Entscheiden Sie sich freiwillig, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen erbracht werden Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 600 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden. Bei innergemeinschaftlichen Flügen ist die Ausgleichszahlung auf 400 EUR begrenzt.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – zum Beispiel bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten – haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder auf eine Ausgleichszahlung.
    In solchen Fällen werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • Fertigen Sie Fotos an,
    • bewahren Sie Unterlagen auf,
    • oder dokumentieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente als Grund angegeben wurden, können Sie auch Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen, um Ihre Position zu untermauern.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die ihren Platz aufgeben möchten.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer verspäteten Ankunft von mehr als vier Stunden führt steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 600 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung etwa auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – zum Beispiel bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten –, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder auf eine Ausgleichszahlung. Lediglich die Flughafengebühren werden in diesem Fall erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft angegebenen Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • machen Sie Fotos,
    • bewahren Sie relevante Unterlagen auf,
    • oder dokumentieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente als Grund genannt werden, können Sie auch Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung durch eine Überbuchung verursacht wird und Sie eingecheckt haben, aber kein Sitzplatz mehr verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst fragen, ob Freiwillige bereit sind, ihren Platz abzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss die Fluggesellschaft Ihnen den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie sich freiwillig bereit erklären, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen angeboten werden. Die Bedingungen hierfür sind zwischen Ihnen und dem Flugunternehmen zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten.

    Bedenken Sie!
    Wenn die Beförderung beispielsweise aufgrund eines Versäumnisses des Passagiers abgelehnt wird (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, den gesamten Flugpreis zu erstatten oder eine Ausgleichszahlung zu leisten. In diesem Fall werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sammeln. Machen Sie Fotos oder bewahren Sie Dokumente auf, die Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding belegen oder übermitteln Sie die Vorgabe der Konsulate zu Reisedokumenten, wenn dies der Grund für die Ablehnung durch die Fluggesellschaft war.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Ursachen haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Sitzplatz mehr verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst freiwillige Passagiere suchen, die bereit sind, auf ihren Platz zu verzichten.
    Egal, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht: Verzichten Sie auf die Reise, muss Ihnen die Fluggesellschaft den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, muss Ihnen das Flugunternehmen hierfür eine Gegenleistung erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und dem Flugunternehmen zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten.

    Bedenken Sie:

    Erfolgt die Ablehnung der Beförderung beispielsweise aufgrund eines Versäumnisses des Passagiers (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder auf Entschädigung. In diesem Fall werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweismittel sammeln: Machen Sie Fotos, notieren Sie Uhrzeiten oder bewahren Sie Dokumente auf, die Ihre rechtzeitige Anwesenheit am Gate belegen. Haben fehlende Reisedokumente zur Ablehnung geführt, können auch Hinweise oder Bestätigungen des Konsulats weiterhelfen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung aufgrund einer Überbuchung erfolgt und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst freiwillige Passagiere suchen, die bereit sind, auf ihren Platz zu verzichten.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss sie Ihnen den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie sich freiwillig bereit erklären, nicht mitzufliegen, muss Ihnen das Flugunternehmen hierfür eine Gegenleistung erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten. Bei innergemeinschaftlichen Flügen beträgt die Ausgleichsleistung maximal 400 Euro.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Ablehnung der Beförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder auf Entschädigung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweismittel sichern:
    Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder protokollieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding oder übermitteln Sie die Vorgabe der Konsulate zu Reisedokumenten, wenn dies der Grund für die Ablehnung durch die Fluggesellschaft war.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob sich freiwillige Passagiere finden, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, gilt: Die Fluggesellschaft muss Ihnen eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 250 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen am Gate oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Falls Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding oder übermitteln Sie die Vorgabe der Konsulate zu Reisedokumenten, wenn dies der Grund für die Ablehnung durch die Fluggesellschaft war.

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    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.

    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer Ankunft mit einer Verspätung von mehr als zwei Stunden führt, steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 250 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen zum Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Falls Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente der Grund waren, können Sie die entsprechenden Anweisungen des Konsulats oder andere Nachweise einreichen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen hierfür sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wenn Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 400 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen zum Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Falls Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern: Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente der Grund für die Ablehnung waren, können Sie die entsprechenden Anweisungen des Konsulats oder andere Nachweise einreichen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, ist die Fluggesellschaft verpflichtet Ihnen eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten.
    Entscheiden Sie sich freiwillig, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen erbracht werden. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wenn Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer Ankunft mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden führt, steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 400 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – etwa bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten – besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In solchen Fällen werden lediglich die Flughafengebühren erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • Machen Sie Fotos,
    • bewahren Sie Unterlagen auf,
    • oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Wenn fehlende Reisedokumente der Grund für die Ablehnung waren, können Sie Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen, um Ihre Position zu untermauern.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die ihren Platz aufgeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Entscheiden Sie sich freiwillig, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen erbracht werden Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 600 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden. Bei innergemeinschaftlichen Flügen ist die Ausgleichszahlung auf 400 EUR begrenzt.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – zum Beispiel bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten – haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder auf eine Ausgleichszahlung.
    In solchen Fällen werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • Fertigen Sie Fotos an,
    • bewahren Sie Unterlagen auf,
    • oder dokumentieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente als Grund angegeben wurden, können Sie auch Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen, um Ihre Position zu untermauern.

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    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die ihren Platz aufgeben möchten.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer verspäteten Ankunft von mehr als vier Stunden führt steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 600 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung etwa auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – zum Beispiel bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten –, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder auf eine Ausgleichszahlung. Lediglich die Flughafengebühren werden in diesem Fall erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft angegebenen Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • machen Sie Fotos,
    • bewahren Sie relevante Unterlagen auf,
    • oder dokumentieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente als Grund genannt werden, können Sie auch Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Sie Ihre Flugtickets separat von anderen touristischen Leistungen (z. B. Unterkunft, Mietwagen) gebucht haben, hat eine Stornierung oder Verspätung Ihres Fluges keinen Einfluss auf diese weiteren Buchungen.

    Die Fluggesellschaft haftet nicht automatisch für Folgekosten, die durch eine verspätete oder ausgefallene Anreise entstehen, beispielsweise für Hotel, Mietwagen oder gebuchte Aktivitäten.

    Die Kosten für eine Änderung oder Stornierung dieser zusätzlichen Leistungen müssen Sie in der Regel selbst tragen.


    Unsere Tipps
    • Prüfen Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Hotels oder Dienstleisters, ob eine kostenfreie Änderung oder Stornierung möglich ist.
    • Ist dies nicht ausdrücklich geregelt, nehmen Sie dennoch direkten Kontakt mit dem Hotel oder Anbieter auf. Oft lässt sich eine Umbuchung, Verschiebung oder Gutschrift für einen späteren Zeitpunkt vereinbaren.
    • Informieren Sie sich auch bei Ihren Versicherungen (z. B. über Ihre Kreditkarte oder private Reiseversicherung).

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Sie Ihre Flugtickets zusammen mit anderen Leistungen in einem einzigen Vertrag gebucht haben, handelt es sich um eine Pauschalreise.
    In diesem Fall ist der Reiseveranstalter für alle Leistungen verantwortlich.
    Wenden Sie sich daher zuerst an den Reiseveranstalter und verlangen Sie, dass Ihnen alle gebuchten Leistungen ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt werden oder dass Ihnen die Kosten für nicht erbrachte Leistungen erstattet werden.

    Unsere Tipps
    • Falls der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert oder keine Lösung anbietet, sind Sie berechtigt, selbst alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Buchung eines anderen Fluges).
    • In diesem Fall können Sie die Erstattung Ihrer Vorauszahlungen verlangen.
    • Bewahren Sie sämtliche Quittungen und Rechnungen sorgfältig auf.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft muss nach Ihrer Wahl entweder die Ticketkosten erstatten oder eine Alternativbeförderung zum Endziel organisieren.
    Wenn die Annullierung nach Antritt der Reise erfolgt, muss sie Sie ggf. kostenlos an Ihren Abflugort zurückbefördern.

    Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Passagier.

     


    Bedenken Sie
    Wenn Sie selbst die Reise stornieren oder Umbuchungsangebote ablehnen und stattdessen auf eigene Faust umbuchen, muss die Fluggesellschaft keine Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Transport übernehmen (z. B. bei ungeplanter Übernachtung).
    Eine Entschädigung entfällt beispielsweise, wenn:
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden, oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (z. B. Flugsicherungsprobleme, Streiks des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).

    Unser Rat
    Die Ausgleichszahlung wird nicht automatisch geleistet. Sie müssen diese bei der ausführenden Fluggesellschaft aktiv beantragen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft muss nach Ihrer Wahl entweder den Ticketpreis erstatten oder eine Alternativbeförderung zum Endziel organisieren.
    Wenn die Annullierung nach Antritt der Reise erfolgt, muss sie Sie ggf. kostenlos an Ihren Abflugort zurückbefördern.
    Zusätzlich steht Ihnen eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie
    Wenn Sie selbst die Reise stornieren oder Umbuchungsangebote ablehnen und stattdessen auf eigene Faust umbuchen, muss die Fluggesellschaft keine Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Transport (z. B. bei ungeplanter Übernachtung) übernehmen.
    Ein Anspruch auf Ausgleich entfällt beispielsweise, wenn:
    • Sie mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen)

    Unser Tipp

    Fordern Sie die Ausgleichszahlung aktiv bei der ausführenden Fluggesellschaft an – die Zahlung erfolgt nicht automatisch.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft muss nach Ihrer Wahl entweder die Ticketkosten erstatten oder eine Alternativbeförderung zum Endziel organisieren.
    Wurde der Flug im Rahmen eines Anschlusses annulliert, muss sie Sie ggf. kostenlos an den ursprünglichen Abflugort zurückbringen.
    Zusätzlich steht Ihnen eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie
    Wenn Sie selbst stornieren oder Umbuchungsangebote ablehnen und stattdessen auf eigene Faust umbuchen, entfällt die Pflicht der Fluggesellschaft, Unterkunft, Verpflegung oder Transfer bei einer ungeplanten Übernachtung zu übernehmen.
    Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt beispielweise, wenn:
    • Sie mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurden oder
    • außergewöhnliche Umstände vorlagen (z. B. Streik des Flughafenpersonals, Flugsicherungsprobleme, extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp
    Fordern Sie die Entschädigung aktiv bei der ausführenden Fluggesellschaft an – die Auszahlung erfolgt nicht automatisch.

    Ihre Ansprechpartner bei Problemen

    Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:

     

    Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.

     

    An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.

     

    Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen anbieten, zum Beispiel Verpflegung.

    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 125 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie!
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Verspätung oder Annullierung informiert wurden, oder
    •  die Verspätung/Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Airline nicht zu vertreten hat (z. B. Flugsicherungsprobleme, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp

    Falls die Fluggesellschaft Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen anbietet, bewahren Sie alle Quittungen für Verpflegung und Getränke auf. So können Sie später eine Erstattung beantragen. Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Kosten für alkoholische Getränke übernimmt.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen anbieten, beispielsweise Verpflegung.
    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 250 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird  beispielsweise nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden, oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Airline nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:
    Wenn Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten hat, bewahren Sie bitte die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf. So können Sie später eine Erstattung beantragen. Beachten Sie jedoch, dass keine Kosten für alkoholische Getränke erstattet werden.
    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen, wie zum Beispiel Verpflegung, anbieten.
    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 200 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gewährt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:

    Falls Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten wurden, bewahren Sie die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten gut auf, um später eine Erstattung beantragen zu können. Bitte beachten Sie, dass alkoholische Getränke nicht erstattet werden.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen, beispielsweise Verpflegung, anbieten.
    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 400 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden, oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).


    Unser Tipp:
    Sollte Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten haben, bewahren Sie Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um eine Erstattung zu beantragen. Beachten Sie, dass alkoholische Getränke nicht erstattet werden.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen sie bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen, beispielsweise Verpflegung, anbieten.
    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 300 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird  beispielsweise nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:

    Falls Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten wurden, bewahren Sie die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um später eine Erstattung zu beantragen. Beachten Sie: Alkoholische Getränke werden nicht erstattet.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen, beispielsweise Verpflegung, anbieten.

    Zudem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 600 Euro pro Passagier zu.



    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden oder
    • die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).


    Unser Tipp:
    Falls Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten wurden, bewahren Sie Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um eine Erstattung zu beantragen. Beachten Sie, dass alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte und ihn storniert hat.



    Gut zu wissen:
    Für Flüge zwischen der Europäischen Union und den französischen Überseegebieten beträgt die Entschädigung weiterhin 400 Euro, da diese Gebiete zum europäischen Hoheitsgebiet zählen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:

    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Getränken anbieten.

    Bei einer Verspätung am Zielort von weniger als drei Stunden besteht jedoch kein Anspruch auf pauschale Entschädigung oder Erstattung des Ticketpreises.


    Unser Tipp:
    Sollte Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistung angeboten werden, bewahren Sie unbedingt die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf. So können Sie später eine Erstattung beantragen.
    Bitte beachten Sie, dass alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen, beispielsweise in Form von Verpflegung, anbieten.
    Zudem haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 250 Euro pro Passagier.


    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gezahlt, wenn Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden oder wenn diese auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:
    Falls Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Unterstützung angeboten hat, bewahren Sie die Quittungen für Ihre Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um später eine Erstattung beantragen zu können. Bitte beachten Sie, dass alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.
    Die Zahlung der Entschädigung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte und ihn annulliert hat.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Getränken anbieten.

    Bei Verspätungen am Zielort von weniger als drei Stunden besteht kein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung oder Erstattung des Ticketpreises.


    Unser Tipp:
    Falls die Fluggesellschaft Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten hat, bewahren Sie die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um eine Erstattung beantragen zu können. Bitte beachten Sie, dass Kosten für alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Fluggesellschaft muss Ihnen ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden Betreuungsleistungen anbieten, dazu gehören Verpflegung sowie gegebenenfalls Unterkunft, wenn eine Übernachtung notwendig wird.

    Außerdem steht Ihnen eine Entschädigung von 400 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie!

    Eine Entschädigung wird  beispielsweise nicht gezahlt, wenn Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Verspätung informiert wurden oder wenn diese auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).


    Unser Tipp:
    Wenn Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten wurden, bewahren Sie die Quittungen für Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um diese erstattet zu bekommen. Bitte beachten Sie, dass Kosten für alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.
    Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgezahlt – Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchführen sollte und ihn annulliert hat.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Getränken anbieten.
    Bei Verspätungen von weniger als drei Stunden am Zielort besteht jedoch kein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung oder Erstattung des Ticketpreises.

    Unser Tipp:

    Falls die Fluggesellschaft Ihnen am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten hat, bewahren Sie die Quittungen für Ihre Verpflegungs- und Getränkekosten gut auf. So können Sie eine Erstattung beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen anbieten, also Verpflegung und gegebenenfalls Unterkunft bei erforderlicher Übernachtung.
    Außerdem steht Ihnen eine Entschädigung von mindestens 300 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung entfällt beispielsweise, wenn Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Verspätung informiert wurden oder wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:
    Wenn Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Betreuungsleistungen angeboten hat, bewahren Sie bitte die Quittungen für Ihre Verpflegungs- und Getränkekosten auf, um eine Erstattung zu beantragen. Beachten Sie, dass Kosten für alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.

    Gut zu wissen:
    Für Flüge zwischen der Europäischen Union und den französischen Überseegebieten gilt weiterhin eine Entschädigungshöhe von 200 Euro, da es sich um europäisches Hoheitsgebiet handelt.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen anbieten, zum Beispiel Verpflegung. Zusätzlich steht Ihnen eine Entschädigung von 600 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Eine Entschädigung wird beispielsweise nicht gezahlt, wenn Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Annullierung informiert wurden oder wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).

    Unser Tipp:

    Wenn Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Unterstützung angeboten hat, bewahren Sie alle Quittungen für Verpflegung und Getränke auf, um eine Erstattung beantragen zu können. Beachten Sie, dass alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.

    Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgezahlt – Sie müssen sie bei der Fluggesellschaft beantragen, die den Flug durchgeführt hätte und diesen storniert hat.

    Gut zu wissen:
    Für Flüge zwischen der Europäischen Union und den französischen Überseegebieten gilt weiterhin eine Entschädigungshöhe von 400 Euro, da diese Gebiete zum europäischen Hoheitsgebiet zählen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Ab einer Verspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Getränken anbieten.

    Eine Erstattung des Ticketpreises ist nur vorgesehen, wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden beträgt und Sie den Flug nicht mehr antreten oder keine alternative Umbuchung durch die Fluggesellschaft akzeptieren möchten. In diesem Fall erhalten Sie neben der Rückerstattung des Flugpreises keine weitere Entschädigung.

    Unsere Tipps:
    Falls Ihnen die Fluggesellschaft am Flughafen keine Betreuungsleistungen anbietet, bewahren Sie alle Quittungen für Verpflegung und Getränke auf, um eine Erstattung beantragen zu können. Beachten Sie, dass alkoholische Getränke in der Regel nicht erstattet werden.
    Die Erstattung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen diese bei der Fluggesellschaft beantragen, die die Verspätung verursacht hat.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:

    Wenn Sie aufgrund der Annullierung eines früheren Flugs Ihren Anschlussflug verpassen, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine Alternativbeförderung zu Ihrem im Ticket vorgesehenen Endziel anbieten.

    Auch bei einem verpassten Anschlussflug durch Verspätung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihnen eine Umbuchung zum Endziel anzubieten.

    Informationen zu Ihren Ansprüchen auf Betreuungsleistungen und Entschädigung finden Sie in den Abschnitten „Mein Flug wurde annulliert“ und „Ich hatte eine erhebliche Flugverspätung“. Diese Ansprüche richten sich nach der Gesamtentfernung Ihrer Reise (Abflugort bis Endziel) sowie der Gesamtverspätung bei Ankunft.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Fluggesellschaft, die die Verspätung oder Annullierung verursacht hat, wodurch Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben, ist nicht automatisch verpflichtet, Ihnen eine Alternativbeförderung anzubieten. Sie muss Ihre Rechte nur bis zum jeweiligen Endziel der Buchungsnummer wahren.
    Flüge, die unter einer anderen Buchungsnummer gebucht sind und deshalb nicht erreicht werden, gelten als „No-Show“. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Umbuchung durch die Airline, außer auf Rückerstattung der Steuern und Flughafengebühren.


    Unsere Tipps:
    • Prüfen Sie vor dem Kauf eines neuen Tickets, ob Ihre Buchung eine Versicherung für Anschlussflüge enthält. Falls ja, informieren Sie zuerst die Versicherung oder das Reisebüro über den verpassten Anschlussflug, damit diese Ihre Weiterreise organisieren können.
    • Um Ihre Rechte gegenüber der verantwortlichen Fluggesellschaft zu prüfen, lesen Sie die Abschnitte „Mein Flug wurde annulliert“ und „Mein Flug hatte eine erhebliche Verspätung“. Beachten Sie dabei, dass nur das Endziel unter der jeweiligen Buchungsnummer relevant ist, nicht das Endziel der gesamten Reise.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Das Unternehmen, das die Verspätung oder Annullierung verursacht hat, wodurch Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben, ist nicht verpflichtet, Ihnen eine Umbuchung anzubieten.
    Die Fluggesellschaft ist lediglich verpflichtet, Ihre Rechte bis zum Endziel unter der jeweiligen Buchungsnummer zu wahren.
    Flüge, die unter einer anderen Buchungsnummer gebucht sind und deshalb verpasst werden, gelten als „No-Show“ und berechtigen nicht zu einer Rückerstattung oder Umbuchung durch die Airline (ausgenommen ist die Rückerstattung der Steuern und Flughafengebühren).


    Unsere Empfehlung

    Überprüfen Sie vor dem Kauf eines neuen Tickets, ob Ihre Buchung eine Versicherung für Anschlussflüge enthält. Falls ja, informieren Sie zuerst die Versicherungsgesellschaft oder das Reisebüro über den verpassten Anschlussflug. So ermöglichen Sie ihnen, Ihre weitere Reise zu organisieren.

    Um Ihre Rechte gegenüber dem für die Annullierung oder Verspätung verantwortlichen Unternehmen zu prüfen, lesen Sie bitte die Abschnitte „Annullierung eines oder mehrerer Flüge“ und „Verspätung eines Fluges“. Beachten Sie dabei, dass in beiden Fällen nicht das Endziel der gesamten Buchung, sondern das Endziel unter der Buchungsnummer des jeweiligen Beförderungsunternehmens relevant ist.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung durch eine Überbuchung verursacht wird und Sie eingecheckt haben, aber kein Sitzplatz mehr verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst fragen, ob Freiwillige bereit sind, ihren Platz abzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss die Fluggesellschaft Ihnen den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie sich freiwillig bereit erklären, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen angeboten werden. Die Bedingungen hierfür sind zwischen Ihnen und dem Flugunternehmen zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten.

    Bedenken Sie!
    Wenn die Beförderung beispielsweise aufgrund eines Versäumnisses des Passagiers abgelehnt wird (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, den gesamten Flugpreis zu erstatten oder eine Ausgleichszahlung zu leisten. In diesem Fall werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sammeln. Machen Sie Fotos oder bewahren Sie Dokumente auf, die Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding belegen oder übermitteln Sie die Vorgabe der Konsulate zu Reisedokumenten, wenn dies der Grund für die Ablehnung durch die Fluggesellschaft war.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Ursachen haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Sitzplatz mehr verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst freiwillige Passagiere suchen, die bereit sind, auf ihren Platz zu verzichten.
    Egal, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht: Verzichten Sie auf die Reise, muss Ihnen die Fluggesellschaft den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, muss Ihnen das Flugunternehmen hierfür eine Gegenleistung erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und dem Flugunternehmen zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten.

    Bedenken Sie:

    Erfolgt die Ablehnung der Beförderung beispielsweise aufgrund eines Versäumnisses des Passagiers (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder auf Entschädigung. In diesem Fall werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweismittel sammeln: Machen Sie Fotos, notieren Sie Uhrzeiten oder bewahren Sie Dokumente auf, die Ihre rechtzeitige Anwesenheit am Gate belegen. Haben fehlende Reisedokumente zur Ablehnung geführt, können auch Hinweise oder Bestätigungen des Konsulats weiterhelfen.

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    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung aufgrund einer Überbuchung erfolgt und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst freiwillige Passagiere suchen, die bereit sind, auf ihren Platz zu verzichten.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss sie Ihnen den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie sich freiwillig bereit erklären, nicht mitzufliegen, muss Ihnen das Flugunternehmen hierfür eine Gegenleistung erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten. Bei innergemeinschaftlichen Flügen beträgt die Ausgleichsleistung maximal 400 Euro.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Ablehnung der Beförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder auf Entschädigung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweismittel sichern:
    Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder protokollieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding oder übermitteln Sie die Vorgabe der Konsulate zu Reisedokumenten, wenn dies der Grund für die Ablehnung durch die Fluggesellschaft war.

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    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
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    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob sich freiwillige Passagiere finden, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, gilt: Die Fluggesellschaft muss Ihnen eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 250 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen am Gate oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

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    Falls Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
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    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.

    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer Ankunft mit einer Verspätung von mehr als zwei Stunden führt, steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 250 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen zum Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Falls Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente der Grund waren, können Sie die entsprechenden Anweisungen des Konsulats oder andere Nachweise einreichen.

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    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
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    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen hierfür sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wenn Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 400 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen zum Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Falls Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern: Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente der Grund für die Ablehnung waren, können Sie die entsprechenden Anweisungen des Konsulats oder andere Nachweise einreichen.

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    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, ist die Fluggesellschaft verpflichtet Ihnen eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten.
    Entscheiden Sie sich freiwillig, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen erbracht werden. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wenn Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer Ankunft mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden führt, steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 400 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – etwa bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten – besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In solchen Fällen werden lediglich die Flughafengebühren erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • Machen Sie Fotos,
    • bewahren Sie Unterlagen auf,
    • oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Wenn fehlende Reisedokumente der Grund für die Ablehnung waren, können Sie Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen, um Ihre Position zu untermauern.

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    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die ihren Platz aufgeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Entscheiden Sie sich freiwillig, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen erbracht werden Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 600 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden. Bei innergemeinschaftlichen Flügen ist die Ausgleichszahlung auf 400 EUR begrenzt.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – zum Beispiel bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten – haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder auf eine Ausgleichszahlung.
    In solchen Fällen werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • Fertigen Sie Fotos an,
    • bewahren Sie Unterlagen auf,
    • oder dokumentieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente als Grund angegeben wurden, können Sie auch Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen, um Ihre Position zu untermauern.

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    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
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    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die ihren Platz aufgeben möchten.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer verspäteten Ankunft von mehr als vier Stunden führt steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 600 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung etwa auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – zum Beispiel bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten –, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder auf eine Ausgleichszahlung. Lediglich die Flughafengebühren werden in diesem Fall erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft angegebenen Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • machen Sie Fotos,
    • bewahren Sie relevante Unterlagen auf,
    • oder dokumentieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente als Grund genannt werden, können Sie auch Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen.

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    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung durch eine Überbuchung verursacht wird und Sie eingecheckt haben, aber kein Sitzplatz mehr verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst fragen, ob Freiwillige bereit sind, ihren Platz abzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss die Fluggesellschaft Ihnen den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie sich freiwillig bereit erklären, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen angeboten werden. Die Bedingungen hierfür sind zwischen Ihnen und dem Flugunternehmen zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten.

    Bedenken Sie!
    Wenn die Beförderung beispielsweise aufgrund eines Versäumnisses des Passagiers abgelehnt wird (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, den gesamten Flugpreis zu erstatten oder eine Ausgleichszahlung zu leisten. In diesem Fall werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

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    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Sitzplatz mehr verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst freiwillige Passagiere suchen, die bereit sind, auf ihren Platz zu verzichten.
    Egal, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht: Verzichten Sie auf die Reise, muss Ihnen die Fluggesellschaft den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, muss Ihnen das Flugunternehmen hierfür eine Gegenleistung erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und dem Flugunternehmen zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten.

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    Erfolgt die Ablehnung der Beförderung beispielsweise aufgrund eines Versäumnisses des Passagiers (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder auf Entschädigung. In diesem Fall werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweismittel sammeln: Machen Sie Fotos, notieren Sie Uhrzeiten oder bewahren Sie Dokumente auf, die Ihre rechtzeitige Anwesenheit am Gate belegen. Haben fehlende Reisedokumente zur Ablehnung geführt, können auch Hinweise oder Bestätigungen des Konsulats weiterhelfen.

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    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
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    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung aufgrund einer Überbuchung erfolgt und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst freiwillige Passagiere suchen, die bereit sind, auf ihren Platz zu verzichten.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss sie Ihnen den Ticketpreis erstatten.
    Wenn Sie sich freiwillig bereit erklären, nicht mitzufliegen, muss Ihnen das Flugunternehmen hierfür eine Gegenleistung erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wird Ihnen die Beförderung unfreiwillig verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Passagier und ggf. auf Betreuungsleistungen, wenn Sie die Reise letztlich nicht antreten. Bei innergemeinschaftlichen Flügen beträgt die Ausgleichsleistung maximal 400 Euro.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Ablehnung der Beförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen beim Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder auf Entschädigung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

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    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweismittel sichern:
    Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder protokollieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding oder übermitteln Sie die Vorgabe der Konsulate zu Reisedokumenten, wenn dies der Grund für die Ablehnung durch die Fluggesellschaft war.

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    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob sich freiwillige Passagiere finden, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, gilt: Die Fluggesellschaft muss Ihnen eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 250 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen am Gate oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

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    Falls Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
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    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
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    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.

    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer Ankunft mit einer Verspätung von mehr als zwei Stunden führt, steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 250 Euro pro Passagier zu.


    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen zum Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Falls Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    Machen Sie Fotos, bewahren Sie Dokumente auf oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente der Grund waren, können Sie die entsprechenden Anweisungen des Konsulats oder andere Nachweise einreichen.

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    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen hierfür sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wenn Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 400 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung beispielsweise auf ein Versäumnis des Passagiers zurückzuführen ist (z. B. verspätetes Erscheinen zum Boarding oder fehlende Reisedokumente), besteht kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In diesem Fall werden nur die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

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    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die bereit sind, ihren Platz aufzugeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, ist die Fluggesellschaft verpflichtet Ihnen eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten.
    Entscheiden Sie sich freiwillig, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen erbracht werden. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Wenn Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer Ankunft mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden führt, steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 400 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – etwa bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten – besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder eine Ausgleichszahlung. In solchen Fällen werden lediglich die Flughafengebühren erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • Machen Sie Fotos,
    • bewahren Sie Unterlagen auf,
    • oder belegen Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Wenn fehlende Reisedokumente der Grund für die Ablehnung waren, können Sie Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen, um Ihre Position zu untermauern.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die ihren Platz aufgeben.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Entscheiden Sie sich freiwillig, nicht mitzufliegen, muss Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen erbracht werden Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Auch wenn der Fluggesellschaft eine Umbuchung mit einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden gelingt, haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 600 Euro pro Passagier. Dieser kann allerdings von der Fluggesellschaft um 50 % gekürzt werden. Bei innergemeinschaftlichen Flügen ist die Ausgleichszahlung auf 400 EUR begrenzt.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – zum Beispiel bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten – haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder auf eine Ausgleichszahlung.
    In solchen Fällen werden lediglich die Flughafengebühren und Steuern erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft genannten Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • Fertigen Sie Fotos an,
    • bewahren Sie Unterlagen auf,
    • oder dokumentieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente als Grund angegeben wurden, können Sie auch Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen, um Ihre Position zu untermauern.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Eine Verweigerung der Beförderung kann verschiedene Gründe haben.
    Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung zurückzuführen ist und Sie bereits eingecheckt haben, aber kein Platz mehr an Bord verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft zunächst prüfen, ob es freiwillige Passagiere gibt, die ihren Platz aufgeben möchten.
    Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder nicht, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
    Wenn Sie freiwillig nicht mitfliegen, ist Ihnen hierfür eine Gegenleistung vom Flugunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen dieser Gegenleistung sind zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft zu vereinbaren.
    Falls Sie unfreiwillig nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die erforderlichen Betreuungsleistungen bereitstellen (z. B. Verpflegung und Getränke). Wenn die alternative Beförderung zu einer verspäteten Ankunft von mehr als vier Stunden führt steht Ihnen zudem eine Entschädigung von 600 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Wenn die Nichtbeförderung etwa auf ein Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist – zum Beispiel bei verspätetem Erscheinen zum Boarding oder fehlenden Reisedokumenten –, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder auf eine Ausgleichszahlung. Lediglich die Flughafengebühren werden in diesem Fall erstattet.

    Unsere Ratschläge:
    Wenn Sie den von der Fluggesellschaft angegebenen Grund für die Nichtbeförderung anzweifeln, sollten Sie Beweise sichern:
    • machen Sie Fotos,
    • bewahren Sie relevante Unterlagen auf,
    • oder dokumentieren Sie Ihre rechtzeitige Anwesenheit beim Boarding.
    Falls fehlende Reisedokumente als Grund genannt werden, können Sie auch Vorgaben oder Bestätigungen des Konsulats vorlegen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Sie Ihre Flugtickets separat von anderen touristischen Leistungen (z. B. Unterkunft, Mietwagen) gebucht haben, hat eine Stornierung oder Verspätung Ihres Fluges keinen Einfluss auf diese weiteren Buchungen.
    Die Fluggesellschaft haftet nicht automatisch für Folgekosten, die durch eine verspätete oder ausgefallene Anreise entstehen, beispielsweise für Hotel, Mietwagen oder gebuchte Aktivitäten.
    Die Kosten für eine Änderung oder Stornierung dieser zusätzlichen Leistungen müssen Sie in der Regel selbst tragen.

    Unsere Tipps
    • Prüfen Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Hotels oder Dienstleisters, ob eine kostenfreie Änderung oder Stornierung möglich ist.
    • Ist dies nicht ausdrücklich geregelt, nehmen Sie dennoch direkten Kontakt mit dem Hotel oder Anbieter auf. Oft lässt sich eine Umbuchung, Verschiebung oder Gutschrift für einen späteren Zeitpunkt vereinbaren.
    • Informieren Sie sich auch bei Ihren Versicherungen (z. B. über Ihre Kreditkarte oder private Reiseversicherung).

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    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Sie Ihre Flugtickets zusammen mit anderen Leistungen in einem einzigen Vertrag gebucht haben, handelt es sich um eine Pauschalreise.
    In diesem Fall ist der Reiseveranstalter für alle Leistungen verantwortlich.
    Wenden Sie sich daher zuerst an den Reiseveranstalter und verlangen Sie, dass Ihnen alle gebuchten Leistungen ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt werden oder dass Ihnen die Kosten für nicht erbrachte Leistungen erstattet werden.

    Unsere Tipps
    • Falls der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert oder keine Lösung anbietet, sind Sie berechtigt, selbst alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Buchung eines anderen Fluges).
    • In diesem Fall können Sie die Erstattung Ihrer Vorauszahlungen verlangen.
    • Bewahren Sie sämtliche Quittungen und Rechnungen sorgfältig auf.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Es besteht kein genereller Anspruch auf eine pauschale Entschädigung oder Rückerstattung des Ticketpreises.

    Unser Tipp:
    Wenn Sie nicht rechtzeitig über den Status Ihres Fluges informiert wurden und deshalb Ihren Flug verpasst haben, können Sie dieses Versäumnis unter Umständen geltend machen.
    In diesem Fall könnten Sie Anspruch auf eine Erstattung des Flugpreises und die Zahlung der gesetzlichen Entschädigung haben – ähnlich wie bei einer Flugannullierung.
    Detaillierte Informationen zu Ihren Rechten finden Sie im Abschnitt „Mein Flug wurde annulliert“.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Fluggesellschaft muss Ihnen den Preis für den stornierten Flug sowie für alle weiteren Flüge Ihrer Buchung, die Sie nicht mehr benötigen, erstatten.
    Zusätzlich steht Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie:
    Wenn Sie Ihre Reise auf eigene Faust storniert und umgebucht haben, ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, Ihnen Unterstützung zu leisten. Das bedeutet, sie muss nicht für Unterkunft, Verpflegung oder Transport zur Unterkunft aufkommen, falls Sie eine ungeplante Übernachtung benötigen.

    Eine Entschädigung ist beispielsweise ausgeschlossen bei:
    • Information über die Änderung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt
    • Änderung aufgrund außergewöhnlicher Umstände seitens der Fluggesellschaft wie Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder Wetterbedingungen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Fluggesellschaft muss Ihnen den Preis für den stornierten Flug sowie für alle weiteren Flüge Ihrer Buchung, die Sie nicht mehr benötigen, erstatten.
    Zusätzlich steht Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie!
    Wenn Sie Ihre Reise auf eigene Faust storniert und umgebucht haben, ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, Ihnen Unterstützung zu leisten. Das heißt, sie muss nicht für Unterkunft, Verpflegung oder den Transport zur Unterkunft aufkommen, wenn Sie eine ungeplante Übernachtung benötigen.

    Eine Entschädigung ist beispielsweise ausgeschlossen bei:
    • Information über die Änderung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt
    • Änderung aufgrund außergewöhnlicher Umstände seitens der Fluggesellschaft wie Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder Wetterbedingungen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

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    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Fluggesellschaft muss Ihnen den Preis für den stornierten Flug sowie für alle weiteren Flüge Ihrer Buchung, die Sie nicht mehr benötigen, erstatten.
    Zusätzlich steht Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Passagier zu.

    Bedenken Sie!
    Wenn Sie Ihre Reise auf eigene Faust storniert und umgebucht haben, ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, Ihnen Unterstützung zu leisten. Das bedeutet, dass sie nicht für Unterkunft, Verpflegung oder den Transport zur Unterkunft aufkommen muss, falls Sie eine ungeplante Übernachtung benötigen.

    Eine Entschädigung ist beispielsweise ausgeschlossen bei:
    • Information über die Änderung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt
    • Änderung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals oder ungünstige Wetterbedingungen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Airline muss Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro pro Passagier zahlen.

    Achtung!
    Eine Entschädigung wird z.B. nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Änderung informiert wurden
    • die Änderung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

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    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Airline muss Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro pro Passagier zahlen.

    Achtung:
    Eine Entschädigung wird z.B. nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Änderung informiert wurden, oder
    •  die Änderung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).

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    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Die Airline muss Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Passagier zahlen. Bei innergemeinschaftlichen Flügen ist die Entschädigung auf 400 EUR begrenzt.

    Achtung:
    Eine Entschädigung wird z.B. nicht gezahlt, wenn
    • Sie mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Änderung informiert wurden, oder
    • die Änderung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme bei der Flugsicherung, Streik des Flughafenpersonals, extreme Wetterbedingungen).

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Derzeit gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Anzahl und Größe von Gepäckstücken, die in einem Flugticket enthalten sind oder optional hinzugebucht werden können. Jede Fluggesellschaft hat daher eigene Gepäckbestimmungen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck.

    Unsere Tipps:
    • Prüfen Sie bei der Buchung sorgfältig, ob Ihr Ticket ein Gepäckstück beinhaltet und welche maximalen Abmessungen (Größe und Gewicht) von der jeweiligen Fluggesellschaft zugelassen sind.
    • Achten Sie darauf, ob es sich um Handgepäck, Kabinengepäck oder aufgegebenes Gepäck handelt.
    • Fliegen Sie mit mehreren Fluggesellschaften, sollten Sie die Gepäckbestimmungen jeder einzelnen genau überprüfen, da Gewicht und Maße variieren können.
    • Wenn Sie ein Ticket ohne Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck gebucht haben, aber mehr Gepäck mitnehmen möchten, buchen Sie diese Option möglichst schon bei der Online-Registrierung, da der Kauf am Flughafen deutlich teurer ist.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    • Jede Fluggesellschaft hat eigene Vorschriften für Gewicht und Größe des Handgepäcks. Überschreitet Ihr Gepäck diese Vorgaben, kann die Fluggesellschaft am Flughafen eine zusätzliche Gebühr verlangen oder Ihr Gepäck ablehnen. Achtung: Bei den Abmessungen werden Rollen und Griffe mit einbezogen.
    • Bestimmte Gegenstände sind in der Kabine verboten und können bei der Sicherheitskontrolle ohne Entschädigung beschlagnahmt werden. Prüfen Sie vorab, ob Ihr Produkt verboten ist. Näheres beim Luftfahrt-Bundesamt.
    • Die Mitnahme von Flüssigkeiten ist auf Flaschen mit maximal 100 ml Fassungsvermögen beschränkt. Alle Flüssigkeiten müssen zusammen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Beutel mit maximal 1 Liter Fassungsvermögen verstaut werden.
    • Medikamente sind in der Kabine erlaubt, wenn sie sich in der Originalverpackung befinden und ein Rezept vorliegt.
    • Babynahrung und -getränke sind von der 100-ml-Beschränkung ausgenommen. Halten Sie diese an der Sicherheitskontrolle bereit, da diese gesondert überprüft werden.

    Unsere Tipps
    • Planen Sie Ihre Ankunft am Flughafen rechtzeitig, da auch bei nur Handgepäck die Sicherheitskontrollen Zeit in Anspruch nehmen können.
    • Wenn Sie Ihr Handgepäck doch aufgeben müssen, nehmen Sie zerbrechliche oder wertvolle Gegenstände (z. B. Laptop, Schmuck) heraus. Diese werden bei Verlust oder Beschädigung nicht ersetzt.
    • Testen Sie Ihr Handgepäck am Flughafen in der Gepäckschablone der Fluggesellschaft und machen Sie ein Foto davon. So können Sie im Streitfall Ihre Einhaltung der Vorschriften belegen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

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    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    • Jede Fluggesellschaft hat eigene Vorschriften für Gewicht und Größe des aufgegebenen Gepäcks. Überschreitet Ihr Gepäck diese Vorgaben, kann die Fluggesellschaft am Flughafen eine zusätzliche Gebühr verlangen oder das Gepäck ablehnen. Achtung: Bei den Abmessungen werden Rollen und Griffe mitgerechnet.
    • Bestimmte Gegenstände sind im Frachtraum verboten und können beschlagnahmt oder vernichtet werden, ohne Anspruch auf Entschädigung. Prüfen Sie vorab, ob Ihr Gepäck Gegenstände enthält, die verboten sind. Näheres beim Luftfahrt-Bundesamt.
    • E-Zigaretten sind im aufgegebenen Gepäck verboten. Sie können jedoch in die Flugzeugkabine mitgenommen werden, sofern sie nicht benutzt oder geladen werden.
    • Fluggesellschaften können die Haftung für zerbrechliche oder wertvolle Gegenstände (z. B. Computer, Schmuck) ausschließen. Verlieren oder beschädigen sie diese im aufgegebenen Gepäck, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

    Unsere Tipps
    • Packen Sie vorsichtig und bewahren Sie zerbrechliche, wertvolle oder unverzichtbare Gegenstände (elektronische Geräte, Brillen, Haushaltsgegenstände etc.) im Handgepäck auf.
    • Reisen Sie mit mehreren Personen, verteilen Sie Ihr Gepäck auf verschiedene Koffer. So vermeiden Sie, dass bei Verlust oder Verspätung eines Gepäckstücks alle Ihre Sachen fehlen. Eine Wechselgarnitur im Handgepäck ist ebenfalls ratsam.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Ihr Gepäck bei der Ankunft am Zielflughafen nicht ausgeliefert wird, sondern verspätet ankommt, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Kosten für notwendige Ersatzeinkäufe. Diese Erstattung kann bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Passagier (nicht pro Gepäckstück) betragen.
    Achtung:
    Reichen Sie Ihre Entschädigungsforderung innerhalb von 21 Tagen nach Auslieferung des Gepäcks bei der Fluggesellschaft ein, die den letzten Flug durchgeführt hat. Nutzen Sie möglichst das Online-Formular der Airline, meist gibt es ein spezielles Formular für Gepäckansprüche. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen gut auf.

    Unsere Tipps:
    • Verlassen Sie den Flughafen nicht, ohne das Fehlen Ihres Gepäcks am Schalter für verlorenes Gepäck oder an den entsprechenden Terminals gemeldet zu haben. Sie erhalten eine PIR-Nummer (Priority Irregularity Report), die die Suchakte bestätigt und für Ihre Ansprüche wichtig ist.
    • Bewahren Sie alle Reisedokumente (z. B. Bordkarte, Check-in-Beleg) sorgfältig auf.
    • Die Entschädigung richtet sich nach den Kassenbelegen Ihrer Ersatzeinkäufe. Kreditkartenabrechnungen werden nicht anerkannt, deshalb unbedingt alle Quittungen aufheben.
    • Kaufen Sie bei Ihren Ersatzeinkäufen nur notwendige Dinge und bleiben Sie konsistent – die Fluggesellschaft prüft alle Belege im Zusammenhang mit der Abwesenheitsdauer Ihres Gepäcks und dem Reiseziel.

    Gut zu wissen:
    • Die Entschädigung ist auf maximal 1.900 Euro begrenzt – auch wenn Ihr tatsächlicher Schaden höher ist, erhalten Sie nicht mehr.
    • Sie sind verpflichtet, den Schaden nachzuweisen.
    • Die Verjährungsfrist für gerichtliche Ansprüche beträgt zwei Jahre ab dem Vorfall. Die Einschaltung eines Schlichters verlängert diese Frist nicht.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Ihr Gepäck bei der Ankunft am Zielflughafen nicht ausgeliefert wird und die Fluggesellschaft es Ihnen innerhalb von 21 Tagen nicht zustellt, gilt es als verloren.
    In diesem Fall muss die Fluggesellschaft Ihnen eine Entschädigung zahlen – für notwendige Anschaffungen aufgrund des fehlenden Gepäcks und/oder für verlorene Gegenstände. Die Entschädigung ist auf maximal 1.900 Euro pro Passagier (nicht pro Gepäckstück) begrenzt.
    Wenden Sie sich zur Entschädigungsbeantragung an die Fluggesellschaft, die den letzten Flug Ihrer Reise durchgeführt hat. Nutzen Sie möglichst die Online-Formulare der Airline – in der Regel gibt es ein spezielles Formular für Gepäckansprüche – und bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf.

    Unsere Tipps:
    • Verlassen Sie den Flughafen nicht, ohne das Fehlen Ihres Gepäcks am Schalter für verlorenes Gepäck oder an den entsprechenden Terminals zu melden.
    • Fordern Sie eine PIR-Nummer (Priority Irregularity Report) an. Diese bestätigt die Eröffnung der Suchakte und ist für Ihre spätere Anspruchstellung unerlässlich.
    • Bewahren Sie alle Reisedokumente (Bordkarte, Check-in-Beleg etc.) sorgfältig auf.
    • Die Entschädigung bemisst sich anhand der Kaufbelege für neu angeschaffte und verlorene Gegenstände. Kreditkartenabrechnungen werden nicht anerkannt – bewahren Sie daher alle Kassenbelege auf.
    • Fehlen Ihnen Belege, kann die Bewertung der Entschädigung alternativ auf Basis des Gepäckgewichts erfolgen (ca. 20 Euro pro Kilogramm).
    • Seien Sie bei Ihren Einkäufen und Rechnungen konsequent – die Fluggesellschaft prüft alle Nachweise. Die Entschädigung entspricht nicht immer dem Neuwert, häufig werden Abschläge vorgenommen.
    • Achtung: Einige wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände (z. B. Computer, Brillen, Schmuck) sind im aufgegebenen Gepäck oft von der Haftung ausgeschlossen. Packen Sie deshalb sorgfältig (siehe Abschnitt „Gepäck vorbereiten“).

    Gut zu wissen:
    • Die maximale Entschädigung beträgt 1.900 Euro, auch wenn Ihr tatsächlicher Schaden höher ist.
    • Sie sind verpflichtet, den Schaden nachzuweisen.
    • Die Frist für gerichtliche Schritte beträgt zwei Jahre ab dem Vorfall. Die Einschaltung eines Schlichters verlängert diese Frist nicht.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Sie bei Erhalt Ihres Gepäcks feststellen, dass es beschädigt ist oder beschädigte Gegenstände enthält, können Sie eine Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Passagier (nicht pro Gepäckstück) verlangen.
    Wenden Sie sich innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Gepäcks an die Fluggesellschaft, die den letzten Flug durchgeführt hat, um eine Entschädigung zu beantragen. Nutzen Sie vorzugsweise die Online-Formulare der Airline – in der Regel gibt es ein spezielles Formular für Gepäckschäden. Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf.

    Unsere Tipps:
    • Verlassen Sie den Flughafen nicht, ohne den Schaden am Schalter für verlorenes Gepäck oder an den dafür vorgesehenen Terminals zu melden.
    • Fordern Sie eine PIR-Nummer (Priority Irregularity Report) an. Diese bestätigt die Aufnahme des Schadensfalls und ist für Ihre spätere Anspruchstellung unerlässlich.
    • Bewahren Sie alle Reisedokumente (Bordkarte, Check-in-Beleg usw.) gut auf.
    • Die Entschädigung bemisst sich anhand der Kaufbelege für beschädigte Gegenstände. Kreditkartenabrechnungen werden nicht akzeptiert.
    • Manche Airlines verlangen eine Bescheinigung über die Nichtreparierbarkeit des Gepäcks, die Sie bei einem Fachgeschäft oder Gepäckhändler erhalten können.
    • Achtung: Wertvolle Gegenstände wie Computer, Brillen, Schmuck etc. sind bei Verlust oder Beschädigung im aufgegebenen Gepäck häufig von der Haftung ausgeschlossen. Packen Sie deshalb vorsichtig (siehe Abschnitt „Gepäck vorbereiten“).

    Gut zu wissen:
    • Die maximale Entschädigung beträgt 1.900 Euro, auch wenn Ihr tatsächlicher Schaden höher ist.
    • Sie sind verpflichtet, den Schaden nachzuweisen.
    • Die Frist für gerichtliche Schritte beträgt zwei Jahre ab dem Vorfall. Die Einschaltung eines Schlichters verlängert diese Frist nicht.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben das Recht, ohne Diskriminierung und mit notwendiger Unterstützung zu fliegen.
    • Für die Beförderung und Unterstützung entstehen keine zusätzlichen Kosten, weder für den Transport von Hilfsmitteln (z. B. Rollstühle) noch für die am Flughafen angeforderte Hilfe.
    • Die Unterstützung muss mindestens 48 Stunden vor Abflug beim Flugunternehmen angemeldet werden.

    Unsere Tipps:
    • Achten Sie darauf, dass die Umsteigezeiten für Anschlussflüge ausreichend sind.
    • An manchen Flughäfen müssen Sie das Terminal wechseln; die Abläufe zum Aus- und Einsteigen unterscheiden sich von Flughafen zu Flughafen.

    Gut zu wissen:
    Eine Fluggesellschaft kann eine Buchung einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nur in begründeten Fällen ablehnen, beispielsweise wenn:
    • eine Gefahr für die Sicherheit der betroffenen Person oder anderer Passagiere besteht,
    • technische Einschränkungen am Flugzeug das Einsteigen unmöglich machen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Wenn Sie am Flughafen Hilfe beim Einsteigen, Aussteigen oder Umsteigen benötigen, müssen Sie diese spätestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft anmelden.

    Unsere Empfehlung:
    • Gehen Sie am Reisetag rechtzeitig zum angegebenen Empfangs- oder Treffpunkt für Personen mit eingeschränkter Mobilität.
    • Je nach Flughafen kann der Einsteigevorgang einige Zeit dauern.
    • Wenn Sie mehrere Anschlussflüge mit verschiedenen Fluggesellschaften haben, stellen Sie sicher, dass in Ihrem Antrag für jede Fluggesellschaft und jeden Flug die Unterstützung berücksichtigt wird. Manche Fluggesellschaften verlangen für jeden Flug einen eigenen Antrag.

    Gut zu wissen:
    Wenn ein Teil Ihrer Reise per Zug erfolgt, informieren Sie bitte die Bahnunternehmen über Ihre Bedürfnisse – sowohl am Abfahrts- und Ankunftsbahnhof als auch am Umsteigebahnhof.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft kann von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität in bestimmten Fällen verlangen, dass sie mit einer Begleitperson reisen. Dies ist notwendig, wenn die Sicherheit der betroffenen Person an Bord ohne Unterstützung nicht gewährleistet ist. Beispiele hierfür sind:
    • Die Person kann den Sicherheitsgurt nicht selbst anlegen.
    • Die Person kann ohne Hilfe nicht aufstehen oder sich zu einem Notausgang bewegen.
    • Die Person versteht die Sicherheitshinweise nicht.
    • Die Person benötigt Hilfe beim Essen, der Einnahme von Medikamenten oder der Benutzung der Toilette.

    Wichtig:
    Begleitpersonen müssen ihre Tickets in der Regel selbst bezahlen. Die Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet, Begleitpersonen kostenlos zu befördern.

    Gut zu wissen:
    Wenn die Fluggesellschaft den Verkauf eines Tickets oder die Beförderung einer Person verweigert, weil keine Begleitperson vorhanden ist, muss sie dies schriftlich begründen und die Gründe genau angeben.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft darf die Mitnahme eines Assistenzhundes an Bord nicht verweigern. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die Fluggesellschaft im Voraus über den Hund informieren, er ein anerkannter Begleithund ist und einen gültigen EU-Heimtierausweis besitzt.

    Gut zu wissen:
    Die Anforderungen und Anerkennungskriterien für Assistenzhunde sowie die erforderlichen Dokumente können je nach Land unterschiedlich sein. Informieren Sie sich deshalb vor Ihrer Reise über die Bestimmungen Ihres Reiseziels und Ihrer Anschlussflüge, um alle notwendigen Dokumente rechtzeitig zu besorgen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

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    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte
    Die Regelungen zu Umbuchung, Entschädigung und Betreuungsleistungen gelten für alle Passagiere gleichermaßen. Fluggesellschaften sind jedoch dazu angehalten, Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung zu bieten.

    Unser Tipp:
    Informieren Sie bei Flugunregelmäßigkeiten sofort das Personal der Fluggesellschaft und weisen Sie auf Ihre besonderen Bedürfnisse hin, damit Ihnen die notwendige Hilfe gewährt wird. Führen Sie Ihren Behindertenausweis mit, um Zugang zu speziellen Plätzen und Dienstleistungen am Flughafen zu erhalten.

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    Hinweis

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    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft darf Rollstühle oder andere Hilfsmittel für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nicht ablehnen. Bei Verlust oder Beschädigung Ihrer Ausrüstung gibt es grundsätzlich keine Entschädigungsgrenze. Allerdings müssen Sie je nach Fall eine Reparaturrechnung oder den Kaufbeleg vorlegen.

    Unser Tipp:
    Geben Sie bei der Beantragung der Unterstützung am Flughafen und bei der Fluggesellschaft genau an, welche Art von Ausrüstung Sie benötigen (z. B. Rollstuhl, Sauerstoff, Batterien) und teilen Sie die Abmessungen sowie das Gewicht mit. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen vor dem Abflug und können alles optimal vorbereiten (z. B. müssen Batterien eventuell entfernt oder Ausrüstungsgegenstände speziell verpackt werden). Weitere Informationen beim Luftfahrt-Bundesamt.

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    Ihre Rechte:
    • Um mit Ihrem Haustier reisen zu können, müssen Sie dieses zusätzlich zu Ihrer Hauptbuchung anmelden. Die Anzahl der verfügbaren Plätze für Tiere ist oft begrenzt, und eine Reservierung garantiert nicht automatisch einen Platz für Ihr Haustier.
    • Die Einreise von Haustieren in andere Länder ist gesetzlich geregelt. Sie müssen bestimmte Dokumente vorlegen, wie tierärztliche Bescheinigungen, Impfungen oder gegebenenfalls Nachweise über Quarantäne.
    • Jede Fluggesellschaft hat eigene Vorschriften für die Beförderung von Tieren in der Kabine oder im Frachtraum (z. B. zulässiges Gewicht, Anzahl der Tiere, Reisebedingungen). Fluggesellschaften sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Haustiere zu befördern – ausgenommen sind Begleithunde.

    Unsere Tipps:
    • Informieren Sie sich vor dem Ticketkauf genau bei der Fluggesellschaft über deren Bedingungen zur Beförderung von Tieren. Berücksichtigen Sie auch die Einreisebestimmungen des Ziellandes und eventueller Transitländer.
    • Fragen Sie bei der Fluggesellschaft rechtzeitig nach, ob an Bord noch Plätze für Tiere verfügbar sind.

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    Hinweis

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    Ihre Rechte
    Die Fluggesellschaft darf die Mitnahme eines Assistenzhundes an Bord nicht verweigern. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die Fluggesellschaft im Voraus über den Hund informieren, er ein anerkannter Begleithund ist und einen gültigen EU-Heimtierausweis besitzt.

    Gut zu wissen:
    Die Anforderungen und Anerkennungskriterien für Assistenzhunde sowie die erforderlichen Dokumente können je nach Land unterschiedlich sein. Informieren Sie sich deshalb vor Ihrer Reise über die Bestimmungen Ihres Reiseziels und Ihrer Anschlussflüge, um alle notwendigen Dokumente rechtzeitig zu besorgen.

    An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

    Hinweis

    • Dieses Tool informiert über Ihre Rechte bei Flügen mit Abflug und Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen oder Island (EWR).
    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.
    Ihre Rechte:
    Es gibt keine harmonisierten Regeln für die Beförderung von allein reisenden Minderjährigen. Fluggesellschaften sind nicht verpflichtet, Minderjährige zu befördern, die ohne Erwachsene reisen. Einige Fluggesellschaften stufen jedoch Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren als Erwachsene ein und erlauben ihnen, allein zu reisen.

    Je nach Abflug-, Transit- und Zielland benötigt Ihr Kind mehrere Pflichtdokumente. Diese sind unter anderem die Folgenden:
    • einen gültigen Personalausweis für Reisen in Deutschland oder im Schengen-Raum (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn). Ein deutscher Personalausweis ist für Minderjährige sechs Jahre gültig.
    • ein gültiger eigener Reisepass für Reisen außerhalb der Europäischen Union. Der Reisepass ist für Minderjährige sechs Jahre gültig.
    • ein Visum (oder ETA für Großbritannien bzw. ESTA für Kanada und die USA).
    • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, dass ihr Kind alleine reisen darf.

    Unsere Tipps:

    • Überprüfen Sie vor dem Kauf eines Tickets, sei es auf der Website der Fluggesellschaft oder über eine Verkaufsplattform, ob die Fluggesellschaft das alleinige Reisen von Minderjährigen erlaubt und unter welchen Bedingungen. Zur Erinnerung: Ein Widerrufsrecht für Flugtickets besteht nicht, wenn Sie einen Fehler gemacht haben.
    • Überprüfen Sie, ob Sie einen Betreuungsservice bei der Fluggesellschaft buchen müssen.

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    Hinweis

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    Ihre Rechte:
    • Es gibt keine einheitlichen europäischen Vorschriften für Reisen mit Minderjährigen. Welche Regelungen gelten, hängt von der Staatsangehörigkeit des Kindes, seinem Wohnsitz sowie dem Abflug-, Ankunfts- und Transitland ab.
    • Kinder, auch Babys, müssen stets einen eigenen Ausweis (Reisepass oder Personalausweis) mitführen. Ein Eintrag im Familienbuch gilt nicht als Ausweis, da dort kein Foto vorhanden ist.
    • Viele Fluggesellschaften erlauben, dass Kinder unter 2 Jahren kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis auf dem Schoß ihrer Eltern mitfliegen. Dies ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

    Unsere Tipps:
    • Überprüfen Sie vor dem Ticketkauf die Einreisebestimmungen für das Zielland und alle Transitländer – für alle Familienmitglieder, auch für Babys. Zur Erinnerung: Für Flugtickets besteht kein Widerrufsrecht bei Fehlern.
    • Reisen Sie mit einem Baby auf Langstrecken, erkundigen Sie sich bei der Fluggesellschaft, ob ein „Babybettchen“ an Bord verfügbar ist.
    • Haben Sie Tickets vor der Geburt des Babys gekauft, fragen Sie bei der Fluggesellschaft nach, ob das Baby nachträglich hinzugefügt werden kann. Beachten Sie dabei, dass das Kind auch dann alle Einreiseanforderungen bezüglich Ausweispapieren, Visa und sonstiger Dokumente erfüllen muss.

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    Ihre Rechte:
    Für die Beförderung von Gepäck für Babys oder Kinder gibt es keine besonderen Vorschriften.
    Bei Verlust, Verspätung, Annullierung oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck gelten für Kinder dieselben Rechte wie für Erwachsene (siehe Abschnitt „Gepäck“).

    Babynahrung und Babydrinks dürfen in der Kabine mitgeführt werden und unterliegen nicht den üblichen Flüssigkeitsbeschränkungen. Sie müssen jedoch auf Verlangen des Sicherheitspersonals zur Prüfung vorgelegt werden.
    Das Gleiche gilt für Medikamente, für die gegebenenfalls ein Rezept vorgezeigt werden muss.

    Unsere Tipps:
    • Prüfen Sie vor dem Kauf der Tickets die Gepäckbestimmungen für Ihre Kinder, sowohl für Handgepäck als auch für aufgegebenes Gepäck.
    • Für Kinder, die kostenlos auf dem Schoß der Eltern reisen, ist häufig ein Handgepäckstück, ein aufgegebenes Gepäckstück sowie Ausrüstung wie Kinderwagen oder Kindersitz zulässig. Überprüfen Sie die Regelungen der jeweiligen Fluggesellschaft(en), um unangenehme Überraschungen oder zusätzliche Kosten beim Einsteigen zu vermeiden.

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    • Auch wenn Ihr Flug in einem Drittland (z. B. der Schweiz) startet oder Sie dort umsteigen, können Sie sich bei Problemen gerne an das EVZ Deutschland wenden.