- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden);
- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt;
- Impfnachweis (auch in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Als vollständig geimpft gelten Sie in Deutschland 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen. Die dritte Impfdosis ist noch nicht verpflichtend, außer wenn Ihre zweite Impfdosis mehr als 9 Monate zurückliegt. Achtung: Es gelten besondere Regeln bei Personen, die sich bereits mit Corona infiziert haben und deshalb nicht alle Impfdosen erhalten haben. Ab 1. Oktober 2022 muss man mindestens 3 Monate und höchstens 9 Monate nach der zweiten Impfdosis eine dritte Dosis erhalten haben.
Weder die digitale Einreiseanmeldung noch eine Quarantäne ist notwendig.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Bei Einreise nach Deutschland sind deshalb die 3 folgenden Pflichten zu beachten:
- Digitale Einreiseanmeldung
- Nachweispflicht
- Verpflichtende Quarantäne für 10 Tage
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt.
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden)
Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden.
In Bezug auf die verpflichtende 10-tägige Quarantäne gilt Folgendes:
- Geimpfte und Genesene sind von der Quarantänepflicht befreit, sobald sie ihren Impf- bzw. Genesenennachweis an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt haben. Dieser Nachweis kann direkt im Rahmen der digitalen Einreiseanmeldung hochgeladen und übermittelt werden.
- Ungeimpfte können die Quarantäne frühestens am fünften Tag nach ihrer Einreise beenden, indem sie dem zuständigen Gesundheitsamt ein negatives Testergebnis übermitteln.
- Für ungeimpfte Kinder unter 6 Jahren endet die Quarantäne automatisch am fünften Tag nach der Einreise.
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung: 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, bzw. 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson gelten Sie in Frankreich als vollständig geimpft. Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 6 Monate alt.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Sollte das Ziel weiter als 30 Kilometer entfernt liegen, benötigen Sie einen der folgenden Nachweise:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gelten Personen 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen von Biontech, Moderna und Astrazeneca sowie 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson als vollständig geimpft. Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 6 Monate alt.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden)
- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt.
- Impfnachweis (auch auf in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Achtung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
Weder die digitale Einreiseanmeldung noch eine Quarantäne ist notwendig.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich
Bei der Einreise nach Deutschland besteht eine grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. Sie müssen bei der Einreise über einen der folgenden Nachweise verfügen:
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht weder eine Anmelde- noch eine Quarantänepflicht.
Bei der Einreise nach Deutschland besteht eine grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. Sie müssen bei der Einreise über einen der folgenden Nachweise verfügen:
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht weder eine Anmelde- noch eine Quarantänepflicht.
Mehrmalige Einreisen pro Woche unter 24 Stunden im Rahmen des Grenzverkehrs
Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, und die sich mehrmals wöchentlich jeweils weniger als 24 Stunden in Deutschland oder einem Hochrisikogebiet aufhalten, müssen lediglich zweimal pro Woche über einen Testnachweis (PCR- oder Antigen-Schnelltest) verfügen.
Bei der Einreise nach Deutschland besteht eine grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. Sie müssen bei der Einreise über einen der folgenden Nachweise verfügen:
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht weder eine Anmelde- noch eine Quarantänepflicht.
Mehrmalige Einreisen pro Woche unter 24 Stunden im Rahmen des Grenzverkehrs
Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, und die sich mehrmals wöchentlich jeweils weniger als 24 Stunden in Deutschland oder einem Hochrisikogebiet aufhalten, müssen lediglich zweimal pro Woche über einen Testnachweis (PCR- oder Antigen-Schnelltest) verfügen.
Bei der Einreise nach Deutschland besteht eine grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. Sie müssen bei der Einreise über einen der folgenden Nachweise verfügen:
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht weder eine Anmelde- noch eine Quarantänepflicht.
Bei der Einreise nach Deutschland müssen daher die folgenden Pflichten beachtet werden:
- Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)
- Nachweispflicht bei Einreise
- Quarantänepflicht von 10 Tagen
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca,cund und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht eine grundsätzliche Quarantänepflicht von 10 Tagen.
Die grundsätzliche Quarantänepflicht kann in den folgenden Fällen verkürzt werden:
Geimpfte und genesene Personen können die Quarantäne durch Übermittlung des Impf- oder Genesenennachweis an das zuständige Gesundheitsamt beenden. Der Nachweis kann bereits beim Ausfüllen der digitalen Einreiseanmeldung direkt hochgeladen und übermittelt werden.
Ungeimpfte Personen können die Quarantäne frühestens am 5. Tag nach der Einreise nach Deutschland durch Übermittlung eines negativen Testergebnisses (PCR- oder Antigen-Schnelltest) an das zuständige Gesundheitsamt beenden.
Für ungeimpfte Kinder unter 6 Jahren endet die Quarantänepflicht automatisch am 5. Tag der Quarantäne.
Bei der Einreise nach Deutschland müssen daher die folgenden Pflichten beachtet werden:
- Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)
- Nachweispflicht bei Einreise
- Quarantänepflicht von 10 Tagen
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht eine grundsätzliche Quarantänepflicht von 10 Tagen.
Die grundsätzliche Quarantänepflicht kann in den folgenden Fällen verkürzt werden:
Geimpfte und genesene Personen können die Quarantäne durch Übermittlung des Impf- oder Genesenennachweis an das zuständige Gesundheitsamt beenden. Der Nachweis kann bereits beim Ausfüllen der digitalen Einreiseanmeldung direkt hochgeladen und übermittelt werden.
Ungeimpfte Personen können die Quarantäne frühestens am 5. Tag nach der Einreise nach Deutschland durch Übermittlung eines negativen Testergebnisses (PCR- oder Antigen-Schnelltest) an das zuständige Gesundheitsamt beenden.
Für ungeimpfte Kinder unter 6 Jahren endet die Quarantänepflicht automatisch am 5. Tag der Quarantäne.
- die zur Durchreise nach Deutschland einreisen und Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen (als Durchreise gilt auch der Flughafentransit, d.h. der Umstieg an einem deutschen Flughafen zum Zwecke der Weiterreise im Flugverkehr in einen anderen Staat); oder
- die durch ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
besteht bei der Einreise nach Deutschland eine grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. Sie müssen bei der Einreise über einen der folgenden Nachweise verfügen:
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (siehe Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht ausgenommen.
Darüber hinaus besteht in den genannten Fällen der Durchreise weder eine Anmelde- noch eine Quarantänepflicht.
Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet vor der Durchreise durch Deutschland :
Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Durchreise durch Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, genügt ein Genesungs- oder Impfnachweis nicht. In diesem Fall ist stets ein negativer PCR-Testnachweis (nicht älter als 48h) – auch für Geimpfte und Genesene – für die Durchreise durch Deutschland erforderlich.
Bitte überprüfen Sie vor Ihrer Reise unbedingt, ob Sie von den Reisebeschränkungen betroffen sind, indem Sie sich über die aktuelle Einstufung Ihres Abreiseortes auf der Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI) informieren.
Die Liste der aktuellen Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiete finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch Instituts.
Bei Reisen in einem Umkreis von mehr als 30 km um Ihren Wohnsitz, müssen Sie für die Einreise nach Frankreich Ihren Gesundheitspass (pass sanitaire) mitführen, d. h. einen der folgenden Nachweise:
- Impfnachweis hinsichtlich einer vollständigen Schutzimpfung;
- Genesenennachweis;
- Negativer PCR-Test oder Antigentest (nicht älter als 24 Stunden)
- Impfnachweis hinsichtlich einer vollständigen Schutzimpfung;
- Genesenennachweis;
- negativer PCR-Test oder Antigentest (nicht älter als 24 Stunden)
- Impfnachweis hinsichtlich einer vollständigen Schutzimpfung;
- Genesenennachweis;
- Negativer PCR-Test oder Antigentest (nicht älter als 72 Stunden)
- Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen und mehrmals wöchentlich für weniger als 24 Stunden nach Deutschland einreisen, müssen lediglich einen Testnachweis zweimal pro Woche übermitteln.
- Impfnachweis hinsichtlich einer vollständigen Schutzimpfung;
- Genesenennachweis der mehr als 11 Tage und weniger als 6 Monate zurückliegt;
- negativer PCR-Test oder Antigentest (nicht älter als 24 Stunden);
- einen vollständigen Impfnachweis,
- oder ein Genesenennachweis : der mehr als 11 Tage und weniger als 6 Monate zurückliegt
- oder ein negativer PCR- oder Antigentest, der weniger als 24 Stunden zurückliegt,
- 7 Tage nach der zweiten Impfung (Pfizer/Comirnaty, Moderna, AstraZeneca/Vaxzevria/Covishield);
- 7 Tage nach einer einzigen Impfung und vorheriger Covid-19Erkrankung (Pfizer/Comirnaty, Moderna, AstraZeneca/Vaxzevria/Covishield);
- oder 28 Tage nach einer Einzeldosis des Impfstoffs (Janssen).
- Impfnachweis hinsichtlich einer vollständigen Schutzimpfung;
- Genesenennachweis;
- negativer PCR-Test oder Antigentest (nicht älter als 24 Stunden);
- 7 Tage nach der zweiten Impfung (Pfizer/Comirnaty, Moderna, AstraZeneca/Vaxzevria/Covishield);
- 7 Tage nach einer einzigen Impfung und vorheriger Covid-19Erkrankung (Pfizer/Comirnaty, Moderna, AstraZeneca/Vaxzevria/Covishield);
- oder 28 Tage nach einer Einzeldosis des Impfstoffs (Janssen).
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (PCR-Test <72 Stunden; Antigen-Test <48 Stunden)
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, bzw. nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
- Digitale Einreiseanmeldung
- Nachweispflicht vor Einreise
- Quarantänepflicht von 10 Tagen
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
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- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Eine Ausnahme gilt für Grenzgänger, die auf dem Luftweg einreisen: Diese müssen über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Ein Testnachweis zweimal pro Woche ist dann ausreichend! Genesene und Geimpfte sind von der Testpflicht befreit!
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
- Verwandte ersten Grades sind Ihre Eltern und Ihre Kinder.
- Verwandte zweiten Grades sind Ihre Geschwister, Großeltern oder Enkelkinder.
Es gibt keine offiziellen Nachweisdokumente. Im Falle einer Kontrolle muss das Vorliegen des familiären Grundes glaubhaft gemacht werden können (z. B. Kopie des Familienbuchs, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, Kopie des Urteils über das geteilte Sorgerecht oder das Umgangsrecht usw.).
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Baden-Württemberg aufgehoben.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Saarland aufgehoben.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Rheinland-Pfalz aufgehoben.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
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- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
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- MOSA
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- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Weitere Informationen : https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/umzug
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Für Personen, die an einem deutschen Flughafen umsteigen, um im Flugverkehr in einen anderen Staat weiterzureisen (Flughafentransit), und die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, besteht ebenfalls die grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. sie müssen über ein Genesenen-, Impf- oder Testnachweis verfügen.
Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist als Nachweis stets – auch für Genesene und Geimpfte – ein negativer PCR-Testnachweis (nicht älter als 48h) erforderlich.
Die Nachweispflicht muss im Fall der Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg, bereits bei Abflug beachtet werden, d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis beim Boarding notwendig.
Zwischenaufenthalte sind definiert als Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast (ohne Besuch gastronomischer Einrichtungen) oder für Tankvorgänge überschreiten. Umsteigezeiten auf Flughäfen gelten nicht als Zwischenaufenthalt.
Bei Inanspruchnahme eines Beförderers ist der Nachweis bei Einreise auf dem Luftweg oder nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet zum Zwecke der Beförderung bereits vor Abreise zu erbringen.
Findet die Einreise mittels eines Beförderers statt und ist der Nachweis durch einen PCR-Testnachweis erfolgt, so darf die Testung zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegen.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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- Eurodistrikt PAMINA
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- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Eine Ausnahme gilt für Grenzgänger, die auf dem Luftweg einreisen: Diese müssen über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Ein Testnachweis zweimal pro Woche ist dann ausreichend! Genesene und Geimpfte sind von der Testpflicht befreit!
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
- Verwandte ersten Grades sind Ihre Eltern und Ihre Kinder.
- Verwandte zweiten Grades sind Ihre Geschwister, Großeltern oder Enkelkinder.
Es gibt keine offiziellen Nachweisdokumente. Im Falle einer Kontrolle muss das Vorliegen des familiären Grundes glaubhaft gemacht werden können (z. B. Kopie des Familienbuchs, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, Kopie des Urteils über das geteilte Sorgerecht oder das Umgangsrecht usw.).
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Baden-Württemberg aufgehoben.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Saarland aufgehoben.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Rheinland-Pfalz aufgehoben.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
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Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
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- Eurodistrict Sarre-Moselle
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
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Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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Weitere Informationen : https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/umzug
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Für Personen, die an einem deutschen Flughafen umsteigen, um im Flugverkehr in einen anderen Staat weiterzureisen (Flughafentransit), und die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, besteht ebenfalls die grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. sie müssen über ein Genesenen-, Impf- oder Testnachweis verfügen.
Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist als Nachweis stets – auch für Genesene und Geimpfte – ein negativer PCR-Testnachweis (nicht älter als 48h) erforderlich.
Die Nachweispflicht muss im Fall der Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg, bereits bei Abflug beachtet werden, d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis beim Boarding notwendig.
Zwischenaufenthalte sind definiert als Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast (ohne Besuch gastronomischer Einrichtungen) oder für Tankvorgänge überschreiten. Umsteigezeiten auf Flughäfen gelten nicht als Zwischenaufenthalt.
Bei Inanspruchnahme eines Beförderers ist der Nachweis bei Einreise auf dem Luftweg oder nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet zum Zwecke der Beförderung bereits vor Abreise zu erbringen.
Findet die Einreise mittels eines Beförderers statt und ist der Nachweis durch einen PCR-Testnachweis erfolgt, so darf die Testung zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegen.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
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- INFOBEST Netzwerk
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- Trinationaler Eurodistrict Basel
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- MOSA
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- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
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- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
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Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
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Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
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- Eurodistrict Sarre-Moselle
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
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Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
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- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
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- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
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- Eurodistrikt PAMINA
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
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Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
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- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
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- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
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Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
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Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
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Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
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Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
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Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
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- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
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Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
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Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
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Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
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Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
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- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
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- Trinationaler Eurodistrict Basel
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Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
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Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
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Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Weitere Informationen finden Sie bei:
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
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Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
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Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
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Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
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Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
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Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
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Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
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Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
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Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
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Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
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Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
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Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
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Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
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Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
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Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
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- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
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In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
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- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
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- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
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Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
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- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Frankreich aufgehoben.
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- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
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- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
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- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
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- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
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- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
- Regierung Frankreich
Weitere Informationen : https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/umzug
Wenn Ihr Ziel in Frankreich sich nicht weiter als 30 Kilometer von Ihrem Wohnsitz befindet, müssen bei der Einreise keine weiteren Nachweispflichten beachtet werden.
Sollte das Ziel weiter als 30 Kilometer entfernt liegen, benötigen Sie einen der folgenden Nachweise:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gelten Personen 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen von Biontech, Moderna und Astrazeneca sowie 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson als vollständig geimpft.
Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden. - Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 6 Monate alt.
Zusätzlich benötigen Sie in diesem Fall auch eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzpendler sind von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
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In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
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Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
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Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
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- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
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- Eurodistrikt PAMINA
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- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
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- MOSA
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- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
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- Corona-Verordnung Saarland
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In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
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Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
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Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
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Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
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Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
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Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
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Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
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- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Frankreich aufgehoben.
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
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Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
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- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
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Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
- Regierung Frankreich
Weitere Informationen : https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/umzug
Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
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Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
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Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
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In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
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Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
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Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
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Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
In Frankreich gilt aktuell keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird kein Maske verlangt.
Am 1. August ist die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen weggefallen. Hier wird dies aber weiter strengstens empfohlen.
Seit dem 1.August 2022 benötigen Sie in Frankreich weder ein Impft-Zertifikat noch einen Genesenennachweis.
Aktuell ist in Frankreich kein Nachweis erforderlich!
Aktuell benötigen Sie in Frankreich keine PCR- oder Antigen-Tests.
Ob Kosten erstattet werden, ist ansonsten von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
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Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
In Baden-Württemberg gilt die Testpflicht außerdem an folgenden Orten:
- In Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Das Saarland hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
In Baden-Württemberg gilt die Testpflicht außerdem an folgenden Orten:
- In Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Das Saarland hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
In Baden-Württemberg gilt die Testpflicht außerdem an folgenden Orten:
- In Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Das Saarland hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
In Baden-Württemberg gilt die Testpflicht außerdem an folgenden Orten:
- In Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Das Saarland hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
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Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
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Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
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Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
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- Trinationaler Eurodistrict Basel
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- Eurès Grande Région
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Baden-Württemberg aufgehoben.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Saarland aufgehoben.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Rheinland-Pfalz aufgehoben.
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Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
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Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
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Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
- Regierung Frankreich
Weitere Informationen : https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/umzug
Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Für Personen, die an einem deutschen Flughafen umsteigen, um im Flugverkehr in einen anderen Staat weiterzureisen (Flughafentransit), und die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, besteht ebenfalls die grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. sie müssen über ein Genesenen-, Impf- oder Testnachweis verfügen.
Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist als Nachweis stets – auch für Genesene und Geimpfte – ein negativer PCR-Testnachweis (nicht älter als 48h) erforderlich.
Die Nachweispflicht muss im Fall der Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg, bereits bei Abflug beachtet werden, d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis beim Boarding notwendig.
Zwischenaufenthalte sind definiert als Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast (ohne Besuch gastronomischer Einrichtungen) oder für Tankvorgänge überschreiten. Umsteigezeiten auf Flughäfen gelten nicht als Zwischenaufenthalt.
Bei Inanspruchnahme eines Beförderers ist der Nachweis bei Einreise auf dem Luftweg oder nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet zum Zwecke der Beförderung bereits vor Abreise zu erbringen.
Findet die Einreise mittels eines Beförderers statt und ist der Nachweis durch einen PCR-Testnachweis erfolgt, so darf die Testung zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegen.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
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- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
In Baden-Württemberg gilt die Testpflicht außerdem an folgenden Orten:
- In Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
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Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
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Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Das Saarland hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
In Baden-Württemberg gilt die Testpflicht außerdem an folgenden Orten:
- In Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Das Saarland hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
In Baden-Württemberg gilt die Testpflicht außerdem an folgenden Orten:
- In Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Das Saarland hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
In Baden-Württemberg gilt die Testpflicht außerdem an folgenden Orten:
- In Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Das Saarland hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
In Baden-Württemberg gilt die Testpflicht außerdem an folgenden Orten:
- In Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Das Saarland hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Baden-Württemberg aufgehoben.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Saarland aufgehoben.
Derzeit sind alle Kontaktbeschränkungen in Rheinland-Pfalz aufgehoben.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
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Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
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Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
- Regierung Frankreich
Weitere Informationen : https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/umzug
Es gibt keine Einreisebeschränkungen mehr. Sie müssen weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Testnachweis erbringen.
Für Personen, die an einem deutschen Flughafen umsteigen, um im Flugverkehr in einen anderen Staat weiterzureisen (Flughafentransit), und die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, besteht ebenfalls die grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. sie müssen über ein Genesenen-, Impf- oder Testnachweis verfügen.
Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist als Nachweis stets – auch für Genesene und Geimpfte – ein negativer PCR-Testnachweis (nicht älter als 48h) erforderlich.
Die Nachweispflicht muss im Fall der Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg, bereits bei Abflug beachtet werden, d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis beim Boarding notwendig.
Zwischenaufenthalte sind definiert als Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast (ohne Besuch gastronomischer Einrichtungen) oder für Tankvorgänge überschreiten. Umsteigezeiten auf Flughäfen gelten nicht als Zwischenaufenthalt.
Bei Inanspruchnahme eines Beförderers ist der Nachweis bei Einreise auf dem Luftweg oder nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet zum Zwecke der Beförderung bereits vor Abreise zu erbringen.
Findet die Einreise mittels eines Beförderers statt und ist der Nachweis durch einen PCR-Testnachweis erfolgt, so darf die Testung zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegen.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
In Baden-Württemberg gilt die Testpflicht außerdem an folgenden Orten:
- In Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Bundesweit gilt eine Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.
Das Saarland hat bezüglich der Testpflicht allerdings bisher keine weitergehenden Regelungen erlassen.
Die meisten Bereiche des Alltags sind frei zugänglich. So etwa Geschäfte, Restaurants, Schwimmbäder und Thermen, Freizeitparks, Theater, Kinos, Museen, Sport und Konzerte, sowie der öffentliche Personennahverkehr.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Reise!
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2022-1097 vom 30. Juli 2022 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
In Frankreich wurde der „Gesundheitspass“ (le pass sanitaire) abgeschafft.
Seit dem 1. August ist für die Einreise nach Frankreich kein Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativer Antigentest) mehr erforderlich. Eine Einreiseanmeldung wird ebenso nicht benötigt.
Sollte eine gefährliche Virusvariante ausbrechen, kann die französische Regierung für die Einreise mit dem Flugzeug einen negativen Corona-Test vorschreiben. Dies gilt dann für Personen ab 12 Jahren.
Vor Ort in Frankreich entfällt die Quarantäne.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Nein. Es können aber stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit folgende Regeln:
- Bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn) gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungengilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt ebenfalls für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten aktuell folgende Pflichten:
- Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) im ÖPNV
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Beachten Sie die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Neuerungen zum Impfstatus:
Als vollständig geimpft gilt nur, wer drei Mal geimpft ist.
Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus: Zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfungeine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfungeine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin