- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden);
- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt;
- Impfnachweis (auch in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Als vollständig geimpft gelten Sie in Deutschland 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen. Die dritte Impfdosis ist noch nicht verpflichtend, außer wenn Ihre zweite Impfdosis mehr als 9 Monate zurückliegt. Achtung: Es gelten besondere Regeln bei Personen, die sich bereits mit Corona infiziert haben und deshalb nicht alle Impfdosen erhalten haben. Ab 1. Oktober 2022 muss man mindestens 3 Monate und höchstens 9 Monate nach der zweiten Impfdosis eine dritte Dosis erhalten haben.
Weder die digitale Einreiseanmeldung noch eine Quarantäne ist notwendig.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Bei Einreise nach Deutschland sind deshalb die 3 folgenden Pflichten zu beachten:
- Digitale Einreiseanmeldung
- Nachweispflicht
- Verpflichtende Quarantäne für 10 Tage
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt.
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden)
Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden.
In Bezug auf die verpflichtende 10-tägige Quarantäne gilt Folgendes:
- Geimpfte und Genesene sind von der Quarantänepflicht befreit, sobald sie ihren Impf- bzw. Genesenennachweis an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt haben. Dieser Nachweis kann direkt im Rahmen der digitalen Einreiseanmeldung hochgeladen und übermittelt werden.
- Ungeimpfte können die Quarantäne frühestens am fünften Tag nach ihrer Einreise beenden, indem sie dem zuständigen Gesundheitsamt ein negatives Testergebnis übermitteln.
- Für ungeimpfte Kinder unter 6 Jahren endet die Quarantäne automatisch am fünften Tag nach der Einreise.
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung: 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, bzw. 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson gelten Sie in Frankreich als vollständig geimpft. Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 6 Monate alt.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzgänger sind von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Sollte das Ziel weiter als 30 Kilometer entfernt liegen, benötigen Sie einen der folgenden Nachweise:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gelten Personen 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen von Biontech, Moderna und Astrazeneca sowie 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson als vollständig geimpft. Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 6 Monate alt.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzpendler sind von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden)
- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt.
- Impfnachweis (auch auf in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Achtung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
Weder die digitale Einreiseanmeldung noch eine Quarantäne ist notwendig.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich
Bei der Einreise nach Deutschland besteht eine grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. Sie müssen bei der Einreise über einen der folgenden Nachweise verfügen:
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht weder eine Anmelde- noch eine Quarantänepflicht.
Bei der Einreise nach Deutschland besteht eine grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. Sie müssen bei der Einreise über einen der folgenden Nachweise verfügen:
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht weder eine Anmelde- noch eine Quarantänepflicht.
Mehrmalige Einreisen pro Woche unter 24 Stunden im Rahmen des Grenzverkehrs
Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, und die sich mehrmals wöchentlich jeweils weniger als 24 Stunden in Deutschland oder einem Hochrisikogebiet aufhalten, müssen lediglich zweimal pro Woche über einen Testnachweis (PCR- oder Antigen-Schnelltest) verfügen.
Bei der Einreise nach Deutschland besteht eine grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. Sie müssen bei der Einreise über einen der folgenden Nachweise verfügen:
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht weder eine Anmelde- noch eine Quarantänepflicht.
Mehrmalige Einreisen pro Woche unter 24 Stunden im Rahmen des Grenzverkehrs
Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, und die sich mehrmals wöchentlich jeweils weniger als 24 Stunden in Deutschland oder einem Hochrisikogebiet aufhalten, müssen lediglich zweimal pro Woche über einen Testnachweis (PCR- oder Antigen-Schnelltest) verfügen.
Bei der Einreise nach Deutschland besteht eine grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. Sie müssen bei der Einreise über einen der folgenden Nachweise verfügen:
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht weder eine Anmelde- noch eine Quarantänepflicht.
Bei der Einreise nach Deutschland müssen daher die folgenden Pflichten beachtet werden:
- Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)
- Nachweispflicht bei Einreise
- Quarantänepflicht von 10 Tagen
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca,cund und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht eine grundsätzliche Quarantänepflicht von 10 Tagen.
Die grundsätzliche Quarantänepflicht kann in den folgenden Fällen verkürzt werden:
Geimpfte und genesene Personen können die Quarantäne durch Übermittlung des Impf- oder Genesenennachweis an das zuständige Gesundheitsamt beenden. Der Nachweis kann bereits beim Ausfüllen der digitalen Einreiseanmeldung direkt hochgeladen und übermittelt werden.
Ungeimpfte Personen können die Quarantäne frühestens am 5. Tag nach der Einreise nach Deutschland durch Übermittlung eines negativen Testergebnisses (PCR- oder Antigen-Schnelltest) an das zuständige Gesundheitsamt beenden.
Für ungeimpfte Kinder unter 6 Jahren endet die Quarantänepflicht automatisch am 5. Tag der Quarantäne.
Bei der Einreise nach Deutschland müssen daher die folgenden Pflichten beachtet werden:
- Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)
- Nachweispflicht bei Einreise
- Quarantänepflicht von 10 Tagen
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug, muss die Nachweispflicht bereits vor Abflug beachtet werden (d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis bei Abflug notwendig).
Darüber hinaus besteht eine grundsätzliche Quarantänepflicht von 10 Tagen.
Die grundsätzliche Quarantänepflicht kann in den folgenden Fällen verkürzt werden:
Geimpfte und genesene Personen können die Quarantäne durch Übermittlung des Impf- oder Genesenennachweis an das zuständige Gesundheitsamt beenden. Der Nachweis kann bereits beim Ausfüllen der digitalen Einreiseanmeldung direkt hochgeladen und übermittelt werden.
Ungeimpfte Personen können die Quarantäne frühestens am 5. Tag nach der Einreise nach Deutschland durch Übermittlung eines negativen Testergebnisses (PCR- oder Antigen-Schnelltest) an das zuständige Gesundheitsamt beenden.
Für ungeimpfte Kinder unter 6 Jahren endet die Quarantänepflicht automatisch am 5. Tag der Quarantäne.
- die zur Durchreise nach Deutschland einreisen und Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen (als Durchreise gilt auch der Flughafentransit, d.h. der Umstieg an einem deutschen Flughafen zum Zwecke der Weiterreise im Flugverkehr in einen anderen Staat); oder
- die durch ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
besteht bei der Einreise nach Deutschland eine grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. Sie müssen bei der Einreise über einen der folgenden Nachweise verfügen:
- Impfnachweis: In Deutschland gelten Sie 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen oder bei einer Kombination aus einer Impfung und einer nachgewiesenen Infektion vor bzw. nach der Impfung (siehe Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) als vollständig geimpft.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate (90 Tage) alt ist.
- Testnachweis: Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48h zurückliegt)
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht ausgenommen.
Darüber hinaus besteht in den genannten Fällen der Durchreise weder eine Anmelde- noch eine Quarantänepflicht.
Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet vor der Durchreise durch Deutschland :
Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Durchreise durch Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, genügt ein Genesungs- oder Impfnachweis nicht. In diesem Fall ist stets ein negativer PCR-Testnachweis (nicht älter als 48h) – auch für Geimpfte und Genesene – für die Durchreise durch Deutschland erforderlich.
Bitte überprüfen Sie vor Ihrer Reise unbedingt, ob Sie von den Reisebeschränkungen betroffen sind, indem Sie sich über die aktuelle Einstufung Ihres Abreiseortes auf der Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI) informieren.
Die Liste der aktuellen Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiete finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch Instituts.
- Impfnachweis hinsichtlich einer vollständigen Schutzimpfung;
- Genesenennachweis;
- Negativer PCR-Test oder Antigentest (nicht älter als 24 Stunden);
- Impfnachweis hinsichtlich einer vollständigen Schutzimpfung;
- Genesenennachweis;
- negativer PCR-Test oder Antigentest (nicht älter als 24 Stunden);
- Impfnachweis hinsichtlich einer vollständigen Schutzimpfung;
- Genesenennachweis;
- Negativer PCR-Test oder Antigentest (nicht älter als 72 Stunden)
- Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen und mehrmals wöchentlich für weniger als 24 Stunden nach Deutschland einreisen, müssen lediglich einen Testnachweis zweimal pro Woche übermitteln.
- Impfnachweis hinsichtlich einer vollständigen Schutzimpfung;
- Genesenennachweis der mehr als 11 Tage und weniger als 6 Monate zurückliegt;
- negativer PCR-Test oder Antigentest (nicht älter als 24 Stunden);
- einen vollständigen Impfnachweis,
- oder ein Genesenennachweis : der mehr als 11 Tage und weniger als 6 Monate zurückliegt
- oder ein negativer PCR- oder Antigentest, der weniger als 24 Stunden zurückliegt,
- 7 Tage nach der zweiten Impfung (Pfizer/Comirnaty, Moderna, AstraZeneca/Vaxzevria/Covishield);
- 7 Tage nach einer einzigen Impfung und vorheriger Covid-19Erkrankung (Pfizer/Comirnaty, Moderna, AstraZeneca/Vaxzevria/Covishield);
- oder 28 Tage nach einer Einzeldosis des Impfstoffs (Janssen).
- Impfnachweis hinsichtlich einer vollständigen Schutzimpfung;
- Genesenennachweis;
- negativer PCR-Test oder Antigentest (nicht älter als 24 Stunden);
- 7 Tage nach der zweiten Impfung (Pfizer/Comirnaty, Moderna, AstraZeneca/Vaxzevria/Covishield);
- 7 Tage nach einer einzigen Impfung und vorheriger Covid-19Erkrankung (Pfizer/Comirnaty, Moderna, AstraZeneca/Vaxzevria/Covishield);
- oder 28 Tage nach einer Einzeldosis des Impfstoffs (Janssen).
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (PCR-Test <72 Stunden; Antigen-Test <48 Stunden)
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, bzw. nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
- Digitale Einreiseanmeldung
- Nachweispflicht vor Einreise
- Quarantänepflicht von 10 Tagen
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
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- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Grenzgänger (auch Schüler und Studenten) und Transportpersonal:
Bei der Einreise nach Deutschland sind Grenzgänger sowohl von der Einreiseanmeldung, der Test-, Genesenen- oder Impfnachweispflicht, als auch der Absonderungspflicht befreit.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die derzeit geltenden Regeln (§ 28b VII IfSG) in Bezug auf die ab Mittwoch, den 24.11.2021 geltende Home Office Pflicht lautet:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“
Somit ist zunächst der Arbeitgeber in der Pflicht seine MitarbeiterInnen ins Home Office zu schicken! Ohne eine entsprechende Weisung kann/darf der Arbeitnehmer nicht von sich aus im Home Office arbeiten. Im Zweifel sollten ArbeitnehmerInnen mit ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung zu sprechen.
Sobald der Arbeitgeber Home Office anbietet, muss der Arbeitnehmer ins Home Office!
Die 3G-Regelung auf dem Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz gilt ab Mittwoch, den 24.11.2021 eine zwingende 3G-Regelung. Entweder man ist geimpft, genesen oder getestet.
- Geimpft: Es muss an jedem Arbeitstag das EU-Impfzertifikat mit sich geführt werden oder der Impfausweise bzw. schriftliche Impfbestätigung.
- Genesen: Es muss ein Genesenennachweis (EU-Zertifikat oder positives PCR-Testergebnis) mit sich geführt werden.
- Getestet: Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist. Die zu Grunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Sie muss entweder:
- in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden
- oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und dokumentiert werden,
- oder in einem nach der Coronavirus-Testverordnung zugelassenen Testzentrum, einer Apotheke etc. durchgeführt werden.
Im Falle des Einsatzes von PCR-Tests darf die zugrundeliegende Testung abweichend maximal 48 Stunden zurückliegen.
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Impfnachweis:
In Deutschland gelten Personen 14 Tage (gegen 7 Tage in Frankreich) nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen als vollständig geimpft.
Gut zu wissen: Aktuell wird in Deutschland eine dritte Impfdosis (Booster) empfohlen, ist für ein vollständiges Impfschema aber nicht verpflichtend.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Grenzgänger oder Grenzpendler sowie deren Begleitpersonen sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler/innen) oder die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger/innen) sowie diejenigen sorgeberechtigten Personen oder Betreuungspersonen, die einen Grenzpendler oder Grenzgänger zu ihrer Berufsausübungs-, Studien-, oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.
Vgl. § 2 Nr. 11 und 12 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Hochrisikogebiete sind Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass in diesen Gebieten eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten. Das Robert-Koch-Institut legt dabei bei der Einstufung eines Gebietes als Hochrisikogebiet eine 7-Tage-Inzidenz von regelmäßig deutlich über 100 pro 100.000 Einwohner zugrunde.
Vgl. § 2 Nr. 3 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Maßgeblich für die Einstufung eines Staates im Ausland als besonderes Risikogebiet aufgrund des Auftretens einer Virusvariante (Virusvarianten-Gebiet) ist die Verbreitung einer Virusvariante (Mutation), welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von dieser ein besonderes Risiko ausgeht (beispielsweise hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist).
Vgl. § 2 Nr. 4 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Als Testnachweis kommen bei Einreise ein negatives PCR- oder PoC-NAAT-Testergebnis oder ein negativer Antigen-Schnelltest, deren zugrunde liegende Testung bei Einreise oder bei Beginn einer Beförderung nicht älter als 48h ist, in Betracht. Das Testzertifikat muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder Spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorliegen.
Vgl. § 2 Nr. 6 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021 in Form des Art. 1 Nr. 1 d) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 23.12.2021
Als Genesenennachweis kommt ein positiver PCR- oder PoC-NAAT-Test, der das Vorliegen einer vorherigen COVID-19-Infektion in Betracht, wenn er folgende Vorgaben erfüllt:
- Abnahme der Testung liegt mindestens 28 Tage zurück und
- Abnahme der Testung liegt nicht länger als 90 Tage zurück
Vgl. § 2 Nr. 8 der Corona-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 in Form des Art. 1 Nr. 1 b) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 03.03.2022
Ein Impfnachweis ist die Bestätigung einer vollständigen Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren von der EU zugelassenen Impfstoffen erfolgt ist und die erforderliche Anzahl von Impfdosen für die jeweiligen Impfstoffe erreicht wurde. Dabei ist ab dem 01.10.2022 eine dritte Impfung, die mindestens 3 Monate nach der zweiten Impfdosis erfolgte, erforderlich.
Bis zum 30.09.2022 gilt als Impfnachweis auch ein Nachweis von zwei Einzelimpfungen.
Ab dem 01.10.2022 ist ein Impfnachweis mit zwei Impfungen nur noch maximal 270 Tage nach Verabreichung der zweiten Impfdosis gültig.
Als Impfnachweis wird ebenfalls die Bestätigung einer einmaligen oder zweimaligen Impfung einer genesenen Person akzeptiert. In diesem Fall müssen Genesenennachweis und Impfnachweis vorliegen.
Ein vollständiger Impfschutz ist ab 14 Tage nach der letzten Einzelimpfung gegeben.
Vgl. § 2 Nr. 10 der Corona-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 in Form des Art. 1 Nr. 1 c) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 03.03.2022
Die Abkürzung RKI bedeutet Robert-Koch-Institut. Das Robert Koch-Institut ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention. Seine wichtigste Aufgabe ist die öffentliche Gesundheitspflege. Im Zusammenhang mit der Coronakrise erfasst es die aktuelle Gesundheitslage und schätzt das Risiko für die Bevölkerung ein.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Eine Ausnahme gilt für Grenzgänger, die auf dem Luftweg einreisen: Diese müssen über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Ein Testnachweis zweimal pro Woche ist dann ausreichend! Genesene und Geimpfte sind von der Testpflicht befreit!
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
- Verwandte ersten Grades sind Ihre Eltern und Ihre Kinder.
- Verwandte zweiten Grades sind Ihre Geschwister, Großeltern oder Enkelkinder.
Es gibt keine offiziellen Nachweisdokumente. Im Falle einer Kontrolle muss das Vorliegen des familiären Grundes glaubhaft gemacht werden können (z. B. Kopie des Familienbuchs, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, Kopie des Urteils über das geteilte Sorgerecht oder das Umgangsrecht usw.).
In Baden-Württemberg gilt seit dem 16.09.2021 ein dreistufe Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.
Derzeit gilt die Warnstufe.
Es gibt folgenden Kontaktbeschränkungen:
- Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen:
Die Teilnahme an einer privaten Zusammenkunft oder Feier ist auf einen Haushalt + 10 weiteren Personen beschränkt.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht zur Personenzahl hinzu und Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.
Es gibt keine Beschränkungen mehr für geimpfte und genesene Personen.
Bei privaten Zusammenkünften, bei denen mindestens eine ungeimpfte Person anwesend ist, dürfen sich nur der eigene Haushalt und maximal zwei weitere Person aus einem anderen Haushalt treffen.
Von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen sind:
- Minderjährige bis 14 Jahre;
- Personen mit medizinischer Kontraindikation.
Es bestehen keine Beschränkungen für Zusammenkünfte im privaten Raum in der eigenen Wohnung. Es wird jedoch empfohlen, private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen Räumlichkeiten oder Flächen stattfinden, auf maximal 10 geimpfte oder genesene Personen zuzüglich Kinder bis Vollendung des 14. Lebensjahres zu beschränken. Ungeimpfte Personen sind angehalten, ihre Kontakte innerhalb der Wohnung auf den eigenen Hausstand und maximal 2 Personen eines weiteren Hausstandes zu reduzieren.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Weitere Informationen : https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/umzug
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Für Personen, die an einem deutschen Flughafen umsteigen, um im Flugverkehr in einen anderen Staat weiterzureisen (Flughafentransit), und die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, besteht ebenfalls die grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. sie müssen über ein Genesenen-, Impf- oder Testnachweis verfügen.
Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist als Nachweis stets – auch für Genesene und Geimpfte – ein negativer PCR-Testnachweis (nicht älter als 48h) erforderlich.
Die Nachweispflicht muss im Fall der Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg, bereits bei Abflug beachtet werden, d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis beim Boarding notwendig.
Zwischenaufenthalte sind definiert als Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast (ohne Besuch gastronomischer Einrichtungen) oder für Tankvorgänge überschreiten. Umsteigezeiten auf Flughäfen gelten nicht als Zwischenaufenthalt.
Bei Inanspruchnahme eines Beförderers ist der Nachweis bei Einreise auf dem Luftweg oder nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet zum Zwecke der Beförderung bereits vor Abreise zu erbringen.
Findet die Einreise mittels eines Beförderers statt und ist der Nachweis durch einen PCR-Testnachweis erfolgt, so darf die Testung zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegen.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
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- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
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- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
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In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
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Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
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Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
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Grenzgänger (auch Schüler und Studenten) und Transportpersonal:
Bei der Einreise nach Deutschland sind Grenzgänger sowohl von der Einreiseanmeldung, der Test-, Genesenen- oder Impfnachweispflicht, als auch der Absonderungspflicht befreit.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die derzeit geltenden Regeln (§ 28b VII IfSG) in Bezug auf die ab Mittwoch, den 24.11.2021 geltende Home Office Pflicht lautet:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“
Somit ist zunächst der Arbeitgeber in der Pflicht seine MitarbeiterInnen ins Home Office zu schicken! Ohne eine entsprechende Weisung kann/darf der Arbeitnehmer nicht von sich aus im Home Office arbeiten. Im Zweifel sollten ArbeitnehmerInnen mit ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung zu sprechen.
Sobald der Arbeitgeber Home Office anbietet, muss der Arbeitnehmer ins Home Office!
Die 3G-Regelung auf dem Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz gilt ab Mittwoch, den 24.11.2021 eine zwingende 3G-Regelung. Entweder man ist geimpft, genesen oder getestet.
- Geimpft: Es muss an jedem Arbeitstag das EU-Impfzertifikat mit sich geführt werden oder der Impfausweise bzw. schriftliche Impfbestätigung.
- Genesen: Es muss ein Genesenennachweis (EU-Zertifikat oder positives PCR-Testergebnis) mit sich geführt werden.
- Getestet: Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist. Die zu Grunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Sie muss entweder:
- in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden
- oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und dokumentiert werden,
- oder in einem nach der Coronavirus-Testverordnung zugelassenen Testzentrum, einer Apotheke etc. durchgeführt werden.
Im Falle des Einsatzes von PCR-Tests darf die zugrundeliegende Testung abweichend maximal 48 Stunden zurückliegen.
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Deutschland unterliegen Sie den deutschen Regeln.
Impfnachweis:
In Deutschland gelten Personen 14 Tage (gegen 7 Tage in Frankreich) nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen als vollständig geimpft.
Gut zu wissen: Aktuell wird in Deutschland eine dritte Impfdosis (Booster) empfohlen, ist für ein vollständiges Impfschema aber nicht verpflichtend.
Genesenennachweis:
Ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt (gegen höchstens 4 Monate in Frankreich), gilt als Genesenennachweis.
Grenzgänger oder Grenzpendler sowie deren Begleitpersonen sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler/innen) oder die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger/innen) sowie diejenigen sorgeberechtigten Personen oder Betreuungspersonen, die einen Grenzpendler oder Grenzgänger zu ihrer Berufsausübungs-, Studien-, oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.
Vgl. § 2 Nr. 11 und 12 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Hochrisikogebiete sind Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass in diesen Gebieten eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten. Das Robert-Koch-Institut legt dabei bei der Einstufung eines Gebietes als Hochrisikogebiet eine 7-Tage-Inzidenz von regelmäßig deutlich über 100 pro 100.000 Einwohner zugrunde.
Vgl. § 2 Nr. 3 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Maßgeblich für die Einstufung eines Staates im Ausland als besonderes Risikogebiet aufgrund des Auftretens einer Virusvariante (Virusvarianten-Gebiet) ist die Verbreitung einer Virusvariante (Mutation), welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von dieser ein besonderes Risiko ausgeht (beispielsweise hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist).
Vgl. § 2 Nr. 4 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Zurzeit sind keine Regionen Frankreichs als Virusvariantengebiet eingestuft.
Als Testnachweis kommen bei Einreise ein negatives PCR- oder PoC-NAAT-Testergebnis oder ein negativer Antigen-Schnelltest, deren zugrunde liegende Testung bei Einreise oder bei Beginn einer Beförderung nicht älter als 48h ist, in Betracht. Das Testzertifikat muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder Spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorliegen.
Vgl. § 2 Nr. 6 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021 in Form des Art. 1 Nr. 1 d) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 23.12.2021
Als Genesenennachweis kommt ein positiver PCR- oder PoC-NAAT-Test, der das Vorliegen einer vorherigen COVID-19-Infektion in Betracht, wenn er folgende Vorgaben erfüllt:
- Abnahme der Testung liegt mindestens 28 Tage zurück und
- Abnahme der Testung liegt nicht länger als 90 Tage zurück
Vgl. § 2 Nr. 8 der Corona-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 in Form des Art. 1 Nr. 1 b) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 03.03.2022
Ein Impfnachweis ist die Bestätigung einer vollständigen Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren von der EU zugelassenen Impfstoffen erfolgt ist und die erforderliche Anzahl von Impfdosen für die jeweiligen Impfstoffe erreicht wurde. Dabei ist ab dem 01.10.2022 eine dritte Impfung, die mindestens 3 Monate nach der zweiten Impfdosis erfolgte, erforderlich.
Bis zum 30.09.2022 gilt als Impfnachweis auch ein Nachweis von zwei Einzelimpfungen.
Ab dem 01.10.2022 ist ein Impfnachweis mit zwei Impfungen nur noch maximal 270 Tage nach Verabreichung der zweiten Impfdosis gültig.
Als Impfnachweis wird ebenfalls die Bestätigung einer einmaligen oder zweimaligen Impfung einer genesenen Person akzeptiert. In diesem Fall müssen Genesenennachweis und Impfnachweis vorliegen.
Ein vollständiger Impfschutz ist ab 14 Tage nach der letzten Einzelimpfung gegeben.
Vgl. § 2 Nr. 10 der Corona-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 in Form des Art. 1 Nr. 1 c) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 03.03.2022
Die Abkürzung RKI bedeutet Robert-Koch-Institut. Das Robert Koch-Institut ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention. Seine wichtigste Aufgabe ist die öffentliche Gesundheitspflege. Im Zusammenhang mit der Coronakrise erfasst es die aktuelle Gesundheitslage und schätzt das Risiko für die Bevölkerung ein.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Eine Ausnahme gilt für Grenzgänger, die auf dem Luftweg einreisen: Diese müssen über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Ein Testnachweis zweimal pro Woche ist dann ausreichend! Genesene und Geimpfte sind von der Testpflicht befreit!
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
- Verwandte ersten Grades sind Ihre Eltern und Ihre Kinder.
- Verwandte zweiten Grades sind Ihre Geschwister, Großeltern oder Enkelkinder.
Es gibt keine offiziellen Nachweisdokumente. Im Falle einer Kontrolle muss das Vorliegen des familiären Grundes glaubhaft gemacht werden können (z. B. Kopie des Familienbuchs, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, Kopie des Urteils über das geteilte Sorgerecht oder das Umgangsrecht usw.).
In Baden-Württemberg gilt seit dem 16.09.2021 ein dreistufe Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.
Derzeit gilt die Warnstufe.
Es gibt folgenden Kontaktbeschränkungen:
- Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen:
Die Teilnahme an einer privaten Zusammenkunft oder Feier ist auf einen Haushalt + 10 weiteren Personen beschränkt.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht zur Personenzahl hinzu und Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.
Es gibt keine Beschränkungen mehr für geimpfte und genesene Personen.
Bei privaten Zusammenkünften, bei denen mindestens eine ungeimpfte Person anwesend ist, dürfen sich nur der eigene Haushalt und maximal zwei weitere Person aus einem anderen Haushalt treffen.
Von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen sind:
- Minderjährige bis 14 Jahre;
- Personen mit medizinischer Kontraindikation.
Es bestehen keine Beschränkungen für Zusammenkünfte im privaten Raum in der eigenen Wohnung. Es wird jedoch empfohlen, private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen Räumlichkeiten oder Flächen stattfinden, auf maximal 10 geimpfte oder genesene Personen zuzüglich Kinder bis Vollendung des 14. Lebensjahres zu beschränken. Ungeimpfte Personen sind angehalten, ihre Kontakte innerhalb der Wohnung auf den eigenen Hausstand und maximal 2 Personen eines weiteren Hausstandes zu reduzieren.
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Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
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Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
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- Trinationaler Eurodistrict Basel
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- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
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Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
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- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
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Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Weitere Informationen : https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/umzug
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Für Personen, die an einem deutschen Flughafen umsteigen, um im Flugverkehr in einen anderen Staat weiterzureisen (Flughafentransit), und die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, besteht ebenfalls die grundsätzliche Nachweispflicht, d.h. sie müssen über ein Genesenen-, Impf- oder Testnachweis verfügen.
Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist als Nachweis stets – auch für Genesene und Geimpfte – ein negativer PCR-Testnachweis (nicht älter als 48h) erforderlich.
Die Nachweispflicht muss im Fall der Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg, bereits bei Abflug beachtet werden, d. h. es ist ein Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis beim Boarding notwendig.
Zwischenaufenthalte sind definiert als Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast (ohne Besuch gastronomischer Einrichtungen) oder für Tankvorgänge überschreiten. Umsteigezeiten auf Flughäfen gelten nicht als Zwischenaufenthalt.
Bei Inanspruchnahme eines Beförderers ist der Nachweis bei Einreise auf dem Luftweg oder nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet zum Zwecke der Beförderung bereits vor Abreise zu erbringen.
Findet die Einreise mittels eines Beförderers statt und ist der Nachweis durch einen PCR-Testnachweis erfolgt, so darf die Testung zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegen.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
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Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Die Vorschriften zur Maskenpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2 Maske) gilt nur noch dort, wo die Ansteckungsgefahr als besonders hoch eingeschätzt wird, insbesondere:
- bei Langstreckenfahrten (Bus, Bahn, Flugzeug);
- Im ÖPNV;
- In Krankenhäusern und Altenheimen.
Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In den drei Bundesländern der deutsch-französischen Grenzregion (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland) kann ein COVID-Zertifikat insbesondere in folgenden Örtlichkeiten verpflichtend sein:
- Restaurants und Bars (in den Innen- nicht aber in den Außenbereichen)
- In Vergnügungsparks
- In Schwimmbädern, Thermen, Saunen
- Clubs und Diskotheken
- Friseur
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (im Falle eines Testnachweises muss dieser meist alle 2-3 Tage erneuert werden)
- Krankenhäusern und Altenheimen, wenn dort ein/e Bekannte/r besucht wird
In diesen Fällen ist ein COVID Zertifikat erforderlich, d.h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (<24 Stunden).
Ein COVID-Zertifikat wird hingegen insbesondere in folgenden Örtlichkeiten nicht gefordert
- Geschäfte die zur Grundversorgung zählen (z. B. Supermärkte)
- Um im Krankenhaus oder beim Arzt behandelt zu werden
Wichtig: die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Seit Mitte September setzen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz z. B. auf ein 3-stufiges Warnsystem. Kommt es zu einer Überlastung der Kliniken mit Corona-Patienten, gelten Warnstufen mit strengeren Vorschriften.
Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die höchste Alarmstufe. Für den Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten (z. B. Kultureinrichtungen, Innenbereich der Gastronomie usw.) gilt in Baden-Württemberg nunmehr die 2G Regel (geimpft oder genesen). Zu Friseursalons oder zu Außenbereichen von z. B. Restaurants haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Örtlichkeit die Sie besuchen möchten.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Frankreich und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Deutschland durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der frz. Krankenversicherung.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
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- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Hochrisikogebiete sind Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass in diesen Gebieten eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten. Das Robert-Koch-Institut legt dabei bei der Einstufung eines Gebietes als Hochrisikogebiet eine 7-Tage-Inzidenz von regelmäßig deutlich über 100 pro 100.000 Einwohner zugrunde.
Vgl. § 2 Nr. 3 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Maßgeblich für die Einstufung eines Staates im Ausland als besonderes Risikogebiet aufgrund des Auftretens einer Virusvariante (Virusvarianten-Gebiet) ist die Verbreitung einer Virusvariante (Mutation), welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von dieser ein besonderes Risiko ausgeht (beispielsweise hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist).
Vgl. § 2 Nr. 4 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Zurzeit sind keine Regionen Frankreichs als Virusvariantengebiet eingestuft.
Als Testnachweis kommen bei Einreise ein negatives PCR- oder PoC-NAAT-Testergebnis oder ein negativer Antigen-Schnelltest, deren zugrunde liegende Testung bei Einreise oder bei Beginn einer Beförderung nicht älter als 48h ist, in Betracht. Das Testzertifikat muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder Spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorliegen.
Vgl. § 2 Nr. 6 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021 in Form des Art. 1 Nr. 1 d) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 23.12.2021
Als Genesenennachweis kommt ein positiver PCR- oder PoC-NAAT-Test, der das Vorliegen einer vorherigen COVID-19-Infektion in Betracht, wenn er folgende Vorgaben erfüllt:
- Abnahme der Testung liegt mindestens 28 Tage zurück und
- Abnahme der Testung liegt nicht länger als 90 Tage zurück
Vgl. § 2 Nr. 8 der Corona-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 in Form des Art. 1 Nr. 1 b) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 03.03.2022
Ein Impfnachweis ist die Bestätigung einer vollständigen Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren von der EU zugelassenen Impfstoffen erfolgt ist und die erforderliche Anzahl von Impfdosen für die jeweiligen Impfstoffe erreicht wurde. Dabei ist ab dem 01.10.2022 eine dritte Impfung, die mindestens 3 Monate nach der zweiten Impfdosis erfolgte, erforderlich.
Bis zum 30.09.2022 gilt als Impfnachweis auch ein Nachweis von zwei Einzelimpfungen.
Ab dem 01.10.2022 ist ein Impfnachweis mit zwei Impfungen nur noch maximal 270 Tage nach Verabreichung der zweiten Impfdosis gültig.
Als Impfnachweis wird ebenfalls die Bestätigung einer einmaligen oder zweimaligen Impfung einer genesenen Person akzeptiert. In diesem Fall müssen Genesenennachweis und Impfnachweis vorliegen.
Ein vollständiger Impfschutz ist ab 14 Tage nach der letzten Einzelimpfung gegeben.
Vgl. § 2 Nr. 10 der Corona-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 in Form des Art. 1 Nr. 1 c) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 03.03.2022
Die Abkürzung RKI bedeutet Robert-Koch-Institut. Das Robert Koch-Institut ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention. Seine wichtigste Aufgabe ist die öffentliche Gesundheitspflege. Im Zusammenhang mit der Coronakrise erfasst es die aktuelle Gesundheitslage und schätzt das Risiko für die Bevölkerung ein.
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
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- Eurès Grande Région
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Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
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Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
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Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
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- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
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Rechtsgrundlage Schweiz:
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Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
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Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
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Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
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Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
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- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
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Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Für die Einreise nach Deutschland ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden);
- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt;
- Impfnachweis (auch auf in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Achtung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
Weder die digitale Einreiseanmeldung noch eine Quarantäne ist notwendig.
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- Informationen des Bundesinnenministeriums
Für die Einreise nach Deutschland ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden);
- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt;
- Impfnachweis (auch auf in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Achtung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
Weder die digitale Einreiseanmeldung noch eine Quarantäne ist notwendig.
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Für die Einreise nach Deutschland ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden);
- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt;
- Impfnachweis (auch auf in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Achtung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
Weder die digitale Einreiseanmeldung noch eine Quarantäne ist notwendig.
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Für die Einreise nach Deutschland ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden);
- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt;
- Impfnachweis (auch auf in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Achtung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
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- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
Grenzgänger (auch Schüler und Studenten):
Bei der Einreise nach Deutschland sind Grenzgänger sowohl von der Einreiseanmeldung, der Test-, Genesenen- oder Impfnachweispflicht, als auch der
Absonderungspflicht befreit.
Transportpersonal:
Bei der Einreise nach Deutschland ist das Transportpersonal sowohl von der Einreiseanmeldung, der Test-, Genesenen- oder Impfnachweispflicht, als auch der
Absonderungspflicht befreit.
Beförderer:
Beförderer auf dem Land- oder Seeweg sind nicht verpflichtet eine Einreiseanmeldung oder ein Test-, Genesenen oder Impfnachweis zu kontrollieren.
Beförderer auf dem Luftweg sind hingegen angehalten, ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis zu kontrollieren.
Im öffentlichen Personennahverkehr (Bus, Zug, Tram, Taxi, etc.) besteht für die Beförderer keine Kontrollpflicht!
Andere berufliche Tätigkeit (Entsendung, Ausführung eines Auftrages, Berufssportler, systemrelevante Berufe, Schüler und Studenten ohne Grenzgängereigenschaft, etc.):
Sie sind von der Einreiseanmeldung und Absonderungspflicht befreit, müssen jedoch bei Einreise über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen.
Für die Einreise nach Deutschland ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden);
- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt;
- Impfnachweis (auch auf in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Achtung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
Weder die digitale Einreiseanmeldung noch eine Quarantäne ist notwendig.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Grenzgänger oder Grenzpendler sowie deren Begleitpersonen sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler/innen) oder die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger/innen) sowie diejenigen sorgeberechtigten Personen oder Betreuungspersonen, die einen Grenzpendler oder Grenzgänger zu ihrer Berufsausübungs-, Studien-, oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.
Vgl. § 2 Nr. 11 und 12 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Hochrisikogebiete sind Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass in diesen Gebieten eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten. Das Robert-Koch-Institut legt dabei bei der Einstufung eines Gebietes als Hochrisikogebiet eine 7-Tage-Inzidenz von regelmäßig deutlich über 100 pro 100.000 Einwohner zugrunde.
Vgl. § 2 Nr. 3 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Maßgeblich für die Einstufung eines Staates im Ausland als besonderes Risikogebiet aufgrund des Auftretens einer Virusvariante (Virusvarianten-Gebiet) ist die Verbreitung einer Virusvariante (Mutation), welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von dieser ein besonderes Risiko ausgeht (beispielsweise hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist).
Vgl. § 2 Nr. 4 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Zurzeit sind keine Regionen Frankreichs als Virusvariantengebiet eingestuft.
Als Testnachweis kommen bei Einreise ein negatives PCR- oder PoC-NAAT-Testergebnis oder ein negativer Antigen-Schnelltest, deren zugrunde liegende Testung bei Einreise oder bei Beginn einer Beförderung nicht älter als 48h ist, in Betracht. Das Testzertifikat muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder Spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorliegen.
Vgl. § 2 Nr. 6 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021 in Form des Art. 1 Nr. 1 d) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 23.12.2021
Als Genesenennachweis kommt ein positiver PCR- oder PoC-NAAT-Test, der das Vorliegen einer vorherigen COVID-19-Infektion in Betracht, wenn er folgende Vorgaben erfüllt:
- Abnahme der Testung liegt mindestens 28 Tage zurück und
- Abnahme der Testung liegt nicht länger als 90 Tage zurück
Vgl. § 2 Nr. 8 der Corona-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 in Form des Art. 1 Nr. 1 b) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 03.03.2022
Ein Impfnachweis ist die Bestätigung einer vollständigen Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren von der EU zugelassenen Impfstoffen erfolgt ist und die erforderliche Anzahl von Impfdosen für die jeweiligen Impfstoffe erreicht wurde. Dabei ist ab dem 01.10.2022 eine dritte Impfung, die mindestens 3 Monate nach der zweiten Impfdosis erfolgte, erforderlich.
Bis zum 30.09.2022 gilt als Impfnachweis auch ein Nachweis von zwei Einzelimpfungen.
Ab dem 01.10.2022 ist ein Impfnachweis mit zwei Impfungen nur noch maximal 270 Tage nach Verabreichung der zweiten Impfdosis gültig.
Als Impfnachweis wird ebenfalls die Bestätigung einer einmaligen oder zweimaligen Impfung einer genesenen Person akzeptiert. In diesem Fall müssen Genesenennachweis und Impfnachweis vorliegen.
Ein vollständiger Impfschutz ist ab 14 Tage nach der letzten Einzelimpfung gegeben.
Vgl. § 2 Nr. 10 der Corona-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 in Form des Art. 1 Nr. 1 c) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 03.03.2022
Die Abkürzung RKI bedeutet Robert-Koch-Institut. Das Robert Koch-Institut ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention. Seine wichtigste Aufgabe ist die öffentliche Gesundheitspflege. Im Zusammenhang mit der Coronakrise erfasst es die aktuelle Gesundheitslage und schätzt das Risiko für die Bevölkerung ein.
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
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Eine Ausnahme gilt für Grenzgänger, die auf dem Luftweg einreisen: Diese müssen über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Ein Testnachweis 2x pro Woche ist dann ausreichend! Genesene und Geimpfte sind von der Testpflicht befreit!
Für die Einreise nach Deutschland ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden);
- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt;
- Impfnachweis (auch auf in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Achtung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
Weder die digitale Einreiseanmeldung noch eine Quarantäne ist notwendig.
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Rechtsgrundlage Schweiz:
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Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
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- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
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Für die Einreise nach Deutschland ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
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- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt;
- Impfnachweis (auch auf in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Achtung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
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Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
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Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
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- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden);
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Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Rechtsgrundlagen Deutschland:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung
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Für die Einreise nach Deutschland ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen- oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden);
- Genesenennachweis: Positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate alt;
- Impfnachweis (auch auf in französischer Sprache) einer vollständigen Schutzimpfung. Achtung: 14 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca, Janssen gelten Sie in Deutschland als vollständig geimpft. Eine dritte Impfdosis ist bisher nicht verpflichtend für die Einreise nach Deutschland.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen.
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Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
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Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
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Weitere Informationen finden Sie bei:
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
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Berufliche Grenzgänger, Schüler, Studenten und Auszubildende, die sich regelmäßig an ihren Arbeitsort bzw. Schulort im Nachbarland begeben, sind bei der Einreise nach Frankreich von der grundsätzlichen Verpflichtung über einen Gesundheitsnachweis (passe sanitaire) zu verfügen bzw. sich in Quarantäne zu begeben ausgenommen. Dies gilt auch für Personen, die beruflich andere Personen befördern (Transportpersonen) sowie für Personen, die beruflich veranlasst die Grenze überqueren, sofern die Dringlichkeit oder Häufigkeit der Reisen die Durchführung eines Tests nicht mehr zulässt (für den Fall, dass nicht bereits ein Gesundheitsausweis vorliegt).
Diese Informationen beziehen sich nur auf den Grenzübertritt. Für weitere Informationen zu den geltenden Vorschriften im Zielland, bitte lesen Sie die unten stehenden FAQs.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
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- Altenheime;
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Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
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- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
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Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
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In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
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Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
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- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
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Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
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Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
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Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
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Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
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Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
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Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
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Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
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Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
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Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
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Berufliche Grenzgänger, Schüler, Studenten und Auszubildende, die sich regelmäßig an ihren Arbeitsort bzw. Schulort im Nachbarland begeben, sind bei der Einreise nach Frankreich von der grundsätzlichen Verpflichtung über einen Gesundheitsnachweis (passe sanitaire) zu verfügen bzw. sich in Quarantäne zu begeben ausgenommen. Dies gilt auch für Personen, die beruflich andere Personen befördern (Transportpersonen) sowie für Personen, die beruflich veranlasst die Grenze überqueren, sofern die Dringlichkeit oder Häufigkeit der Reisen die Durchführung eines Tests nicht mehr zulässt (für den Fall, dass nicht bereits ein Gesundheitsausweis vorliegt).
Diese Informationen beziehen sich nur auf den Grenzübertritt. Für weitere Informationen zu den geltenden Vorschriften im Zielland, bitte lesen Sie die unten stehenden FAQs.
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- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Andere FAQ’s und offizielle Internetseiten
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
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Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
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Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
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- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
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Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Maßnahmen der Schweiz beachten. Welche Maßnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck des Bundesamts für Gesundheit BAG.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
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Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
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- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
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Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
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Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heißt, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Maßnahmen. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben. Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
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Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
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- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Wenn Sie nicht weiter als 30 Kilometer von Ihrem Wohnsitz entfernt waren, benötigen Sie keinen Nachweis bei Rückreise nach Frankreich.
Andernfalls ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gilt die Schutzimpfung als vollständig: 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna und AstraZeneca, bzw. 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson.
Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
sowie eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzgänger sind m Rahmen ihrer arbeitsbedingten Grenzübertritte von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
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Wenn Sie nicht weiter als 30 Kilometer von Ihrem Wohnsitz entfernt waren, benötigen Sie keinen Nachweis bei Rückreise nach Frankreich.
Andernfalls ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gilt die Schutzimpfung als vollständig: 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna und AstraZeneca, bzw. 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson.
Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
sowie eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzgänger sind m Rahmen ihrer arbeitsbedingten Grenzübertritte von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
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Wenn Sie nicht weiter als 30 Kilometer von Ihrem Wohnsitz entfernt waren, benötigen Sie keinen Nachweis bei Rückreise nach Frankreich.
Andernfalls ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gilt die Schutzimpfung als vollständig: 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna und AstraZeneca, bzw. 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson.
Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
sowie eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzgänger sind m Rahmen ihrer arbeitsbedingten Grenzübertritte von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
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- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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Berufliche Grenzgänger, Schüler, Studenten und Auszubildende, die sich regelmäßig an ihren Arbeitsort bzw. Schulort im Nachbarland begeben, sind bei der Einreise nach Frankreich von der grundsätzlichen Verpflichtung über einen Gesundheitsnachweis (passe sanitaire) zu verfügen bzw. sich in Quarantäne zu begeben ausgenommen. Dies gilt auch für Personen, die beruflich andere Personen befördern (Transportpersonen) sowie für Personen, die beruflich veranlasst die Grenze überqueren, sofern die Dringlichkeit oder Häufigkeit der Reisen die Durchführung eines Tests nicht mehr zulässt (für den Fall, dass nicht bereits ein Gesundheitsausweis vorliegt).
Diese Informationen beziehen sich nur auf den Grenzübertritt. Für weitere Informationen zu den geltenden Vorschriften im Zielland, bitte lesen Sie die unten stehenden FAQs.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
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Wenn Sie nicht weiter als 30 Kilometer von Ihrem Wohnsitz entfernt waren, benötigen Sie keinen Nachweis bei Rückreise nach Frankreich.
Andernfalls ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gilt die Schutzimpfung als vollständig: 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna und AstraZeneca, bzw. 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson.
Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
sowie eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzgänger sind m Rahmen ihrer arbeitsbedingten Grenzübertritte von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
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Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
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Wenn Sie nicht weiter als 30 Kilometer von Ihrem Wohnsitz entfernt waren, benötigen Sie keinen Nachweis bei Rückreise nach Frankreich.
Andernfalls ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gilt die Schutzimpfung als vollständig: 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna und AstraZeneca, bzw. 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson.
Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
sowie eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzgänger sind m Rahmen ihrer arbeitsbedingten Grenzübertritte von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
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Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
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Vorbehaltlich der unten aufgeführten Ausnahmen muss jede Person, die zwölf Jahre oder älter ist, und die von Deutschland oder der Schweiz nach Frankreich einreist über einen Gesundheitsnachweis verfügen. Dieser Nachweis kann entweder durch einen vollständigen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder einen negativen PCR- bzw. Antigentest erbracht werden. Diese Verpflichtung besteht auch für die Durchreise ohne Zwischenstopp durch Frankreich.
Der Impfnachweis gilt als vollständig, wenn sieben Tage nach der zweiten Imfpung (Pfizer/Comirnaty, Moderna oder AstraZeneca/Vaxzevria/Covishield) sieben Tage nach der Impfung für Covid19-Genesene oder 28 Tage nach der Einmal-Impfung mit Johnson & Johnson (Janssen) vergangen sind.
Anerkannt werden PCR- und Antigentests, die weniger als 24 Stunden vor der Einreise nach Frankreich durchgeführt wurden. Als Genesungsnachweis anerkannt sind entweder positive PCR- oder Antigentest, die älter als elf Tage und nicht älter als sechs Monate sind.
Ausnahmen sind die folgenden:
- Grenzgänger
- beruflich veranlasste Einreise, bei denen aufgrund ihrer Dringlichkeit oder Häufigkeit ein Test nicht durchgeführt werden kann
- Einreisen, die innerhalb eines Radius von 30 km vom Wohnort und im Rahmen von weniger als 24 Stunden stattfinden
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
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Wenn Sie nicht weiter als 30 Kilometer von Ihrem Wohnsitz entfernt waren, benötigen Sie keinen Nachweis bei Rückreise nach Frankreich.
Andernfalls ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gilt die Schutzimpfung als vollständig: 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna und AstraZeneca, bzw. 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson.
Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
sowie eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
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Grenzgänger sind m Rahmen ihrer arbeitsbedingten Grenzübertritte von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
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Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
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Wenn Sie nicht weiter als 30 Kilometer von Ihrem Wohnsitz entfernt waren, benötigen Sie keinen Nachweis bei Rückreise nach Frankreich.
Andernfalls ist einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gilt die Schutzimpfung als vollständig: 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna und AstraZeneca, bzw. 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson.
Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
sowie eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzgänger sind m Rahmen ihrer arbeitsbedingten Grenzübertritte von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
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Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Bei Rückreise nach Frankreich benötigen Sie einen der folgenden Nachweise:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gilt die Schutzimpfung als vollständig: 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna und AstraZeneca, bzw. 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson.
Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
sowie eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzgänger sind von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlage Schweiz:
Das COVID-19 Gesetz sowie sämtliche COVID-19 Verordnungen und Erläuterungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind online und dreisprachig über die Seiten des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden:
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
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Bei Rückreise nach Frankreich benötigen Sie einen der folgenden Nachweise:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gilt die Schutzimpfung als vollständig: 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna und AstraZeneca, bzw. 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson.
Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
sowie eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzgänger sind von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
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Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
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Bei Rückreise nach Frankreich benötigen Sie einen der folgenden Nachweise:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
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Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
sowie eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
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Berufliche Grenzgänger, Schüler, Studenten und Auszubildende, die sich regelmäßig an ihren Arbeitsort bzw. Schulort im Nachbarland begeben, sind bei der Einreise nach Frankreich von der grundsätzlichen Verpflichtung über einen Gesundheitsnachweis (passe sanitaire) zu verfügen bzw. sich in Quarantäne zu begeben ausgenommen. Dies gilt auch für Personen, die beruflich andere Personen befördern (Transportpersonen) sowie für Personen, die beruflich veranlasst die Grenze überqueren, sofern die Dringlichkeit oder Häufigkeit der Reisen die Durchführung eines Tests nicht mehr zulässt (für den Fall, dass nicht bereits ein Gesundheitsausweis vorliegt).
Diese Informationen beziehen sich nur auf den Grenzübertritt. Für weitere Informationen zu den geltenden Vorschriften im Zielland, bitte lesen Sie die unten stehenden FAQs.
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Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
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Vorbehaltlich der unten aufgeführten Ausnahmen muss jede Person, die zwölf Jahre oder älter ist, und die von Deutschland oder der Schweiz nach Frankreich einreist über einen Gesundheitsnachweis verfügen. Dieser Nachweis kann entweder durch einen vollständigen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder einen negativen PCR- bzw. Antigentest erbracht werden. Diese Verpflichtung besteht auch für die Durchreise ohne Zwischenstopp durch Frankreich.
Der Impfnachweis gilt als vollständig, wenn sieben Tage nach der zweiten Imfpung (Pfizer/Comirnaty, Moderna oder AstraZeneca/Vaxzevria/Covishield) sieben Tage nach der Impfung für Covid19-Genesene oder 28 Tage nach der Einmal-Impfung mit Johnson & Johnson (Janssen) vergangen sind.
Anerkannt werden PCR- und Antigentests, die weniger als 24 Stunden vor der Einreise nach Frankreich durchgeführt wurden. Als Genesungsnachweis anerkannt sind entweder positive PCR- oder Antigentest, die älter als elf Tage und nicht älter als sechs Monate sind.
Ausnahmen sind die folgenden:
- Grenzgänger
- beruflich veranlasste Einreise, bei denen aufgrund ihrer Dringlichkeit oder Häufigkeit ein Test nicht durchgeführt werden kann
- Einreisen, die innerhalb eines Radius von 30 km vom Wohnort und im Rahmen von weniger als 24 Stunden stattfinden
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Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden.
- Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt.
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Wenn Sie Fragen zu grenzüberschreitenden (D-F-CH) Themen wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Rente, Umzug, Steuern, etc. haben, können Sie sich an das INFOBEST-Netzwerk werden. Die Kontaktdaten der vier INFOBESTen finden Sie auf der folgenden Seite:
https://www.infobest.eu/de/kontakt
Wenn Sie Fragen zum Verbraucherschutzrecht im deutsch-französischen Kontext haben, können Sie sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) wenden: https://www.cec-zev.eu/de/kontakt/
Weitere Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Die deutsch-französische Grenze ist nicht geschlossen. Stichprobenartige Kontrollen sind aber möglich.
Bereits bei Einreise nach Deutschland muss ein Nachweis (d. h. Covid-Zertifikat) vorliegen – es sei denn eine der Ausnahmen liegt vor (z. B. Kinder unter 12 Jahren).
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Frankreich unterliegen Sie den französischen Regeln.
Impfnachweis:
In Frankreich gelten Personen 7 Tage (gegen 14 Tage in Deutschland) nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen als vollständig geimpft.
Des Weiteren ist in Frankreich eine Booster-Impfung notwendig, um die Gültigkeit des Impfnachweises für Personen über 18 Jahren zu erhalten. Dies gilt für den Zutritt zu Bereichen, die in Frankreich einer Nachweispflicht unterliegen: Krankenhäuser, Altenheimen, Behinderteneinrichtungen usw. Konkret bedeutet dies, dass Geimpfte (außer in Sonderfällen) spätestens 4 Monate nach ihrer zweiten Impfung eine dritte Impfung vornehmen müssen. Andernfalls wird der QR-Code ihres Impfnachweises deaktiviert und sie haben keinen Zutritt mehr zu diesen Bereichen. Dies gilt auch für Personen, die sich in Frankreich aufhalten und in einem anderen EU-Land geimpft wurden.
Gut zu wissen: Für den Zugang zu diesen Bereichen gilt eine durchgemachte Corona-Infektion als Booster-Impfung im Rahmen des Impfnachweises.
Diese Regel gilt jedoch nicht bei der Einreise nach Frankreich (im Falle einer Kontrolle an der Grenze). Denn selbst ohne eine dritte Impfung gilt ihr Nachweis als „EU-Zertifikat“, welches 9 Monate lang gültig ist.
Genesenennachweis:
Im Frankreich gilt ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 4 Monate alt (gegen höchstens 3 Monate in Deutschland), als Genesenennachweis.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
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Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
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- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
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Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Die deutsch-französische Grenze ist nicht geschlossen. Stichprobenartige Kontrollen sind aber möglich.
Bereits bei Einreise nach Deutschland muss ein Nachweis (d. h. Covid-Zertifikat) vorliegen – es sei denn eine der Ausnahmen liegt vor (z. B. Kinder unter 12 Jahren).
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Frankreich unterliegen Sie den französischen Regeln.
Impfnachweis:
In Frankreich gelten Personen 7 Tage (gegen 14 Tage in Deutschland) nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen als vollständig geimpft.
Des Weiteren ist in Frankreich eine Booster-Impfung notwendig, um die Gültigkeit des Impfnachweises für Personen über 18 Jahren zu erhalten. Dies gilt für den Zutritt zu Bereichen, die in Frankreich einer Nachweispflicht unterliegen: Krankenhäuser, Altenheimen, Behinderteneinrichtungen usw. Konkret bedeutet dies, dass Geimpfte (außer in Sonderfällen) spätestens 4 Monate nach ihrer zweiten Impfung eine dritte Impfung vornehmen müssen. Andernfalls wird der QR-Code ihres Impfnachweises deaktiviert und sie haben keinen Zutritt mehr zu diesen Bereichen. Dies gilt auch für Personen, die sich in Frankreich aufhalten und in einem anderen EU-Land geimpft wurden.
Gut zu wissen: Für den Zugang zu diesen Bereichen gilt eine durchgemachte Corona-Infektion als Booster-Impfung im Rahmen des Impfnachweises.
Diese Regel gilt jedoch nicht bei der Einreise nach Frankreich (im Falle einer Kontrolle an der Grenze). Denn selbst ohne eine dritte Impfung gilt ihr Nachweis als „EU-Zertifikat“, welches 9 Monate lang gültig ist.
Genesenennachweis:
Im Frankreich gilt ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 4 Monate alt (gegen höchstens 3 Monate in Deutschland), als Genesenennachweis.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
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Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Die deutsch-französische Grenze ist nicht geschlossen. Stichprobenartige Kontrollen sind aber möglich.
Bereits bei Einreise nach Deutschland muss ein Nachweis (d. h. Covid-Zertifikat) vorliegen – es sei denn eine der Ausnahmen liegt vor (z. B. Kinder unter 12 Jahren).
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Frankreich unterliegen Sie den französischen Regeln.
Impfnachweis:
In Frankreich gelten Personen 7 Tage (gegen 14 Tage in Deutschland) nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen als vollständig geimpft.
Des Weiteren ist in Frankreich eine Booster-Impfung notwendig, um die Gültigkeit des Impfnachweises für Personen über 18 Jahren zu erhalten. Dies gilt für den Zutritt zu Bereichen, die in Frankreich einer Nachweispflicht unterliegen: Krankenhäuser, Altenheimen, Behinderteneinrichtungen usw. Konkret bedeutet dies, dass Geimpfte (außer in Sonderfällen) spätestens 4 Monate nach ihrer zweiten Impfung eine dritte Impfung vornehmen müssen. Andernfalls wird der QR-Code ihres Impfnachweises deaktiviert und sie haben keinen Zutritt mehr zu diesen Bereichen. Dies gilt auch für Personen, die sich in Frankreich aufhalten und in einem anderen EU-Land geimpft wurden.
Gut zu wissen: Für den Zugang zu diesen Bereichen gilt eine durchgemachte Corona-Infektion als Booster-Impfung im Rahmen des Impfnachweises.
Diese Regel gilt jedoch nicht bei der Einreise nach Frankreich (im Falle einer Kontrolle an der Grenze). Denn selbst ohne eine dritte Impfung gilt ihr Nachweis als „EU-Zertifikat“, welches 9 Monate lang gültig ist.
Genesenennachweis:
Im Frankreich gilt ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 4 Monate alt (gegen höchstens 3 Monate in Deutschland), als Genesenennachweis.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Die deutsch-französische Grenze ist nicht geschlossen. Stichprobenartige Kontrollen sind aber möglich.
Bereits bei Einreise nach Deutschland muss ein Nachweis (d. h. Covid-Zertifikat) vorliegen – es sei denn eine der Ausnahmen liegt vor (z. B. Kinder unter 12 Jahren).
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Frankreich unterliegen Sie den französischen Regeln.
Impfnachweis:
In Frankreich gelten Personen 7 Tage (gegen 14 Tage in Deutschland) nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen als vollständig geimpft.
Des Weiteren ist in Frankreich eine Booster-Impfung notwendig, um die Gültigkeit des Impfnachweises für Personen über 18 Jahren zu erhalten. Dies gilt für den Zutritt zu Bereichen, die in Frankreich einer Nachweispflicht unterliegen: Krankenhäuser, Altenheimen, Behinderteneinrichtungen usw. Konkret bedeutet dies, dass Geimpfte (außer in Sonderfällen) spätestens 4 Monate nach ihrer zweiten Impfung eine dritte Impfung vornehmen müssen. Andernfalls wird der QR-Code ihres Impfnachweises deaktiviert und sie haben keinen Zutritt mehr zu diesen Bereichen. Dies gilt auch für Personen, die sich in Frankreich aufhalten und in einem anderen EU-Land geimpft wurden.
Gut zu wissen: Für den Zugang zu diesen Bereichen gilt eine durchgemachte Corona-Infektion als Booster-Impfung im Rahmen des Impfnachweises.
Diese Regel gilt jedoch nicht bei der Einreise nach Frankreich (im Falle einer Kontrolle an der Grenze). Denn selbst ohne eine dritte Impfung gilt ihr Nachweis als „EU-Zertifikat“, welches 9 Monate lang gültig ist.
Genesenennachweis:
Im Frankreich gilt ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 4 Monate alt (gegen höchstens 3 Monate in Deutschland), als Genesenennachweis.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
Berufliche Grenzgänger, Schüler, Studenten und Auszubildende, die sich regelmäßig an ihren Arbeitsort bzw. Schulort im Nachbarland begeben, sind bei der Einreise nach Frankreich von der grundsätzlichen Verpflichtung über einen Gesundheitsnachweis (passe sanitaire) zu verfügen bzw. sich in Quarantäne zu begeben ausgenommen. Dies gilt auch für Personen, die beruflich andere Personen befördern (Transportpersonen) sowie für Personen, die beruflich veranlasst die Grenze überqueren, sofern die Dringlichkeit oder Häufigkeit der Reisen die Durchführung eines Tests nicht mehr zulässt (für den Fall, dass nicht bereits ein Gesundheitsausweis vorliegt).
Diese Informationen beziehen sich nur auf den Grenzübertritt. Für weitere Informationen zu den geltenden Vorschriften im Zielland, bitte lesen Sie die unten stehenden FAQs.
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Grenzgänger oder Grenzpendler sowie deren Begleitpersonen sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler/innen) oder die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger/innen) sowie diejenigen sorgeberechtigten Personen oder Betreuungspersonen, die einen Grenzpendler oder Grenzgänger zu ihrer Berufsausübungs-, Studien-, oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.
Vgl. § 2 Nr. 11 und 12 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Hochrisikogebiete sind Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass in diesen Gebieten eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten. Das Robert-Koch-Institut legt dabei bei der Einstufung eines Gebietes als Hochrisikogebiet eine 7-Tage-Inzidenz von regelmäßig deutlich über 100 pro 100.000 Einwohner zugrunde.
Vgl. § 2 Nr. 3 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Maßgeblich für die Einstufung eines Staates im Ausland als besonderes Risikogebiet aufgrund des Auftretens einer Virusvariante (Virusvarianten-Gebiet) ist die Verbreitung einer Virusvariante (Mutation), welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von dieser ein besonderes Risiko ausgeht (beispielsweise hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist).
Vgl. § 2 Nr. 4 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021
Zurzeit sind keine Regionen Frankreichs als Virusvariantengebiet eingestuft.
Als Testnachweis kommen bei Einreise ein negatives PCR- oder PoC-NAAT-Testergebnis oder ein negativer Antigen-Schnelltest, deren zugrunde liegende Testung bei Einreise oder bei Beginn einer Beförderung nicht älter als 48h ist, in Betracht. Das Testzertifikat muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder Spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorliegen.
Vgl. § 2 Nr. 6 der Corona-Einreiseverordnung vom 28.09.2021 in Form des Art. 1 Nr. 1 d) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 23.12.2021
Als Genesenennachweis kommt ein positiver PCR- oder PoC-NAAT-Test, der das Vorliegen einer vorherigen COVID-19-Infektion in Betracht, wenn er folgende Vorgaben erfüllt:
- Abnahme der Testung liegt mindestens 28 Tage zurück und
- Abnahme der Testung liegt nicht länger als 90 Tage zurück
Vgl. § 2 Nr. 8 der Corona-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 in Form des Art. 1 Nr. 1 b) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 03.03.2022
Ein Impfnachweis ist die Bestätigung einer vollständigen Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren von der EU zugelassenen Impfstoffen erfolgt ist und die erforderliche Anzahl von Impfdosen für die jeweiligen Impfstoffe erreicht wurde. Dabei ist ab dem 01.10.2022 eine dritte Impfung, die mindestens 3 Monate nach der zweiten Impfdosis erfolgte, erforderlich.
Bis zum 30.09.2022 gilt als Impfnachweis auch ein Nachweis von zwei Einzelimpfungen.
Ab dem 01.10.2022 ist ein Impfnachweis mit zwei Impfungen nur noch maximal 270 Tage nach Verabreichung der zweiten Impfdosis gültig.
Als Impfnachweis wird ebenfalls die Bestätigung einer einmaligen oder zweimaligen Impfung einer genesenen Person akzeptiert. In diesem Fall müssen Genesenennachweis und Impfnachweis vorliegen.
Ein vollständiger Impfschutz ist ab 14 Tage nach der letzten Einzelimpfung gegeben.
Vgl. § 2 Nr. 10 der Corona-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 in Form des Art. 1 Nr. 1 c) der Zweiten Änderung der Corona-Einreiseverordnung vom 03.03.2022
Die Abkürzung RKI bedeutet Robert-Koch-Institut. Das Robert Koch-Institut ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention. Seine wichtigste Aufgabe ist die öffentliche Gesundheitspflege. Im Zusammenhang mit der Coronakrise erfasst es die aktuelle Gesundheitslage und schätzt das Risiko für die Bevölkerung ein.
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen finden Sie bei:
Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
- INFOBEST Netzwerk
- Frontaliers Grand Est
- Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau
- Eurodistrikt PAMINA
- Trinationaler Eurodistrict Basel
- Eurodistrict Region Freiburg – Centre et Sud Alsace
- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Es bestehen noch keine Einschränkungen für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum, aber es wird dringend empfohlen, soziale Kontakte so weit wie möglich einzuschränken.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
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- EURES-T Oberrhein
- TRISAN
- MOSA
- Eurès Grande Région
- Eurodistrict Sarre-Moselle
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Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
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Akteure der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
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Weitere hilfreiche FAQ’s und offizielle Internetseiten
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Auswärtigen Amtes
- Informationen des Bundesinnenministeriums
- Informationen der französischen Botschaft in Berlin
- Regierung Frankreich
Weitere Informationen : https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/umzug
Wenn Ihr Ziel in Frankreich sich nicht weiter als 30 Kilometer von Ihrem Wohnsitz befindet, müssen bei der Einreise keine weiteren Nachweispflichten beachtet werden.
Sollte das Ziel weiter als 30 Kilometer entfernt liegen, benötigen Sie einen der folgenden Nachweise:
- Negativer Antigen-Test (<48 Stunden) oder negativer PCR-Test (<72 Stunden);
- Impfnachweis einer vollständigen Schutzimpfung. In Frankreich gelten Personen 7 Tage nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen von Biontech, Moderna und Astrazeneca sowie 28 Tage nach der ersten Impfdosis des Impfstoffes Johnson & Johnson als vollständig geimpft.
Achtung: Der Impfnachweis darf nicht älter als 9 Monate sein. Wenn die letzte Impfdosis länger als 9 Monate zurückliegt, muss eine Auffrischung vorgenommen werden. - Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 6 Monate alt.
Zusätzlich benötigen Sie in diesem Fall auch eine Einreisebescheinigung, mit der man selbst erklärt, keine Symptome und keinen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall gehabt zu haben.
Sie können diese Einreisebescheinigung auch direkt auf Ihrem Smartphone ausfüllen.
Grenzpendler sind von dieser Nachweis- und Erklärungspflicht befreit.
Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, müssen aber im Besitz einer Einreisebescheinigung sein.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Die deutsch-französische Grenze ist nicht geschlossen. Stichprobenartige Kontrollen sind aber möglich.
Bereits bei Einreise nach Deutschland muss ein Nachweis (d. h. Covid-Zertifikat) vorliegen – es sei denn eine der Ausnahmen liegt vor (z. B. Kinder unter 12 Jahren).
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Frankreich unterliegen Sie den französischen Regeln.
Impfnachweis:
In Frankreich gelten Personen 7 Tage (gegen 14 Tage in Deutschland) nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen als vollständig geimpft.
Des Weiteren ist in Frankreich eine Booster-Impfung notwendig, um die Gültigkeit des Impfnachweises für Personen über 18 Jahren zu erhalten. Dies gilt für den Zutritt zu Bereichen, die in Frankreich einer Nachweispflicht unterliegen: Krankenhäuser, Altenheimen, Behinderteneinrichtungen usw. Konkret bedeutet dies, dass Geimpfte (außer in Sonderfällen) spätestens 4 Monate nach ihrer zweiten Impfung eine dritte Impfung vornehmen müssen. Andernfalls wird der QR-Code ihres Impfnachweises deaktiviert und sie haben keinen Zutritt mehr zu diesen Bereichen. Dies gilt auch für Personen, die sich in Frankreich aufhalten und in einem anderen EU-Land geimpft wurden.
Gut zu wissen: Für den Zugang zu diesen Bereichen gilt eine durchgemachte Corona-Infektion als Booster-Impfung im Rahmen des Impfnachweises.
Diese Regel gilt jedoch nicht bei der Einreise nach Frankreich (im Falle einer Kontrolle an der Grenze). Denn selbst ohne eine dritte Impfung gilt ihr Nachweis als „EU-Zertifikat“, welches 9 Monate lang gültig ist.
Genesenennachweis:
Im Frankreich gilt ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 4 Monate alt (gegen höchstens 3 Monate in Deutschland), als Genesenennachweis.
In Frankreich wird nur noch in wenigen Bereichen ein Nachweis verlangt, insbesondere gilt dies für:
- Krankenhäuser;
- Altenheime;
- Behinderteneinrichtungen.
Personen ab 12 Jahren benötigen für den Zutritt zu diesen Bereichen einen „pass sanitaire“, der in etwa der 3G-Regel entspricht. Sie müssen also einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis (Antigen- oder PCR-Test, mindestens 11 Tage aber höchstens 4 Monate alt), oder einen negativen PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
Ein Nachweis ist beispielsweise nicht mehr erforderlich in:
- Geschäften;
- Restaurants und Bars;
- Hotels;
- Museen, Kinos, Schwimmbädern, Sporthallen;
- Arztpraxen;
- Krankenhäusern im Fall von Notfallbehandlungen.
Dies ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig. Sie wohnen in Deutschland und sind dort krankenversichert?
Einen Test können Sie zwar ohne Probleme in Frankreich durchführen lassen, die Kostenübernahme unterscheidet sich aber beispielsweise in folgenden Situationen:
- Der Test wird auf ärztliche Verschreibung durchgeführt (z.B. im Falle von Symptomen): die Kosten können durch Vorzeigen der Europäischen Krankenkassenkarte übernommen werden.
- Sie lassen sich testen, weil Sie z. B. ins Restaurant oder Hotel möchten. In diesem Fall übernimmt weder die deutsche, noch die französische Krankenversicherung die Kosten eines Tests.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung sind, ist es empfehlenswert, wenn Sie direkt Kontakt mit dieser aufnehmen um die Bedingungen der Kostenübernahme von in Frankreich durchgeführten Test zu erfahren.
Gut zu wissen: in Frankreich kostet ein PCR-Test grundsätzlich 43,89€ und ein Antigen-Test 25€. Hinzukommen können weitere Gebühren.
Sie können sich mit Ihrer Frage auch direkt an die Einrichtungen in der Grenzregion wenden:
Rechtsgrundlage Frankreich:
Décret n° 2021-699 vom 1. Juni 2021 (in frz. Sprache)
Rechtsgrundlagen Deutschland
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Corona-Verordnung Saarland
- Infektionsschutzgesetz
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Bei Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie keine weiteren Pflichten beachten: keine Nachweis- oder Quarantänepflicht und auch die digitale Einreiseanmeldung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie beim Einchecken einen Nachweis (negatives Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis) vorzeigen.
Weitere Informationen zu den Corona-Maßnahmen vor Ort finden Sie untenstehend im FAQ-Bereich.
Die deutsch-französische Grenze ist nicht geschlossen. Stichprobenartige Kontrollen sind aber möglich.
Bereits bei Einreise nach Deutschland muss ein Nachweis (d. h. Covid-Zertifikat) vorliegen – es sei denn eine der Ausnahmen liegt vor (z. B. Kinder unter 12 Jahren).
In Frankreich gilt in vielen Innenbereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Diskotheken, Kinos, Museen…) keine Maskenpflicht mehr. Auch im ÖPNV und bei Langstreckenfahrten (Zug, Bus, Flugzeug…) wird keine Maske mehr verlangt.
Allerdings besteht für Personen ab 6 Jahren weiterhin eine Maskenpflicht in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht droht eine Geldbuße von 135 Euro.
Im Falle von erhöhten Inzidenzwerten können regional jedoch wieder strengere Regeln eingeführt werden.
Aus technischer Sicht, ja. Die COVID-Zertifikate wurden auf EU-Ebene harmonisiert. Dies bedeutet, dass der QR-Code auf dem Zertifikat in Deutschland, Frankreich und in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ausgelesen werden kann.
Die Zertifikate können sowohl in digitaler als auch in Papierform mitgeführt werden. Wenn Sie das Zertifikat bereits in eine deutsche (z. B. Corona-Warn App) oder französische (z. B. TousAntiCovid) App eingescannt haben, kann der QR-Code problemlos in beiden Ländern ausgelesen werden (z. B. bei Grenzkontrollen oder beim Kinobesuch).
Doch Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Frankreich in Bezug auf die Gültigkeit der Nachweise. In Frankreich unterliegen Sie den französischen Regeln.
Impfnachweis:
In Frankreich gelten Personen 7 Tage (gegen 14 Tage in Deutschland) nach Erhalt der zweiten Impfdosis bei den Impfstoffen Biontech, Moderna, AstraZeneca und Janssen als vollständig geimpft.
Des Weiteren ist in Frankreich eine Booster-Impfung notwendig, um die Gültigkeit des Impfnachweises für Personen über 18 Jahren zu erhalten. Dies gilt für den Zutritt zu Bereichen, die in Frankreich einer Nachweispflicht unterliegen: Krankenhäuser, Altenheimen, Behinderteneinrichtungen usw. Konkret bedeutet dies, dass Geimpfte (außer in Sonderfällen) spätestens 4 Monate nach ihrer zweiten Impfung eine dritte Impfung vornehmen müssen. Andernfalls wird der QR-Code ihres Impfnachweises deaktiviert und sie haben keinen Zutritt mehr zu diesen Bereichen. Dies gilt auch für Personen, die sich in Frankreich aufhalten und in einem anderen EU-Land geimpft wurden.
Gut zu wissen: Für den Zugang zu diesen Bereichen gilt eine durchgemachte Corona-Infektion als Booster-Impfung im Rahmen des Impfnachweises.
Diese Regel gilt jedoch nicht bei der Einreise nach Frankreich (im Falle einer Kontrolle an der Grenze). Denn selbst ohne eine dritte Impfung gilt ihr Nachweis als „EU-Zertifikat“, welches 9 Monate lang gültig ist.
Genesenennachweis:
Im Frankreich gilt ein positiver PCR- oder Antigen-Test, mindestens 11 Tage und höchstens 4 Monate alt (gegen höchstens 3 Monate in Deutschland), als Genesenennachweis.